Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz – Recht und Praxis automatisierter und autonomer Systeme/Generative KI, 2.Auflage, Nomos Verlag, Baden-Baden 2026, 169,00 €
Das nun in seiner zweiten Auflage vorliegende Handbuch zur KI begeistert. Künstliche Intelligenz wird technisch erläutert, die Grundzüge des regulatorischen Rahmens werden dargelegt, bevor es zum Einsatz von KI in einzelnen Bereichen geht, darunter die Medien. Gerade die Grundlagen sind so erklärt, dass sie einerseits einem Anspruch auf Tiefgang genügen, andererseits aber so strukturiert und formuliert sind, dass derjenige viel mitnimmt, der erstmals die grundlegenden Wirkungsweisen verstehen will.
Los geht es in der Einleitung mit einem gründlichen Überblick über die KI-VO gefolgt von der technischen Einführung. Die Grundlagen neuronaler Netze und wie sie arbeiten und trainiert werden, sind ganz anschaulich erklärt. Wie erkennt eine solche Anwendung zum Beispiel in der Medizin gutartige und bösartige Tumore? Wie werden aus statistischen Kenntnissen, wie beispielsweise ein Flugzeug aussieht, in der generativen KI-Bilder, die solche Apparate in die Landschaft täuschend echt montieren? Warum gibt es Halluzinationen und wie kann man dagegen vorgehen? Auf all diese Fragen gibt es Antworten, die für das Verständnis und die späteren regulatorischen Anforderungen in unterschiedlichen Bereichen essentiell sind.
In einem weiteren Teil geht es um Grundlagen, so etwa philosophische Aspekte künstlicher Intelligenz. Wieviel Seele schreibe ich einer Anwendung zu, wenn ich von „die Künstliche Intelligenz“ rede, die irgendetwas tut oder lässt? Es ist Nida-Rümelin, der den Leser durch diese Gedanken führt und klarmacht, dass Diskussionen oft schnell dahingeworfene Statements sehr voraussetzungsvoll sind und über das Menschenbild desjenigen, der so daherredet, ziemlich viel erzählt. Wer es deftiger mag, liest im nachfolgenden Kapitel die rechtlichen und ethischen Implikationen künstlicher Intelligenz am Beispiel des Sexroboters nach. Zu den Grundlagen gehören Ausführungen zur Nachhaltigkeit und zur Akzeptanz neuer Technologien unter Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Begriffen Künstlicher Intelligenz.
Die rechtlichen Grundsatzfragen sind dabei schon fast banal, für den Praktiker aber dann doch wichtig. Die Rechte an Daten und Datenzugangsrechte, Grundfragen der Regulierung von KI, Datenschutz, Telekommunikationsrecht, der grüne Bereich (Urheber-, Patent- und Markenrecht), Geschäftsgeheimnisse und KI in der Strafverfolgung sind die Themen. Etwa im Urheberrecht wird der gegenwärtige Stand der Diskussion (Urheber ist immer ein Mensch) wiedergegeben. Die für Praktiker in der Zukunft relevant werdenden Fragen etwa des Einsatzes von KI-generierter Musik und die dafür notwendigen Lizenzierungsmodelle zwischen Verwertungsgesellschaften und der Kooperation aus Anbietern entsprechender generativer Modelle mit jeweils einzelner Label mit starker rechtlicher Bindung durch die AGB, wird von den Anwendern der KI gerade beantwortet.
Es folgen Branchendarstellungen von selbst fahrenden Autos über Gesundheit, Produktion und Handel, Arbeitsverhältnissen, Banken, Rechtswesen, Polizei und Militär sowie Verwaltung.
Und dann die Medien: Der Einsatz von Algorithmen und KI bei Suchmaschinen, die Regulierung von Medienunternehmen nach dem MStV, automatisierte Betriebssysteme für Jugendschutzfilter, die Rolle von Chatbots in der Medien- und Digitalregulierung sowie die Werberegulierung sind hier die Themen.
