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TV-Gesamtvertrag APR ./. GEMA Interimsfassung 2010

1. Januar 2010

Dieser Gesamtvertrag wurde 2008 abgeschlossen und gilt derzeit entsprechend der Interimsvereinbarung APR ./. GEMA 2010 vom März 2010 interimistisch. Der Gesamtvertrag in seiner ursprünglichen Fassung findet sich an anderer Stelle.
Derzeit werden Verhandlungen geführt, um einen einheitlichen Tarif für den privaten und den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu vereinbaren.

Mit Fn gekennzeichnete und grau unterlegte Texte sind im Original als Fußnoten eingefügt.

zwischen

der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

und

der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR), München

Text des Gesamtvertrages

§ 1 Vertragshilfe

Die APR gewährt der GEMA Vertragshilfe. Diese umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. Die APR wird der GEMA bei Abschluss des Vertrages ein Verzeichnis mit den genauen Anschriften ihrer Mitglieder beziehungsweise der Mitglieder ihrer Landesverbände (im Folgenden: Mitglieder) aushändigen und jede spätere Veränderung laufend mitteilen.

  2. Die APR wird ihre Mitglieder anhalten, die Einwilligung der GEMA rechtzeitig durch Abschluss eines Einzelvertrages Fernsehen und programmbegleitende Online-Nutzungen (Anlage A) einzuholen und ihren vertraglichen Verpflichtungen fristgemäß nachzukommen, insbesondere ihre vertraglich relevanten Einnahmen vollständig anzugeben, diese pflichtgemäß nachzuweisen, Sende- bzw. Nutzungsmeldungen einzureichen und die Vergütung fristgemäß zu zahlen.

  3. Die APR wird die Erfüllung der Aufgaben der GEMA in Wort und Schrift durch geeignete Aufklärungsarbeiten erleichtern.

  4. Die APR wird Mitglieder, die ihre Vertragspflichten nicht fristgemäß einhalten, innerhalb von 14 Tagen nach entsprechenden schriftlichen Hinweisen seitens der GEMA schriftlich zur sofortigen Erfüllung anhalten.

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§ 2 Vorzugssätze

Die GEMA erklärt sich im Gegenzug bereit, den Mitgliedern der APR für ihre Sendungen und programmbegleitenden Online-Nutzungen, sofern die Rechte ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages durch Einzelvertrag vor Sendebeginn erworben werden, 20 Prozent Nachlass auf die jeweilige tarifliche Vergütung zu gewähren. Dieser Vergünstigung unterliegen nur Mitglieder der APR, die nach den Bestimmungen der Einzelverträge der GEMA gemäß Sende- bzw. Nutzungsmeldungen und vollständige Abrechnungen ihrer vertraglich relevanten Einnahmen zur Verfügung stellen und abrechnungsgemäß Zahlung leisten.

Der Tarif Fernsehen ist als Anlage B diesem Gesamtvertrag beigefügt; er ist Vertragsbestandteil. Die Vergütungssätze sind Nettobeträge, zu denen die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe (zur Zeit sieben Prozent) hinzuzurechnen ist.

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§ 3 Abschluss von Einzel-Pauschalverträgen

Im Hinblick auf die Sendetätigkeit sowie die programmbegleitenden Online-Nutzungen ist die Einwilligung der GEMA von jedem Mitglied der APR rechtzeitig vor Beginn der Sendetätigkeit durch Abschluss eines Einzelvertrages gemäß Anlage A zu erwerben. Das Vertragsmuster ist Bestandteil des Gesamtvertrages.

Für die Vertragslaufzeit gehen die Parteien davon aus, dass das Gesamtrepertoire bzw. die Rechte der GEMA den üblichen Umfang der vergangenen Jahre hat, also das sogenannte "Weltrepertoire der Musik" darstellt mit Ausnahme vereinzelter Werke sogenannter "GEMA-freier Musik". Sollte sich bei der GEMA in Zukunft eine Verringerung des Repertoire- bzw. Rechteumfangs ergeben, insbesondere durch ein neues System der Gegenseitigkeitsverträge zwischen den Musik-Verwertungsgesellschaften oder durch den Austritt eines Mitglieds mit für diesen Vertrag relevantem Repertoire, wird die in diesem Gesamtvertrag festgesetzte Vergütung in Höhe der für das verringerte Repertoire zu entrichtenden Zahlungen reduziert. Einzelheiten und notwendige Anpassungen der Einzelverträge werden zwischen den Vertragsparteien abgestimmt. Die GEMA wird solche Beschränkungen ihres Repertoires bzw. der von ihr vertretenen Rechte unverzüglich nach Kenntnis der APR melden.

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§ 4 Unerlaubte Sendungen

Unberührt bleiben die Ansprüche der GEMA für Sendungen und programmbegleitende Online-Nutzungen, für die die Einwilligung nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages erworben wird. Die Berechtigung der GEMA zur Geltendmachung von Schadensersatz bleibt in diesen Fällen vorbehalten.

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§ 5 Meinungsverschiedenheiten / Gesamtvertragshilfe

  1. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der GEMA und einem Verbandsmitglied wirkt die APR zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten auf eine gütliche Einigung hin. Wird diese jedoch nicht innerhalb eines Monats nach der Aufforderung erreicht, kann jede Partei den ordentlichen Rechtsweg beschreiten.

  2. Macht die GEMA von ihren Kontrollrechten gemäß dem Einzelvertrag Gebrauch, wird sie die APR vorher über den zugrunde liegenden Sachverhalt sowie die Art der geplanten Kontrolle informieren.

  3. Bei Vertragsverstößen der Mitglieder leistet die APR die in § 7 Abs. 2 und 3 der Einzelverträge Fernsehen vereinbarte Gesamtvertragshilfe.

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§ 6 Vertragsdauer

Der Vertrag wird für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 geschlossen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Weiterhin besteht für die APR ein Kündigungsrecht mit drei Monaten zum Halbjahresende, falls mit einer anderen Europäischen Verwertungsgesellschaft ein Gesamtvertrag geschlossen wird.

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§ 7 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Anlagen A und B sowie die dort genannten weiteren Anlagen sind Vertragsbestandteil.

  2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

  3. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform. Ebenso bedarf die Aufhebung des Schriftformerfordernisses der Schriftform.

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Anlage A: Muster-Einzelvertrag Fernsehen

Vertrag für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im privaten Fernsehen

zwischen

der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

- nachstehend "GEMA" genannt -

und

dem Fernsehveranstalter / Vermarkter (als Betreiber einer Vermarktungsplattform)

- nachstehend "Lizenznehmer" genannt -

§ 1 Rechteeinräumung Fernsehen

  1. Der Lizenznehmer hat aufgrund dieses Vertrages das nicht ausschließliche Recht, die Werke des Gesamtrepertoires der GEMA im Rahmen seines eigenen linearen Fernsehsendebetriebes zum Zwecke der Sendung auf Wiedergabevorrichtungen aufzunehmen und direkt (live) oder von den Wiedergabevorrichtungen in seinem oben genannten Fernsehprogramm innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu senden. Die eingeräumten Rechte umfassen im Einzelnen:

    1. Das Recht zur Sendung von Werken der Tonkunst mit oder ohne Text in den jeweils genutzten technischen Sendearten, z.B. auf terrestrischem Wege, über Satelliten für den gesamten Direktempfangsbereich, im Wege der Kabelsendung beziehungsweise der Kabelweitersendung, durch Sendung im Internet oder über Mobilfunk-Datennetze wie GPRS, UMTS u. ä. (Senderecht) Fn Umfang je nach Nutzung im Einzelfall.

