HF-Gesamtvertrag APR ./. GEMA Interimsfassung 2010
1. Januar 2010
Dieser Gesamtvertrag wird entsprechend der Interimsvereinbarung APR ./. GEMA 2010 vom März 2010 abgeändert. Danach gelten alle bisherigen Vereinbarungen interimistich. Die Interimsvereinbarung bringt Neuerungen unter anderem bei Webradios. Der Gesamtvertrag in seiner ursprünglichen Fassung, , sowie die Fassung des Gesamtvertrages durch die Interimsvereinbarung 2011, finden sich an anderer Stelle.
Derzeit werden Verhandlungen geführt, um einen einheitlichen Tarif für den privaten und den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu vereinbaren.
Mit
gekennzeichnete und grau unterlegte Texte sind im Original als Fußnoten eingefügt.
zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
und
dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. (VPRT), Berlin,
der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR), München
§ 1 Vertragshilfe
Die Verbände gewähren der GEMA Vertragshilfe. Diese umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
Die Verbände werden der GEMA bei Abschluss des Vertrages ein Verzeichnis mit den genauen Anschriften ihrer Mitglieder beziehungsweise der Mitglieder ihrer Landesverbände (im Folgenden: Mitglieder) aushändigen und jede spätere Veränderung laufend mitteilen. Die Verbände werden ferner eine Liste von Vermarktungsorganisationen, soweit diese den Verbänden bekannt sind, aushändigen.
Die Verbände werden ihre Mitglieder anhalten, die Einwilligung der GEMA rechtzeitig durch Abschluss eines Einzelvertrages (Anlage A1/A2) einzuholen und ihren vertraglichen Verpflichtungen fristgemäß nachzukommen, insbesondere ihre Einnahmen im Sinne von Vertrag und Tarif (Anlagen A1/A2, B1 und B2) vollständig anzugeben, Sendemeldungen einzureichen und die Vergütung fristgemäß zu zahlen.
Die Verbände werden die Erfüllung der Aufgaben der GEMA in Wort und Schrift durch geeignete Aufklärungsarbeiten erleichtern.
Die Verbände werden Mitglieder, die ihre Vertragspflichten nicht fristgemäß einhalten, innerhalb von 14 Tagen nach entsprechenden schriftlichen Hinweisen seitens der GEMA schriftlich zur sofortigen Erfüllung anhalten.
§ 2 Vorzugssätze
Die GEMA erklärt sich im Gegenzug bereit, den Mitgliedern der Verbände für ihre Sendungen, sofern die Rechte ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages durch Einzelvertrag vor Sendebeginn erworben werden, 20 Prozent Nachlass auf die jeweilige tarifliche Vergütung zu gewähren. Dieser Vergünstigung unterliegen nur Mitglieder der Verbände, die nach den Bestimmungen des Einzelvertrages der GEMA fristgemäß Sendemeldungen und vollständige Abrechnungen ihrer Einnahmen im Sinne des Tarifes S-VR/Hf-Pr beziehungsweise S-ZR/PHf-Pr (Anlage B1 und B2) zur Verfügung stellen und abrechnungsgemäß Zahlung leisten.
Die Tarife sind als Anlage B1 und B2 diesem Gesamtvertrag beigefügt; sie sind Vertragsbestandteil. Die Vergütungssätze sind Nettobeträge, zu denen die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe (zur Zeit sieben Prozent) hinzuzurechnen ist.
Die GEMA gewährt dem Verbandsmitglied einen weiteren Bonus in Höhe von fünf Prozent, wenn es für die Abrechnung seiner Einnahmen das jeweils aktuelle von der GEMA mit den Verbänden abgestimmte Abrechnungssystem anwendet.
§ 3 Abschluss von Einzel-Pauschalverträgen
Die Einwilligung der GEMA ist von jedem Mitglied der Verbände rechtzeitig vor Beginn der Sendetätigkeit durch Abschluss eines Einzelvertrages gemäß Anlage A1 zu erwerben. Für Hörfunkveranstalter nach Abschnitt VII des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (Zwei-Säulen-Modell) gilt der Einzelvertrag gemäß Anlage A2. Diese Vertragsmuster sind Bestandteil des Gesamtvertrages.
§ 4 Unerlaubte Sendungen
Unberührt bleiben die Ansprüche der GEMA für Sendungen, für die die Einwilligung nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages erworben wird. Die Berechtigung der GEMA zur Geltendmachung von Schadensersatz bleibt in diesen Fällen vorbehalten.
§ 5 Meinungsverschiedenheiten / Gesamtvertragshilfe
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Mitgliedern der Verbände wirken die Verbände zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten auf eine gütliche Einigung hin. Wird diese jedoch nicht innerhalb eines Monats nach der Aufforderung erreicht, kann jede Partei den ordentlichen Rechtsweg beschreiten.