Wendet man sich beispielsweise dem „Einsatz von Algorithmen und KI bei Suchmaschinen“ zu, gewinnt man den Eindruck, dass Algorithmen und KI dicht beieinander liegen, dass es gar nicht zu sehr auf die technischen Unterschiede ankommt, sondern die Herausforderungen bei der Suche und der Auffindbarkeit von Inhalten ganz ähnlich ist. Bei KI-generierten Antworten auf Suchanfrage durch generative Sprachmodelle unterscheidet der Autor zwischen Faktenantworten, Kernsätzen aus gefundenen Dokumenten und erzeugten komplexen Antworten. Bei letzteren – AI Overviews wäre ein Beispiel – handelt es sich danach nicht mehr um das Anzeigen von Ausschnitten aus externen Informationsobjekten, sondern um die Generierung neuer Informationsobjekte. Das sei dann im Kern die Frage, wie Suchmaschinen unter dem Paradigma der generativen KI (weiterhin) ihre Funktion als Vermittler verlässlicher Informationen erfüllen können. Am Ende wird die Komplexität der Suchmaschinen festgehalten, über deren Funktionsweise insbesondere hinsichtlich des Zustandekommens der Suchergebnisse und der damit verbundenen Verzerrungen beziehungsweise Interpretationen bei weitem zu wenig gesichertes Wissen vorliege.
Die Regulierung von Medienintermediären nach dem Medienstaatsvertrag wird auf Basis der derzeit (noch?) geltenden Normen vorgestellt. Es geht um Begrifflichkeiten und um die Anforderung des Rechts. Die Auswirkungen von DSA und DMA werden kurz gestreift, wobei vielfach unklar sei, wie sich die Regeln des europäischen Rechts zu §§ 93, 94 MStV verhielten. Im Fazit heißt es, der MStV stelle Vielfaltsvorgaben für Medienintermediäre auf. Technisch wie rechtlich sei das komplex. Trotz des bereits seit mehreren Jahren bestehenden Rahmens verblieben weiterhin „einige“ Rechts- und Praxisfragen, die unionsrechtlichen Fragestellungen zu DSA und DMA kommen hinzu. Regulierungsvorgaben des MStV seien gelungen und erfassten auch neue Formen KI-basierter intermediärer Dienste technologieneutral. Hinsichtlich der Vollziehung der staatsvertraglichen Regeln durch die Medienanstalten müsse aber mehr geschehen.
Nach Überlegungen zum Jugendschutz auch durch technische Maßnahmen bis hinunter zu Betriebssystemen von Endgeräten geht es im nächsten Kapitel um die Rolle von Chatbots in der Medien- und Digitalregulierung. Gemeint sind generative Chatbots, etwa ChatPGT. Untersucht wird, wie sich der MStV hierzu verhält. Wesentlich werden Transparenzpflichten genannt – wobei es, müsste man hinzufügen, Querbezüge zu den einige Kapitel zuvor erörterten KI-generierten Antworten von Suchmaschinen gibt, da solche Chatbots inzwischen auch als Suchmaschinen eingesetzt werden. Dargestellt werden Chatbots im DSA, die als Vermittlungsdienste klassifiziert werden mit insbesondere dem Blick auf die sehr großen VLOPs und VLOSEs. Im Fazit wird klargestellt, dass der Anwendungsbereich der Regelungen im MStV beschränkt ist, DSA und KI-VO seien vorrangig. Genannt werden für sehr große Angebote die Pflichten, die Gefahren zur gezielten Desinformation einzudämmen. Transparenzpflichten ergäben sich aus der KI-VO. Da die Normen vor allem aus Europa den Stand der Technik bei ihrer Entwicklung widerspiegelten, rechnet der Autor dieses Kapitels mit einer Ergänzung oder Anpassung.
Ein sehr knappes Kapitel befasst sich schließlich mit der Werberegulierung, womit die Personalisierung von Werbeangeboten gemeint ist. Hier geht es vor allem um die Anforderungen der DSGVO an die Wirksamkeit von Einwilligungen durch den User.
Legt man das Buch zur Seite, verstärkt sich der Eindruck: Die allgemeinen Ausführungen sind sehr gelungen. Bei den Detailfragen zeigt sich, dass man mit einer Fülle von zum Teil nicht ausgegorenen und gelegentlich auch im Widerspruch zueinanderstehenden Rechtsgrundlagen zu kämpfen hat, was die Praktiker mitunter in die Verzweiflung treibt. Eine Rückbesinnung auf die Grundsätze auch in den Details, würde vielleicht weiterhelfen. Sicherlich ließen sich mehr Details auch bei der Interpretation bestehenden Rechts auf Grundlagen zurückführen, die den gelernten regulatorischen und rechtlichen Grundsätzen von Verantwortung, Entwicklungsoffenheit und Einsatz im rechtlichen Sinn im analogen Bereich entspricht.