      Die GEMA erhält für die zeitgleiche und unveränderte Kabelweitersendung im deutschen Kabel eine eigenständige Vergütung von den insoweit verantwortlichen Kabelnetzbetreibern. Die GEMA wird die von den Kabelnetzbetreibern geschuldete Vergütung nicht von dem Lizenznehmer einfordern. Umgekehrt wird der Lizenznehmer nicht verlangen, dass die von den Kabelnetzbetreibern an die GEMA gezahlte Vergütung auf die eigene Vergütungsschuld anzurechnen ist.

    2. Das Recht zur Herstellung von Wiedergabevorrichtungen von Werken der Tonkunst mit oder ohne Text (Vervielfältigungsrecht).

    3. Das Fernsehfilmherstellungsrecht für Eigen- sowie Auftragsproduktionen des Lizenznehmers für eigene Sendezwecke, nicht jedoch für Co-Produktionen mit Dritten, die nicht ordnungsgemäß lizenzierte Fernsehveranstalter sind, sowie nicht für Produktionen Dritter.

  2. Zu dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Gesamtrepertoire der GEMA gehören auch die Repertoires ausländischer Verwertungsgesellschaften, mit denen die GEMA Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen hat, in dem Umfang, in dem ihr diese Repertoires anvertraut sind.

  3. Die Einwilligung erstreckt sich nicht auf die Verwendung von Werken der Tonkunst mit oder ohne Text in dramatisch-musikalischen Werken, vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen (so genannte "Große Rechte") nach Maßgabe anliegender Abgrenzungsvereinbarung (Anlage 1).

  4. Die Befugnis nach Abs. 1 umfasst nur die der GEMA zustehenden Rechte. Rechte Dritter bleiben unberührt, insbesondere das Recht zur Einwilligung zur Herstellung von Werbespots der Werbung betreibenden Wirtschaft, zur Herstellung von Dauerwerbesendungen sowie grafische Rechte.

  5. Für die Herstellung von Wiedergabevorrichtungen für eigene nicht rundfunkmäßige Zwecke und für die Verwendung durch Dritte sind die erforderlichen Rechte gesondert zu erwerben; dies gilt nicht für Auftragsproduzenten und in die Programmerstellung eingebundene technische Dienstleister. Erlaubt ist jedoch die Herstellung einer Wiedergabevorrichtung zum Zwecke eigener interner Archivierung sowie die Herstellung und Abgabe von Wiedergabevorrichtungen, die von Gerichten oder zu Zwecken der Rundfunkaufsicht gefordert werden.

  6. Die Übernahme von Sendungen Dritter für das eigene Programm ist zulässig. Wiedergabevorrichtungen Dritter dürfen im Rahmen des Sendebetriebes nur verwendet werden, wenn die Rechte zur Herstellung dieser Wiedergabevorrichtungen durch die Dritten ordnungsgemäß von den Berechtigten erworben worden sind.

  7. Wird ein Fernsehprogramm als Pay-TV durch den Betreiber einer Vermarktungsplattform gegenüber den Endkunden vermarktet, so erfolgt die Rechteeinräumung nur gemäß den Bestimmungen des § 5 Absatz 3.c.

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§ 2 Rechteeinräumung programmbegleitende Online-Nutzungen

  1. Der Lizenznehmer ist berechtigt, Musikwerke aus dem Gesamtrepertoire der GEMA innerhalb seiner programmbegleitenden Onlineaktivitäten zu nutzen (Beispiele: Musikalische Untermalung der Website, Podcasts, Zurverfügungstellung von Ausschnitten aus Programmbeiträgen (auch Videoclips) oder ergänzendem Audio- oder Video-Programmmaterial zum Abruf (Streaming, Download), Angebot von Serienfolgen oder anderen TV-Produktionen ohne abrufbezogenes Entgelt z.B. für einen begrenzten Zeitraum nach der Fernsehausstrahlung (so genanntes ìCatch Up"-TV)).

    Einer von diesem Vertrag gesonderten Rechteeinräumung und Vergütung bedürfen jedoch in jedem Fall die folgenden Nutzungen:

    • - Music-on-demand / Musikvideo-on-demand: Das Angebot einzelner Musikwerke / Musikvideos bzw. Teilen hiervon zum Abruf (Streaming, Downloading); ebenso das Angebot von Musikwerken/Musikvideos in Form von Alben, Playlists und sonstige Bundles.

    • - Ruftonmelodien in allen Formen (ringtone, realtone, ringback-tune etc.).

    • - Video-on-demand: Das Angebot einzelner Filme bzw. Teilen hiervon zum Abruf (Streaming, Downloading), es sei denn, es handelt sich um ìcatch up"-TV.

    • - UGC-Videos: Das Angebot von Videos, welche von Endkonsumenten auf eine vom Lizenznehmer betriebene Plattform eingestellt werden (ìuser generated content").

  2. Zu dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Gesamtrepertoire der GEMA gehren auch die Repertoires ausländischer Verwertungsgesellschaften, mit denen die GEMA Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen hat, in dem Umfang, in dem ihr diese Repertoires anvertraut sind. Nicht vom Gesamtrepertoire der GEMA umfasst ist das Repertoire der CELAS GmbH und der PAECOL GmbH. Hierfür stellt die GEMA den Lizenznehmer jedoch - ausdrücklich beschränkt auf die Vertragslaufzeit - auf erste Anforderung einschließlich notwendiger Rechtsverfolgungskosten frei.

  3. Die eingeräumten Rechte umfassen im Einzelnen:

    • Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art einzubringen (Vervielfältigungsrecht).

    • Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires, die in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art (z. B. Serverrechner) eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise an die Endnutzer zugänglich zu machen (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG).

    • Das Recht, den Endnutzern im Falle eines Angebots zum Download zu ermöglichen, die Werke des GEMA-Repertoires auf den heimischen PC oder ein anderes Gerät herunterzuladen bzw. im Falle von Streaming-Angeboten auf dem heimischen PC wahrnehmbar zu machen (Vervielfältigungsrecht).

  4. Voraussetzung für die Rechteeinräumung ist, dass der Lizenznehmer für die programmbegleitenden Onlineaktivitäten allein urheberrechtlich verantwortlich ist, was die Einschaltung von technischen Dienstleistern unberührt lässt. Zum Lizenznehmer gehren auch die konzernrechtlich mit ihm verbundenen Unternehmen einschließlich der selbständigen und unselbständigen ausländischen Tochtergesellschaften.

  5. Die Befugnis nach Absatz 1 umfasst nur die der GEMA zustehenden Rechte. Rechte Dritter bleiben unberührt, insbesondere solche der Inhaber von Leistungsschutzrechten. Die Einwilligungen der Rechteinhaber sind einzuholen, soweit mit den vertraglichen Auswertungsformen Werbung unmittelbar verbunden ist. Die unmittelbare Verbindung von Werken des GEMA-Repertoires mit Werken anderer Gattungen ist nicht Gegenstand dieser Lizenzvereinbarung. Falls eine solche Verbindung erfolgt, ist hierfür - unbeschadet der Rechteeinräumung nach Absatz 3 - die gesonderte Einwilligung von den Rechteinhabern einzuholen.