Macht die GEMA von ihren Kontrollrechten gemäß dem Einzelvertrag Gebrauch, wird sie vorher den zuständigen Verband über den zugrunde liegenden Sachverhalt sowie die Art der geplanten Kontrolle informieren.
Bei Vertragsverstößen der Mitglieder leisten die Verbände die in § 6 des Einzelvertrages vereinbarte Gesamtvertragshilfe.
§ 6 Vertragsdauer
Der Vertrag wird für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 geschlossen und verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht schriftlich sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Erfolgt eine Kündigung alleine zwischen der GEMA und einem Verband, so bleibt der Vertrag zwischen der GEMA und dem anderen Verband davon unberührt.
§ 7 Allgemeine Bestimmungen
Mit Inkrafttreten dieses Gesamtvertrages tritt die Interimsvereinbarung der Parteien vom 22./23./29. März 2005 außer Kraft.
Die Anlagen A1, A2, B1, B2 und C sowie die dort genannten weiteren Anlagen sind Vertragsbestandteil.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform. Ebenso bedarf die Aufhebung des Schriftformerfordernisses der Schriftform.
§ 8 Schlussbestimmung
Die Gesamtvertragsparteien verhandeln auf Basis von Erfahrungswerten die Telefonerlöse nach § 4 Abs. 5 des Einzelvertrages nach Anlage A1/A2 mit Wirkung für den 1. Januar 2007 rechtzeitig neu. Die bis zum 31. Dezember 2006 gültige Regelung in § 4 Abs. 5 des Einzelvertrages präjudiziert die Parteien im Hinblick auf die geplante Neuregelung nicht.
Die Parteien sind sich darin einig, dass andere als die in § 4 des Einzelvertrages genannten sendungsbezogenen Einnahmearten von den Sendeunternehmen künftig in die Abrechnung einbezogen werden sollen. Die Parteien werden über die Abrechnungsmodalitäten rechtzeitig verhandeln, sobald eine Partei dies verlangt.
Die GEMA ist berechtigt, das in § 5 des Einzelvertrages beschriebene Abrechnungssystem ab dem 1. Januar 2007 wie folgt umzustellen, sofern bis 31. Dezember 2006 im Wesentlichen eine ordnungsgemäße Buchung aufgrund mangelhafter Abrechnungen von Vermarktern und/oder Sendeunternehmen nicht möglich ist: Die quartalsmäßige Abrechnung der Einnahmen durch Sendeunternehmen und Vermarkter im Gutschriftsverfahren wird ersetzt durch die Rechnungstellung der Vergütung durch die GEMA aufgrund entsprechender Meldungen der Sender und Vermarkter.
Vertrag für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im privaten Hörfunk
zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
- nachstehend "GEMA" genannt -
und
dem Hörfunkveranstalter (Verbandszugehörigkeit)
- nachstehend "Veranstalter" genannt -
§ 1 Rechteeinräumung
Der Veranstalter hat aufgrund dieses Vertrages das nicht ausschließliche Recht, die Werke des Gesamtrepertoires der GEMA im Rahmen seines eigenen Hörfunksendebetriebes zum Zwecke der Sendung auf Wiedergabevorrichtungen aufzunehmen und direkt (live) oder von den Wiedergabevorrichtungen in seinem Hörfunkprogramm "Programmname" innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu senden. Die eingeräumten Rechte umfassen im Einzelnen:
Das Recht zur Sendung von Werken der Tonkunst mit oder ohne Text in den jeweils genutzten technischen Sendearten, zum Beispiel auf terrestrischem Wege, über Satelliten für den gesamten Direktempfangsbereich, im Wege der Kabelsendung beziehungsweise der Kabelweitersendung, durch Sendung im Internet oder über Mobilfunk-Datennetze wie GPRS, UMTS u.ä. (Senderecht)
Umfang je nach Nutzung im Einzelfall.
Die GEMA erhält für die zeitgleiche und unveränderte Kabelweitersendung im deutschen Kabel eine eigenständige Vergütung von den insoweit verantwortlichen Kabelnetzbetreibern. Die GEMA wird die von den Kabelnetzbetreibern geschuldete Vergütung nicht von dem Veranstalter einfordern. Umgekehrt wird der Veranstalter nicht verlangen, dass die von den Kabelnetzbetreibern an die GEMA gezahlte Vergütung auf die eigene Vergütungsschuld anzurechnen ist.
Das Recht zur Herstellung von Wiedergabevorrichtungen von Werken der Tonkunst mit oder ohne Text (Vervielfältigungsrecht).
Zu dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Gesamtrepertoire der GEMA gehören auch die Repertoires ausländischer Verwertungsgesellschaften, mit denen die GEMA Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen hat, in dem Umfang, in dem ihr diese Repertoires anvertraut sind.
