BGH

Kein Versicherungsschutz für Gaststätte wegen Corona-Schließung

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Das Kleingedruckte ist abschließend und Covid war nicht genannt.

26. Januar 2022

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Versicherungsnehmer auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte zustehen.

Der Kläger hält bei dem beklagten Versicherer eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung. Er begehrt die Feststellung, dass der beklagte Versicherer verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Restaurants eine Entschädigung aus dieser Versicherung zu zahlen. Dem Versicherungsvertrag liegen die "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008 (ZBSV 08)" zugrunde. Nach § 3 Nr. 1 Buchst. a ZBSV 08 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden bis zu 30 Tagen.

Der Kläger zitierte: "Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt."

Die Versicherung betonte "(siehe Nr. 2)" aus dem Zitat, dort würden weder COVID-19 noch das SARS-CoV-2 aufgeführt.

Der BGH hat die Ansprüche zurückgewiesen. Dem Kläger stünden keine Ansprüche zu, weil die Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung von Corona nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Der Katalog der Krankheiten, wegen denen Versicherungsschutz gegeben ist, sei in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 abschließend und tatsächlich: Covid steht da nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde sich am Wortlaut orientieren und die umfangreiche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern er als abschließend erachten. Der Verweis auf das Infektionsschutzgesetz sei lediglich als Klarstellung verstehen, dass sich die Versicherung bei der Abfassung des Katalogs inhaltlich an §§ 6 und 7 IfSG orientiert hat. Der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel spreche ebenfalls für die Abgeschlossenheit des Katalogs. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar einerseits ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, andererseits aber nicht davon ausgehen können, dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will, die - wie hier Corona gerade zeige - erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten und bei denen für den Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich ist.

BGH Urteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21

Release 26. Januar 2022, 15:03 - OR