  6. Die Rechteeinräumung erstreckt sich nicht auf das Angebot dramatisch-musikalischer Werke sowohl vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen (so genannte "Große Rechte").

  7. Die Rechteeinräumung erstreckt sich nur auf den Online-Auftritt des Lizenznehmers, der für den deutschsprachigen Markt intendiert ist.

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§ 3 Übertragbarkeit der Rechte

  1. Die dem Lizenznehmer durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte sind nicht übertragbar.

  2. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Dritten zu gestatten, die Werke in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verwerten, insbesondere die gesendeten Werke auf Wiedergabevorrichtungen aufzunehmen, weiterzusenden oder öffentlich wahrnehmbar zu machen.

  3. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die nach § 1 Abs. 1 erstellten Wiedergabevorrichtungen ohne gesonderte Erlaubnis der GEMA an Dritte weiterzugeben oder deren Vervielfältigung zu gestatten.

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§ 4 Urheberpersönlichkeitsrecht

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Urheberpersönlichkeitsrecht bei der Nutzung der ihm eingeräumten Rechte (zum Beispiel durch unerlaubte Bearbeitung, Neutextierung oder Entstellung) nicht zu verletzen.

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§ 5 Vergütung

  1. Der Lizenznehmer zahlt an die GEMA die Vergütung nach dem Tarif Fernsehen (S-VR/Fs-Pr). Die Bestimmungen des Tarifs (Anlage 2) werden Bestandteil dieses Vertrages, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Vergütungspflicht besteht nur für den Zeitraum der Sendetätigkeit. Unterbrechungen bis zu einem halben Monat berühren die Vergütungspflicht nicht.

    Für die Vertragslaufzeit gehen die Parteien davon aus, dass das Gesamtrepertoire bzw. die Rechte der GEMA den üblichen Umfang der vergangenen Jahre haben, also das sogenannte "Weltrepertoire der Musik" darstellt mit Ausnahme vereinzelter Werke sogenannter "GEMA-freier Musik". Sollte sich in Zukunft eine Änderung des Repertoire- bzw. Rechteumfangs ergeben, insbesondere durch ein neues System der Gegenseitigkeitsverträge zwischen den Musik-Verwertungsgesellschaften oder durch den Austritt eines Mitglieds mit für diesen Vertrag relevantem Repertoire, wird die in diesem Gesamtvertrag festgesetzte Vergütung in Höhe der für das verlustige Repertoire zu entrichtenden Zahlungen reduziert. Einzelheiten werden zwischen der APR und der GEMA abgestimmt.

  2. Die tarifliche Einstufung nach dem Musikanteil des Programms wird bei Vertragsschluss festgelegt und während der Vertragslaufzeit nur nach einer Änderung der Programmstruktur überprüft und gegebenenfalls angepasst. Der Lizenznehmer meldet der GEMA die neue Programmstruktur sowie den neuen Musikanteil unverzüglich; geeignete Nachweise für die neue Programmstruktur und den neuen Musikanteil werden innerhalb eines Monats nach der Änderung nachgereicht. Bei verspäteter Lieferung der Nachweise wird eine Absenkung des Musikanteils frühestens ab Eingang der Nachweise bei der GEMA berücksichtigt. Macht die GEMA schriftlich substantiierte Zweifel an der Änderung der Programmstruktur oder dem neuen Musikanteil geltend, so wird bis zur endgültigen Klärung vorläufig die alte Musikanteilsstufe zum Zwecke der Berechnung der Vergütung zugrunde gelegt.

  3. Vertragsgemäße Einnahmen sind die im Tarif Fernsehen (S-VR/Fs-Pr) in Ziff. II.5. a) aufgezählten Einnahmen aus Werbung, Sponsorschaft am Programm, Kompensationsgeschäften (Bartering), Pay-TV Erlösen, TK-Erlösen, Teleshopping-Erlösen, sowie Spenden (jeweils ohne Umsatzsteuer).

    1. Einnahmen aus Werbung und Sponsorschaft am Programm:

      Es wird klargestellt, dass unter Werbung auch Laufbandwerbung und Werbung im Split-Screen-Verfahren zu verstehen ist. Weiterhin wird klargestellt, dass unter Sponsorschaft am Programm auch Grafiksponsoring und Titelsponsoring zu verstehen ist.

      Von den Werbeeinnahmen (exklusive Umsatzsteuer) können im Umfang ihrer tatsächlichen Entstehung Agenturvergütungen bis höchstens 15 %, Mengenrabatte und Skonti abgezogen werden (Nettowerbeeinnahmen). Von den Nettowerbeeinnahmen kann weiterhin ein Abzug für Akquisitionsaufwendungen getätigt werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

      • Erfolgt die Vermarktung durch den Lizenznehmer im Wesentlichen selbst, so wird ein Pauschalabzug gewährt, der bei Nettowerbeeinnahmen bis EUR 100 Mio. im Jahr 10% beträgt, bei Nettowerbeeinnahmen zwischen EUR 100 bis 500 Mio. im Jahr 6,5% und bei Nettowerbeeinnahmen über EUR 500 Mio. im Jahr 5%.

      • Erfolgt die Vermarktung im Wesentlichen extern durch Handelsvertreter oder Vermarktungsorganisationen, so wird entweder ein pauschaler Abzug von 5% gewährt oder ein Abzug in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten, jedoch nicht mehr als 10%.

      Belaufen sich die Nettowerbeeinnahmen des Lizenznehmers auf insgesamt nicht mehr als EUR 2 Mio. pro Jahr, beträgt der Abzug für Akquisitionsaufwendungen unabhängig von der Art der Vermarktung pauschal 15%.

      Bei Pauschalverträgen, die sowohl Werbung (einschließlich Sponsoring) im Programm, als auch Off-Air-Dienstleistungen beinhalten (Beispiel: Durchführung einer Veranstaltung für einen Werbekunden, Stellung und Auf-/Abbau der Eventtechnik, Moderation der Veranstaltung, Werbung dafür im Programm als Spot oder Dauerwerbesendung) gehört derjenige Anteil in die Bemessungsgrundlage, der sich kalkulatorisch für die Werbung im Programm ergibt.

    2. Kompensationsgeschäfte:

      Bei Einnahmen aus Bartering ist der Bruttolistenpreis der Werbezeit (exklusive Umsatzsteuer) zugrunde zu legen. Einnahmen aus Barteringgeschäften sind die in der Bilanz ausgewiesenen Netto-Barteringeinnahmen (nach Abzug von Agenturvergütungen bis höchstens 15%, Rabatte und Skonti). Die Netto-Barteringeinnahmen betragen jedoch mindestens zehn Prozent und höchstens 25 Prozent des Bruttolistenpreises. Von den Netto-Barteringeinnahmen kann weiterhin eine Pauschale für Akquisitionsaufwendungen nach Absatz 3.a abgezogen werden.

    3. Pay-TV-Erlöse:

      Erlöse aus der Veranstaltung von Pay-TV umfassen sämtliche von Abonnenten des Programms erzielte Erlöse des Lizenznehmers (exklusive Umsatzsteuer) einschließlich der Einnahmen aus der Veranstaltung von pay-per-view und near-video-on-demand, soweit es sich um Sendungen im Sinne von § 20 UrhG handelt.