Die Einwilligung erstreckt sich nicht auf die Verwendung von Werken der Tonkunst mit oder ohne Text in dramatisch-musikalischen Werken, vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen (sogenannte "Große Rechte") nach Maßgabe anliegender Abgrenzungsvereinbarung (Anlage 1).
Die Befugnis nach Abs. 1 umfasst nur die der GEMA zustehenden Rechte. Rechte Dritter bleiben unberührt, insbesondere das Recht zur Einwilligung zur Herstellung von Werbespots der Werbung betreibenden Wirtschaft.
Für die Herstellung von Wiedergabevorrichtungen für eigene nicht rundfunkmäßige Zwecke und für die Verwendung durch Dritte sind die erforderlichen Rechte gesondert zu erwerben. Erlaubt ist jedoch die Herstellung einer Wiedergabevorrichtung zum Zwecke eigener interner Archivierung sowie die Herstellung und Abgabe von Wiedergabevorrichtungen, die von Gerichten oder zu Zwecken der Rundfunkaufsicht gefordert werden.
Die Übernahme von Sendungen Dritter für das eigene Programm ist zulässig. Wiedergabevorrichtungen Dritter dürfen im Rahmen des Sendebetriebes nur verwendet werden, wenn die Rechte zur Herstellung dieser Wiedergabevorrichtungen durch die Dritten ordnungsgemäß von den Berechtigten erworben worden sind.
§ 1a Rechteeinräumung programmbegleitende Online-Nutzungen
Der Veranstalter ist berechtigt, Musikwerke aus dem Gesamtrepertoire der GEMA innerhalb seiner programmbegleitenden Onlineaktivitäten zu nutzen (Beispiele: Musikalische Untermalung der Website, Podcasts, Zurverfügungstellung von Ausschnitten aus Programmbeiträgen (auch Videoclips) oder ergänzendem Audio- oder Video-Programmmaterial zum Abruf (Streaming, Download), Angebot von Serienfolgen oder anderen TV-Produktionen ohne abrufbezogenes Entgelt z.B. für einen begrenzten Zeitraum nach der Fernsehausstrahlung (so genanntes Catch Up"-TV)).
Einer von diesem Vertrag gesonderten Rechteeinräumung und Vergütung bedürfen jedoch in jedem Fall die folgenden Nutzungen:
- Music-on-demand / Musikvideo-on-demand: Das Angebot einzelner Musikwerke / Musikvideos bzw. Teilen hiervon zum Abruf (Streaming, Downloading); ebenso das Angebot von Musikwerken/Musikvideos in Form von Alben, Playlists und sonstige Bundles.
- Ruftonmelodien in allen Formen (ringtone, realtone, ringback-tune etc.)
- Video-on-demand: Das Angebot einzelner Filme bzw. Teilen hiervon zum Abruf (Streaming, Downloading), es sei denn, es handelt sich um catch up"-TV
- UGC-Videos: Das Angebot von Videos, welche von Endkonsumenten auf eine vom Veranstalter betriebene Plattform eingestellt werden (user generated content").
Zu dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Gesamtrepertoire der GEMA gehören auch die Repertoires ausländischer Verwertungsgesellschaften, mit denen die GEMA Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen hat, in dem Umfang, in dem ihr diese Repertoires anvertraut sind. Nicht vom Gesamtrepertoire der GEMA umfasst ist das Repertoire der CELAS GmbH und der PAECOL GmbH. Hierfür stellt die GEMA den Veranstalter jedoch - ausdrücklich beschränkt auf die Vertragslaufzeit - auf erste Anforderung einschließlich notwendiger Rechtsverfolgungskosten frei.
Die eingeräumten Rechte umfassen im Einzelnen:
- Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art einzubringen (Vervielfältigungsrecht).
- Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires, die in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art (z. B. Serverrechner) eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise an die Endnutzer zugänglich zu machen (Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG).
- Das Recht, den Endnutzern im Falle eines Angebots zum Download zu ermöglichen, die Werke des GEMA-Repertoires auf den heimischen PC oder ein anderes Gerät herunterzuladen bzw. im Falle von Streaming-Angeboten auf dem heimischen PC wahrnehmbar zu machen (Vervielfältigungsrecht).
Voraussetzung für die Rechteeinräumung ist, dass der Veranstalter für die programmbegleitenden Onlineaktivitäten allein urheberrechtlich verantwortlich ist, was die Einschaltung von technischen Dienstleistern unberührt läßt. Zum Veranstalter gehören auch die konzernrechtlich mit ihm verbundenen Unternehmen einschließlich der selbständigen und unselbständigen ausländischen Tochtergesellschaften.