      Werden Pay-TV-Erlöse zwischen dem Betreiber einer Vermarktungsplattform (Vermarkter Fn D.h. dem Vermarkter von Pay-TV-Programmen gegenüber dem Endkunden. Bei der zeitgleichen Weitersendung von free-TV-Programmen gelten bezüglich der von der GEMA wahrgenommenen Rechte der Gemeinsame Tarif Kabelweitersendung bzw. die Regelungen des Kabelglobalvertrages / der Gesamtverträge Kabel.) und den Content-Lieferanten aufgeteilt, so rechnet jeder Beteiligte gegenüber der GEMA seine tatsächliche Erlösbeteiligung ab Fn Die Parteien gehen - ohne Präjudiz und gemäß der bisherigen Praxis - davon aus, dass bei der Vermarktung von Pay-TV-Programmen sowohl der jeweilige Vermarkter, als auch die Content-Lieferanten jeweils in Bezug auf ihre eigene Erlösbeteiligung Zahlungen an die GEMA leisten. Jeder Beteiligte muss daher mit der GEMA einen eigenen Lizenzvertrag abschließen und jeweils seine eigenen Einnahmen an die GEMA abrechnen. Die Rechteeinräumung nach § 1 erfolgt für jedes Programm erst dann, wenn sowohl der Content-Lieferant, als auch sämtliche Vermarkter, die das Programm vermarkten, einen entsprechenden Lizenzvertrag mit der GEMA abgeschlossen oder die vollständige Vergütung nach dem Tarif S-VR/Fs-Pr entrichtet haben. Eingeräumte Recht erlöschen automatisch, sobald das Programm über eine Vermarktungsplattform verbreitet wird, deren Betreiber keinen entsprechenden Lizenzvertrag mit der GEMA abgeschlossen oder nicht die vollständige Vergütung nach dem Tarif S-VR/Fs-Pr entrichtet hat bzw. ein abgeschlossener Lizenzvertrag beendet oder die Zahlung der vollständigen Vergütung verweigert wird. Für den Fall, dass einer oder mehrere der Beteiligten sich dem notwendigen Vertragsschluss oder der Zahlung der vollständigen Vergütung nach dem Tarif S-VR/Fs-Pr verweigert bzw. verweigern, zumindest einer der Beteiligten jedoch den Vertrag abschließt und sich vertragskonform verhält, wird die GEMA die Ausstrahlung des entsprechenden Programms bzw. der entsprechenden Programme dulden und ihre Zahlungsansprüche gegenüber jedem Beteiligten, der sich dem Vertragsschluss verweigert, im Rahmen ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung, also auch außerhalb des APR-Mitgliederkreises, gerichtlich durchzusetzen versuchen. Die GEMA wird keinen Beteiligten für die jeweils vom anderen Beteiligten geschuldete Vergütung an dessen Erlösbeteiligung in Anspruch nehmen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen von § 5 Absatz 3.c, Abs. 2 Satz 2 vor.

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    4. TK-Erlöse:

      TK-Erlöse sind diejenigen Einnahmen des Lizenznehmers aus gebührenpflichtigen Telekommunikationsvorgängen durch Zuschauer, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sendung stehen und dem Lizenznehmer tatsächlich zufließen (z.B. Telefon, SMS, Fax).

      Es wird davon ausgegangen, dass zwei Drittel (66,66%) der dem Lizenznehmer zufließenden TK-Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung der in § 1 eingeräumten Rechte stehen und somit als Einnahmen im Sinne von § 5 Absatz 1 gelten (relevante TK-Einnahmen). Von den relevanten TK-Einnahmen können eine pauschalierte Gewinnausschüttung von 10% sowie ein pauschaler Abzug für Akquisitionskosten von 10%, somit in der Summe 20% abgezogen werden.

    5. Teleshopping-Erlöse:

      Teleshopping-Erlös aus dem Verkauf von Waren ist der Netto-Warenumsatz. Dieser berechnet sich aus dem tatsächlichen Gesamtwarenumsatz abzüglich des Wareneinsatzes (Aufwendungen für bezogene Waren), Forderungsausfällen, Rückzahlungen (z.B. aus Retouren) und den Versandkosten (Shipping and Handling), letztere soweit sie in den Rechnungen des Lizenznehmers an die Kunden gesondert ausgewiesen sind.

      Nicht zum Gesamtwarenumsatz zählen diejenigen Umsätze, die auf eine Bewerbung außerhalb des Teleshoppingprogramms zurückzuführen sind, wie zum Beispiel Bewerbung der Waren in einem eigenständigen Internet-Shop (Onlineumsätze), in Printmedien (Kataloge und Newsletter), in Geschäften (Shops and Stores) und über Telefonnummern, die nicht im aktuellen TV-Programm beworben werden (Upsell and Buy Anytime).

      Bei dem Verkauf von Reisen sind die Provisionen, die der Lizenznehmer für seine Vermittlungsdienstleistungen von den Reiseveranstaltern selber oder von sonstigen Dritten erhält, als Einnahmen zu berücksichtigen, soweit die Provisionen auf im Teleshopping-Programm beworbene Reisevermittlungen zurückzuführen sind (vergütungsrelevante Provisionseinnahmen). Nicht zu den vergütungsrelevanten Provisionseinnahmen zählen diejenigen Provisionen, die der Lizenznehmer für die Vermittlung von solchen Reisen erhält, die auf eine Bewerbung der Reise außerhalb des Teleshoppingprogramms zurückzuführen sind, wie z.B. eine Bewerbung in einem eigenen Internet-Shop oder in Printmedien. Die vergütungsrelevanten Provisionseinnahmen werden nur zu 50 % als Berechnungsgrundlage für die Vergütung herangezogen, weil die Einnahmen nicht alleine durch die Bewerbung von Reisen im Fernsehen, sondern auch mittels Beratungsleistungen in den Call-Centern des Lizenznehmers erwirtschaftet werden, die keinen direkten Musikbezug aufweisen.

      Soweit der Lizenznehmer beim Waren-Teleshopping, als auch beim Reise-Teleshopping geeignete Maßnahmen trifft, vergütungsrelevante Einnahmen von nicht-vergütungsrelevanten Einnahmen im Sinne der vorangegangenen beiden Absätze durch geeignete Maßnahmen zu unterscheiden, z.B. indem er in den eingesetzten Medien (TV-Programm, Internet, Print etc.) jeweils unterschiedliche Telefonnummern bewirbt, so dass sich für jedes telefonische Vermittlungsgespräch feststellen lässt, aus welcher Quelle der Kunde von dem Angebot erfahren hat, werden die nicht-vergütungsrelevanten Einnahmen von der Bemessungsgrundlage abgezogen.

      Bei dem Verkauf von Musikwerken und Ruftonmelodien als Download werden die über eine Bewerbung im Teleshoppingprogramm generierten Verkaufserlöse ohne Umsatzsteuer als Einnahmen berücksichtigt. Von diesen Verkaufserlösen kann der Anteil abgezogen werden, der an die Rechteinhaber (GEMA, Musikverlage, Labels) für den Verkauf von Musikwerken oder Ruftonmelodien nach ihren einschlägigen Tarifen und vertraglichen Bestimmungen abgeführt wird. Außerdem werden nachgewiesene Versand- und Transportkosten (z.B. SMS-Kosten) in Abzug gebracht.

    6. Spenden:

      Spenden sind die Einnahmen des Lizenznehmers, die diesem unmittelbar zur Programmfinanzierung zufließen. Nicht hierunter fallen Spenden, die für Dritte eingehen (zum Beispiel Weihnachtsaktion).

  4. Sofern der Lizenznehmer Mitglied einer Organisation ist, die mit der GEMA einen Fernseh-Gesamtvertrag geschlossen hat, wird ihm nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages ein Nachlass von 20 Prozent gewährt. Die monatliche Vergütung kann auch nach Abzug des Gesamtvertragsnachlasses nicht weniger als Euro 30 (netto) je Monat betragen. Der Nachlass wird nur für die Dauer der Mitgliedschaft und die Laufzeit des Gesamtvertrages gewährt. Außerdem ist der Gesamtvertragsrabatt an die ordnungsgemäße Pflichterfüllung des Lizenznehmers geknüpft: Er entfällt unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 2.

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§ 6 Abrechnung

  1. Jahresabrechnung des Lizenznehmers:

    Einmal jährlich zum Ende des ersten Kalenderhalbjahres (30.06.) nimmt der Lizenznehmer unaufgefordert für sein vorangegangenes Geschäftsjahr (Kalenderjahr oder abweichendes Geschäftsjahr) die Abrechnung vor

    1. seiner Einnahmen gemäß Abschnitt I.1.a., II.5 des Tarifs Fernsehen in Verbindung mit § 5 dieses Vertrages

    2. oder

    3. seines Umsatzes gemäß Abschnitt I.1.b. des Tarifs Fernsehen, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

      Sollte die Abrechnung vom Kalenderjahr auf ein hiervon abweichendes Geschäftsjahr umgestellt werden, so ist der Übergang vorab mit der GEMA abzustimmen.

    In der Abrechnung nach Absatz 1.a sind unter Verwendung des Formulars der Anlage 3 die Einnahmen sowie die zulässigen Abzüge gemäß § 5 im Einzelnen aufzuführen. Dies bedeutet, dass der Lizenznehmer jede Zeile des Abrechnungsformulars (ggf. mit einer "Null") ausfüllen muss.

    Macht die GEMA Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Abrechnung des Lizenznehmers geltend, so steht ihr ein entsprechendes Kontrollrecht im Hinblick auf die in § 5 definierten Berechnungsgrundlagen zu. Einzelheiten sind in § 9 geregelt. Die GEMA gewährleistet die vertrauliche Behandlung aller Angaben. Erlaubt ist ein Datenabgleich mit der GVL.

  2. Akontozahlungen und Prognosen:

    Siehe Hierzu die Änderung in der Ergänzungsvereinbarung vom November 2008: Die Akontozahlungen werden am 1. Januar 2009 interimistisch um zehn Prozent gekürzt, eine weitere Kürzung von 1,5 Prozent betrifft die Prognose wegen der ungünstigeren Ertragslage 2009 im Vergleich zu 2008.

    1. Gruppe 1:

    2. Lizenznehmer, die eine Abrechnung nach Absatz 1.a vornehmen und bei denen die Bemessungsgrundlage für die Regelvergütung regelmäßig über EUR 2 Mio. pro Jahr liegt, entrichten jeweils zur Mitte eines jeden Jahresquartals nach vorheriger Rechnungsstellung durch die GEMA Akontozahlungen an die GEMA. Für die ersten drei Kalenderquartale betragen die Akontozahlungen dabei jeweils ein Viertel der Summe der Akontozahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres. Zum 20.10. eines jeden Jahres reicht der Lizenznehmer der GEMA eine Prognose der voraussichtlichen Jahresvergütung auf der Grundlage der eigenen Einnahmeprognose ein. Für das vierte Quartal wird diese prognostizierte Jahresvergütung abzüglich der bereits in den ersten drei Quartalen geleisteten Akontozahlungen als weitere Akontozahlung in Rechnung gestellt. Macht die GEMA substantiierte Zweifel an der Vergütungsprognose des Senders geltend, so bemühen sich die Parteien um eine einvernehmliche Lösung, gegebenenfalls unter Einschaltung des zuständigen Verbandes.

    3. Gruppe 2:

      Lizenznehmer, die eine Abrechnung nach Absatz 1.a vornehmen und bei denen die Bemessungsgrundlage für die Regelvergütung regelmäßig unter EUR 2 Mio. pro Jahr liegt, entrichten jeweils zur Mitte eines jeden Jahresquartals nach vorheriger Rechnungsstellung durch die GEMA Akontozahlungen an die GEMA, deren Höhe von der GEMA anhand der durchschnittlichen Quartalsvergütung des vorausgegangenen Geschäftsjahres errechnet und bekannt gegeben wird.

      Bis zur Ermittlung der Ergebnisse des ersten Sendebetriebsjahres sind Akontozahlungen nach dem Mindesttarif zu entrichten. Werden Pay-TV Erlöse zwischen Vermarkter und Content-Lieferant aufgeteilt, so richtet sich die Mindestvergütung, die der Content-Lieferant zu zahlen hat, nach Ziffer I.3 Satz 2 des Tarifs S-VR/Fs-Pr.

    4. Gruppe 3:

      Lizenznehmer, die eine Abrechnung nach Absatz 1.b vornehmen, entrichten jeweils zur Mitte eines jeden Jahresquartals nach vorheriger Rechnungsstellung durch die GEMA eine Akontozahlung an die GEMA, deren Höhe ein Viertel der Vergütung beträgt, die sich unter Zugrundelegung der Umsätze des Vorjahres nach Abschnitt I.1.b des Tarifs S-VR/Fs-Pr ergibt. Bis zur Ermittlung der Ergebnisse des ersten Sendebetriebsjahres sind Akontozahlungen nach dem Mindesttarif zu entrichten.

  3. Testat:

    Die Jahresabrechnung des Lizenznehmers wird innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Kalenderjahres testiert. Das Testat bezieht sich dabei auf diesen Vertrag einschließlich den Tarif S-VR/Fs-Pr, soweit er Vertragsbestandteil geworden ist, insbesondere die in § 5 des Vertrags definierten Berechnungsgrundlagen und die vom Lizenznehmer der GEMA vorgelegte Jahresabrechnung gemäß Anlage 3.

    Soweit die Bilanz des jeweiligen Unternehmens geprüft wird, testiert der Wirtschaftsprüfer. Wenn ausnahmsweise keine Prüfung stattfindet, genügt eine Bescheinigung des Steuerberaters. Sollten die Testatkosten nachweisbar höher sein als die Zahlungsverpflichtungen an die GEMA, so kann sich die GEMA im Einzelfall auch auf eine Zusendung des testierten Jahresabschlusses mit einem Kontrollrecht beim Lizenznehmer beschränken.

  4. Jahresschlussrechnung durch die GEMA:

  5. Die GEMA stellt die Jahresschlussrechnung an den Lizenznehmer nach Eingang der Jahresabrechnung gemäß Absatz 1. Hierin berücksichtigt sie für die Berechnung der Regelvergütung den einschlägigen tariflichen Vergütungssatz gemäß Ziff. I. 1 des Tarifes S-VR/Fs-Pr. Außerdem berücksichtigt die GEMA die Mindestvergütung. Die Regelung für Pay-TV gem. Abs. 2 gilt entsprechend. Weicht die zu zahlende Jahresvergütung von den geleisteten Akontozahlungen gemäß Abs. 2 ab, werden innerhalb eines Monats nach der Jahresschlussrechnung etwaige Nachzahlungen des Lizenznehmers an die GEMA geleistet beziehungsweise erhält der Lizenznehmer von der GEMA Rückerstattungen für Überzahlungen. Diese Nachzahlungen und Rückerstattungen sind unverzinslich.

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§ 7 Verzugsfolgen

  1. Bei Zahlungsverzug ist die GEMA berechtigt, je Mahnung Auslagen in Höhe von 5,00 € sowie Verzugszinsen (1,5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank) zu erheben. Weitergehende Rechte aus dem Zahlungsverzug, insbesondere gemäß den folgenden Absätzen, bleiben unberührt.

  2. Kommt der Lizenznehmer mit seinen Pflichten (Abrechnung der Einnahmen gemäß § 6 Absatz 1, Abgabe der Prognose gemäß § 6 Absatz 2.a Satz 3, Abgabe des Testats gemäß § 6 Absatz 3, vollständige Zahlungen sowie pünktliche und vollständige Abgabe der Sendemeldungen gemäß § 8) in Verzug, ist die GEMA berechtigt, ihm eine mindestens einmonatige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf den Gesamtvertragsrabatt gemäß § 5 Absatz 4 zu streichen, sofern die GEMA zugleich den zuständigen Verband um Gesamtvertragshilfe gebeten hat. Die Streichung des Gesamtvertragsrabattes ist jeweils für den Zeitraum zulässig, für den die Pflichtverletzung eintritt (zum Beispiel das Quartal, für das die Zahlung nicht geleistet wurde, das Jahr, für welches das Testat nicht vorliegt).

  3. Kommt der Lizenznehmer mit seinen Pflichten zur Abrechnung der Einnahmen gemäß § 6 Absatz 1, zur Abgabe des Testats gemäß § 6 Absatz 3 oder zur vollständigen Zahlung in Verzug, ist die GEMA berechtigt, nach Durchführung des Verfahrens gem. Abs. 2 und anschließender Anmahnung unter Androhung der Kündigung und Setzung einer Frist zur Erfüllung von einem Monat den Vertrag vorzeitig mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Sofern der Lizenznehmer Mitglied einer Organisation ist, die mit der GEMA einen Fernseh-Gesamtvertrag geschlossen hat, kann die Kündigung nur erfolgen, wenn die GEMA den Gesamtvertragspartner auf üblichem Weg gleichzeitig schriftlich von der Anmahnung benachrichtigt.

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§ 8 Sendemeldungen

  1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Sendequartals vollständige Sendemeldungen unter Angabe des Werktitels, des Komponisten, Bearbeiters, Textdichters, Verlegers, der Marke und Plattennummer sowie der Sendedauer in Minuten und Sekunden an die GEMA, Direktion Abrechnung I, Abteilung Film und Fernsehen, Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin, zu senden, soweit er hiervon nicht durch die GEMA dispensiert wird. Abweichungen von den vorgenannten Auskünften sind in Einzelfällen rechtzeitig vorher mit der GEMA, Direktion Abrechnung, abzustimmen. Sendemeldungen für Übernahmesendungen sind von dem übernehmenden Fernsehveranstalter vorzunehmen. Die Sendemeldung erfolgt künftig elektronisch in der mit der APR noch abzustimmenden jeweils neuesten Fassung einer einheitlichen GEMA/GVL - Schnittstelle. Bei Werbespots sind grundsätzlich Spotlänge und Musiklänge anzugeben, mindestens jedoch die Spotlänge.

    Außerdem stellt der Lizenznehmer der GEMA monatlich Sendepläne und/oder Sendeprotokolle zur Verfügung. Bei einer Eingruppierung des Fernsehprogramms mit einem Musiksendeanteil von bis zu 3% sind der GEMA zusätzlich zu Kontrollzwecken einmalig die genutzten Libraries / Kompositionen zu melden, die nach Einschätzung des Lizenznehmers GEMA-frei sind.

  2. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht durch den Lizenznehmer verpflichtet sich dieser zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 €. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt.

  3. Die GEMA ist berechtigt, bei Beanstandungen den Sendenachweis bei dem Lizenznehmer einzusehen. Es gilt die gesetzliche Aufbewahrungsfrist.

  4. Für programmbegleitende Online-Nutzungen behält sich die GEMA vor, in einem künftigen Vertrag Nutzungsmeldungen zu verlangen.

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§ 9 Kontrollrecht

Die GEMA ist berechtigt, die Richtigkeit der Abrechnungen gemäß § 6 durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Ergeben sich dabei für ein überprüftes Kalenderjahr Nachforderungen von fünf Prozent oder mehr zu Gunsten der GEMA, hat der Lizenznehmer der GEMA die notwendigen Kosten der Überprüfung zu erstatten.

Die GEMA ist weiterhin berechtigt, zum Zweck der Kontrolle des Musikanteils jederzeit und ohne den Lizenznehmer zu informieren entsprechende Messungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die gewonnenen Informationen sind vertraulich zu behandeln.

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§ 10 Informationspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem jeweils anderen Vertragspartner jede Änderung eines Vertragsbestandteils - zum Beispiel Änderung des Namens, der postalischen Anschrift, des Sitzes, der rechtsgeschäftlichen Vertretung, der Mitgliedschaft zu einer Gesamtvertragsorganisation, des Namens des Programms, der tariflichen Berechnungsmerkmale wie Musikanteil und Sendezeit (letztere nur soweit dies zu einer veränderten Tarifeinstufung führen würde), - vorab mitzuteilen.

Der Lizenznehmer teilt der GEMA auf den zuvor von der GEMA (auch online) zur Verfügung gestellten Anmeldebögen mit, ab wann er auf welchen technischen Verbreitungsarten sein Programm sendet.

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§ 11 Allgemeine Bestimmungen

Anlage 1: Abgrenzung "Große" und "Kleine" Rechte,
Anlage 2: Tarif Fernsehen (S-VR/Fs-Pr),
Anlage 3: Jahresabrechnung des Lizenznehmers.

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§ 12 Schriftform

Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Ebenso bedarf die Aufhebung des Schriftformerfordernisses der Schriftform.

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§ 13 Vertragslaufzeit

Der Vertrag wird für die Dauer vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 geschlossen. Er kann vom Lizenznehmer während der Vertragslaufzeit mit dreimonatiger Frist zum Halbjahresende gekündigt werden, wenn ein Vertrag über die vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte mit einer anderen Europäischen Verwertungsgesellschaft abgeschlossen wird. Ferner besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der endgültigen Einstellung des Sendebetriebes durch den Lizenznehmer sowie unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 durch die GEMA.

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§ 14 frühere Ansprüche

Ansprüche der Vertragsparteien aus der Zeit vor Vertragsbeginn bleiben unberührt.

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§ 15 Gerichtsstandsvereinbarung

Für diesen Vertrag vereinbaren die Parteien die Anwendung des deutschen Rechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.

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§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung und/oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit im Übrigen davon nicht berührt. Die Vermutung des § 139 BGB wird ausgeschlossen. Unklare oder unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck dieses Vertrages am nächsten kommen.

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Anlage 1 zum Einzelvertrag: Abgrenzung "Große" und "Kleine" Rechte

Zur Auslegung des zwischen der GEMA und dem Lizenznehmer geschlossenen Vertrages, im besonderen zur Abgrenzung zwischen "Großen" und "Kleinen" Rechten, gilt nachstehende

Vereinbarung:

I.

Im Bereich des Fernsehens

  1. Teile sowie Querschnitte und Ausschnitte eines dramatisch-musikalischen Werkes bis zu einer Gesamtsendedauer von 15 Minuten (ohne Vorspann, An- und Absage), vorausgesetzt, dass die Sendung der Teile nicht mehr als 25 % der Sendedauer des ganzen Werkes beansprucht und nicht das szenische Geschehen des ganzen Werkes in seinen wesentlichen Zügen dargeboten wird. Für den internationalen Programmaustausch gilt anstelle von 15 Minuten eine Grenze von 20 Minuten mit der Maßgabe, dass der Lizenznehmer mit dem Werkberechtigten einen Vertrag abzuschließen hat.

    Werden im Rahmen solcher Werkteile Rechte von Librettisten oder (und) Spezialbearbeitern in Anspruch genommen, so bleiben deren Ansprüche auf gesonderte Vergütung von dieser Vereinbarung unberührt.

  2. Choreographische Werke ganz oder teilweise. Dies gilt nicht, wenn das szenische Geschehen des ganzen Werkes in seinen wesentlichen Zügen dargeboten wird.

    Fernsehübertragungen von Bühnenaufführungen "vertanzter" konzertanter Werke fallen unter "Großes" Recht.

    "Fernseheigene" Choreographien konzertanter Werke fallen dagegen unter "Kleines" Recht, werden also durch die GEMA verrechnet. Voraussetzungen dafür sind Einwilligung des Berechtigten und Zahlung eines Betrages in Höhe der doppelten Materialleihgebühr.

  3. Senderechte an ursprünglich zur Vorführung in Lichtspieltheatern bestimmten Bildtonträgern, vorausgesetzt, dass bei dramatisch-musikalischen Werken die Senderechte durch den Lizenznehmer von dem Inhaber der Rechte am Bildtonträger erworben sind.

  4. Konzertlieder, Schlager und dergleichen, auch wenn sie im Kostüm und mit Dekor wiedergegeben werden, vorausgesetzt, dass sie nicht Gegenstand einer Bearbeitung sind, die durch Hinzufügen einer szenischen Handlung - gleichviel, ob deren Inhalt mit dem Lied übereinstimmt oder nicht - ein dramatisch-musikalisches Werk entstehen lässt.

    Vorbehaltlich des Rechts des Bearbeiters gelten für Teile, Querschnitte und Ausschnitte einer Bearbeitung die gleichen Grundsätze wie für andere dramatisch-musikalische Werke (Ziff. I. 2. a)).

II.

Wird die Verwendung von Bestandteilen aus dramatisch-musikalischen Werken als Einlagen in anderen dramatisch-musikalischen Werken vom Berechtigten genehmigt, so sind die durch die GEMA nach ihrem Berechtigungsvertrag wahrgenommenen Rechte durch den zwischen GEMA und Lizenznehmer geschlossenen Vertrag abgegolten.

III.

Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten tritt ein Schlichtungsausschuss zusammen, dessen Mitglieder sich aus bis zu vier Vertretern der GEMA, bis zu vier Vertretern des Lizenznehmers und bis zu zwei Vertretern je Berufsverband (Deutscher Komponisten-Verband, Deutscher Textdichter-Verband, Deutscher Musikverleger-Verband, Verband deutscher Bühnenverleger und Dramatiker-Union) zusammensetzen.

Die Federführung dieses Ausschusses haben abwechselnd alle zwei Jahre GEMA und Lizenznehmer; von der GEMA wird mit der Federführung begonnen.

Die Kosten des Schlichtungsausschusses werden von den Beteiligten selbst getragen.

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Anlage 2 zum Einzelvertrag: Tarif Fernsehen (S-VR/Fs-Pr)

Die Anlage entspricht der Anlage B des Gesamtvertrages.

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Anlage 3 zum Einzelvertrag: Jahresabrechnung des Lizenznehmers

(wird nachgeliefert)

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Anlage B: Tarif Fernsehen (S-VR/Fs-Pr)

für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires durch private Veranstalter von Fernsehen
(alle Sendearten)

- Nettobeträge zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer -

I. Vergütung

  1. Regelvergütung

    1. Die Regelvergütung besteht aus nachfolgenden prozentualen Beteiligungssätzen an den sendungsbezogenen Einnahmen:

      Bei einem Musikanteil von:

      0 % - 10 %0,32 % der Einnahmen
      10 % - 20 %0,96 % der Einnahmen
      20 % - 50 %2,25 % der Einnahmen
      50 % - 75 %4,02 % der Einnahmen
      75 % - 100 %   5,63 % der Einnahmen
    2. Für herkömmlich verbreitete Programme mit einem intendierten Sendegebiet von wenigen Gemeinden bis hin zu einem Bezirk, einem Jahresumsatz von nicht mehr als EUR 10 Mio. und einem Musikanteil von maximal 20%, deren Geschäftsmodell nicht nur darauf beruht, sendungsbezogene Einnahmen zu generieren, sondern zusätzlich für die Produktion von Inhalten Einnahmen durch Auftraggebende zu erzielen, und wenn die Einnahmen nicht getrennt von den sendungsbezogenen Einnahmen ausgewiesen werden, gelten zur Verwaltungsvereinfachung die folgenden Pauschalen in Abhängigkeit von Umsatz und Musikanteil:

      Durch die Änderung in der Ergänzungsvereinbarung vom November 2008 ergibt sich, dass ab de, 1. Januar 2009 die Werte der folgenden Tabelle interimistisch mit einem Abschlag von zehn Prozent zu zahlen sind.

      Jahresumsatz in € Pauschale Vergütung pro Jahr in € (netto)
      bei einem Musikanteil von
      0 % - 10% 10 % - 20 %
      ab 188.000 bis 350.000 520 1.550
      bis 600.000 910 2.740
      bis 850.000 1.400 4.180
      bis 1.100.000 1.870 5.620
      bis 1.500.000 2.500 7.490
      bis 2.000.000 3.360 10.080
      bis 3.000.000 4.800 14.400
      bis 4.500.000 7.200 21.600
      bis 6.000.000 10.080 30.240
      bis 8.000.000 13.440 40.320
      bis 10.000.000 17.280 51.840

      Umsatz im Sinne dieser Tabelle ist der im Markt akquirierte Gesamtumsatz einschließlich Einnahmen für die Produktion von Programminhalten, ohne Gesellschafterzufluss und ohne öffentlich-rechtliche Zahlungen (Teilnehmerentgelte, Technikförderung, Zahlung von anderen TV-Anbietern auf Grund von Satzungen wie etwa der BLM-TV-Satzung). Andere Abzüge sind nicht zulässig.

  2. Mindestvergütung

    1. Für die Berechnung der Mindestvergütung wird das Fernsehprogramm nach der Größe des intendierten Sendegebietes wie folgt in die Gruppen 1 bis 5 eingeteilt:

    2. Gruppe Beschreibung
      Gruppe 1 Programm mit einem intendierten Sendegebiet bis hin zu einzelnen Landkreisen
      Gruppe 2 Programm mit einem intendierten Sendegebiet von der Größe mehrerer Landkreise bis hin zu einem Bezirk
      Gruppe 3 Programm mit einem intendierten Sendegebiet von in etwa der Größe eines durchschnittlich großen Bundeslandes
      Gruppe 4 Programm mit einem intendierten Sendegebiet der deutschsprachigen Bevölkerung Europas
      Gruppe 5 Programm mit einem intendierten Sendegebiet, das über das deutschsprachige Gebiet hinausreicht

      Sofern innerhalb des intendierten Sendegebiets weniger technische Verbreitungswege als üblich genutzt werden, wird dies bei der Einstufung in die oben genannten Gruppen entsprechend berücksichtigt.

    3. Die monatliche Mindestvergütung beträgt je nach Eingruppierung des Programms und Musikanteil:

      Monatliche Mindestvergütung in € (netto)
      bei Sendung rund um die Uhr
      und bei einem Musikanteil von
      0 - 10% 10 - 20% 20 - 50% 50 - 75% 75-100%
      Gruppe 1 30 30 40 70 95
      Gruppe 2 30 65 150 270 375
      Gruppe 3 40 120 280 500 700
      Gruppe 4 70 200 470 840 1.175
      Gruppe 5 135 400 940 1.675 2.345
    4. Beträgt die Sendezeit weniger als 168 Stunden wöchentlich, so verringert sich die Mindestvergütung im entsprechenden Verhältnis, nicht jedoch auf weniger als € 30,00 pro Monat.

  3. Tarifliche Nachlässe

    Den Mitgliedern von Rundfunkorganisationen, mit denen die GEMA einen Gesamtvertrag im Sinne von § 12 UrhWG geschlossen hat, wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesamtvertrages bei Einhaltung aller Vertragspflichten ein Gesamtvertragsnachlass auf die Vergütungssätze eingeräumt. Die Vergütung beträgt jedoch mindestens € 30,00 pro Monat.

II. Allgemeine Bestimmungen

  1. Anwendungsbereich

    Fernsehen im Sinne dieses Tarifes ist die Sendung in Form eines linearen Programms, d.h. eines Programms, bei dem jeder Zuschauer zur selben Zeit das Selbe sieht und hört.

    Der Tarif umfasst alle technischen Sendearten, wie zum Beispiel die terrestrische, kabelgebundene und satellitäre Sendung, die Sendung im Internet oder über Mobilfunk-Datennetze.

    Ausgenommen sind Angebote, die zum Download bereitgestellt werden.

  2. Lizenzierung von Pay-TV

    1. Im Hinblick auf das von ihr verwaltete Repertoire räumt die GEMA einfache Nutzungsrechte jeweils an die Werknutzer ein.

    2. Wird ein Fernsehprogramm als Pay-TV über eine oder mehrere so genannte Vermarktungsplattformen verbreitet, so rechnen sowohl der jeweilige Vermarkter (also der Plattform-Betreiber, der die Pay-TV-Programme gegenüber dem Endkunden vermarktet), als auch die jeweiligen Content-Lieferanten ihre jeweils eigenen Einnahmen an die GEMA ab. Die Rechteeinräumung erfolgt pro Programm und Plattform an die Beteiligten erst dann, wenn sowohl der Vermarkter, als auch der Content-Lieferant einen entsprechenden Lizenzvertrag mit der GEMA abgeschlossen oder die vollständige Vergütung nach dem Tarif S-VR/Fs-Pr entrichtet haben. Hat ein Content-Lieferant mit einem Vermarkter vereinbart, dass der Vermarkter im Ergebnis alleine verantwortlich für die Abgeltung gegenüber der GEMA ist, so wird dies von der GEMA akzeptiert, soweit der Content-Lieferant die entsprechende Vereinbarung der GEMA schriftlich nachweist oder die Vereinbarung vom Vermarkter schriftlich bestätigt wird.

  3. Rechteeinräumung

    Der Vergütungssatz S-VR/Fs-Pr findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Einwilligung der GEMA vor Beginn der Nutzung durch Abschluss eines entsprechenden Pauschalvertrages erworben wird.

    Die Einwilligung erstreckt sich auf die Nutzung folgender Rechte:

    • Das Recht zur Sendung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen des eigenen Sendebetriebes.

    • Das Vervielfältigungsrecht für eigene Sendezwecke.

    • Das Fernsehfilmherstellungsrecht für Eigen- und Auftragsproduktionen zu eigenen Sendezwecken.

    Für die Nutzung dramatisch-musikalischer Werke, für die Benutzung eines Werkes zur Herstellung von Werbespots oder für Dauerwerbesendungen sind in jedem Falle gesonderte Einwilligungen bei den entsprechenden Berechtigten einzuholen.

  4. Räumlicher Geltungsbereich

    Die Nutzung der in Ziff. 3 genannten Rechte ist beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Sendung über Satellit umfasst den gesamten Direktempfangsbereich, sofern der Satellitenuplink i.S.v. § 20a III UrhG von Deutschland aus geschieht.

  5. Ermittlung der Vergütung

    1. Regelvergütung

      Einnahmen nach Ziff. I.1. a) sind insbesondere die aus Werbung, Sponsorschaft am Programm, Kompensationsgeschäften (Bartering), Pay-TV Erlösen, Teleshopping-Erlösen, TK-Erlösen sowie Spenden (jeweils ohne Umsatzsteuer) erzielten Einnahmen. Ähnliche sendungsbezogene wirtschaftliche Vorteile werden in Höhe des ihnen entsprechenden Wertes berücksichtigt.

      Die Berechnung der Regelvergütung für Pay-TV-Plattformen geschieht in der Weise, dass ein durchschnittlicher Musikanteil für alle angebotenen Fernsehprogramme von 20% bis 50% fingiert wird, es sei denn, der Vermarkter einigt sich mit der GEMA unter Zugrundelegung der tatsächlichen Musikanteile in den Programmen, der Struktur der einzelnen Programmpakete und des Geschäftsmodells auf einen individuellen Misch-Vergütungssatz, welcher den Anteil der Musiknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorganges angemessener berücksichtigt.

      Für den Fall, dass im Programm nur einzelne Werke aus dem Repertoire der GEMA genutzt werden, gelten die folgenden prozentualen Beteiligungssätze: Bei einem Musikanteil bis 0,5%: 0,0161%, bei einem Musikanteil bis 1%: 0,0482%, bei einem Musikanteil bis 2%: 0,0964% und bei einem Musikanteil bis 3%: 0,1607%.

    2. Mindestvergütung

      Die Eingruppierung, die wöchentliche Sendezeit und der durchschnittliche Musikanteil des Programms werden zu Beginn der Sendetätigkeit festgelegt. Die Sendezeit wird auf volle Stunden aufgerundet.

      Änderungen im Hinblick auf das intendierte Sendegebiet, die wöchentliche Sendezeit und den durchschnittlichen Musikanteil sind der GEMA unverzüglich bekannt zu geben. Sie werden ab dem auf die Änderung folgenden Monat, bei Web-TV ab Beginn des folgenden Kalenderquartals berücksichtigt.

    3. Musikanteil

      Musikanteil ist der Anteil der Musik des GEMA-Repertoires im Verhältnis zur Gesamtsendezeit des Programms.

  6. Sonstiges

    1. Wiedergabevorrichtungen Dritter (Bild- und Tonträger) dürfen im Rahmen des Sendebetriebes nur verwendet werden, wenn die Rechte zur Herstellung dieser Wiedergabevorrichtungen durch die Dritten ordnungsgemäß bei den Berechtigten erworben worden sind.

    2. Die von der GEMA erteilte Einwilligung umfasst nur die ihr zustehenden Rechte. Sie berechtigt nicht zur sonstigen Nutzung der durch Rundfunk gesendeten Werke. Rechte Dritter bleiben unberührt.

    3. Dieser Tarif gilt nicht für Weitersendevorgänge wie z.B. die Kabelweitersendung.