Die Befugnis nach Absatz 1 umfasst nur die der GEMA zustehenden Rechte. Rechte Dritter bleiben unberührt, insbesondere solche der Inhaber von Leistungsschutzrechten. Die Einwilligungen der Rechteinhaber sind einzuholen, soweit mit den vertraglichen Auswertungsformen Werbung unmittelbar verbunden ist. Die unmittelbare Verbindung von Werken des GEMA-Repertoires mit Werken anderer Gattungen ist nicht Gegenstand dieser Lizenzvereinbarung. Falls eine solche Verbindung erfolgt, ist hierfür - unbeschadet der Rechteeinräumung nach Absatz 3 - die gesonderte Einwilligung von den Rechteinhabern einzuholen.
Die Rechteeinräumung erstreckt sich nicht auf das Angebot dramatisch-musikalischer Werke sowohl vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen (so genannte Große Rechte").
Die Rechteeinräumung erstreckt sich nur auf den Online-Auftritt des Veranstalters, der für den deutschsprachigen Markt intendiert ist.
§ 2 Übertragbarkeit der Rechte
Die dem Veranstalter durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte sind nicht übertragbar.
Der Veranstalter ist nicht berechtigt, Dritten zu gestatten, die Werke in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verwerten, insbesondere die gesendeten Werke auf Wiedergabevorrichtungen aufzunehmen, weiterzusenden oder öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Der Veranstalter ist nicht berechtigt, die nach § 1 Abs. 1 erstellten Wiedergabevorrichtungen ohne gesonderte Erlaubnis der GEMA an Dritte weiterzugeben oder deren Vervielfältigung zu gestatten.
§ 3 Urheberpersönlichkeitsrecht
Der Veranstalter verpflichtet sich, das Urheberpersönlichkeitsrecht bei der Nutzung der ihm eingeräumten Rechte (zum Beispiel durch unerlaubte Bearbeitung, Neutextierung oder Entstellung) nicht zu verletzen.
§ 4 Vergütung
Zur Abgeltung der in § 1 eingeräumten Rechte zahlt der Veranstalter in Abhängigkeit von der Art des von ihm betriebenen Radios an die GEMA die Vergütung nach dem Tarif Radio (S-VR/Hf-Pr) oder Premium-Radio (S-ZR/PHf-Pr). Die Bestimmungen dieser Tarife (Anlage 2a / 2b) werden Bestandteil dieses Vertrages, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Vergütungspflicht besteht nur für den Zeitraum der Sendetätigkeit. Unterbrechungen bis zu einem halben Monat berühren die Vergütungspflicht nicht.
Soweit Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit des Veranstalters als dem Senden von Programmen stammen, sind diese Einnahmen nicht bei der Berechnung der Vergütung zu berücksichtigen. So sind nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage Umsätze aus dem Verkauf von Sendungen oder Programmen (etwa Mantelprogramm-Angebot); unberührt bleibt die Pflicht zur vollständigen Abrechnung der Werbeeinnahmen.
Die nachfolgenden Absätze 3 bis 7 definieren einzelne Einnahmearten und sind nicht abschließend.
Werbeeinnahmen im Sinne von Ziff. II. 4. a. des Tarifes S-VR/Hf-Pr und des Tarifes S-ZR/PHf-Pr ist das Kundennetto der Werbeumsätze. Das sind die Werbeaufwendungen der Werbetreibenden für ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen abzüglich diesen gewährten Rabatten und diesen gewährten Skonti sowie abzüglich der üblichen Agenturprovision (AE) ohne Steuern.
Berücksichtigt werden Umsätze aus der Werbung im Programm, wozu auch das Sponsoring von Sendungen gehört.
Bei Pauschalverträgen, die sowohl Werbung (einschließlich Sponsoring) im Programm, als auch Off-Air-Dienstleistungen beinhalten (Beispiel: Durchführung einer Veranstaltung für einen Werbekunden, Stellung und Auf-/Abbau der Eventtechnik, Moderation der Veranstaltung, Werbung dafür im Programm als Spot oder Dauerwerbesendung) gehört derjenige Anteil in die Bemessungsgrundlage, der sich kalkulatorisch für die Werbung im Programm ergibt.
Von dem Kundennetto werden Pauschalen für Akquisitionsaufwendungen abgezogen und zwar
7 Prozent für nationale Werbung; das ist die Radiowerbung für eine Ware oder Dienstleistung, die beim jeweiligen Vermarkter für mindestens drei ganze Bundesländer akquiriert wird; für landesweite Veranstalter aus Niedersachsen, deren UKW-Signal auch in den Bundesländern Hamburg und Bremen empfangen werden kann, gilt, dass die von ihnen selbst akquirierte Werbung, die sie im gesamten Land Niedersachsen ausstrahlen, als regionale Werbung behandelt wird, solange und soweit die Akquisition nationaler Werbung durch einen bundesweiten Vermarkter erfolgt,
11 Prozent für regionale (nicht-nationale) Werbung, jedoch 15 Prozent für die ersten zwei Mio. € pro Jahr an selbst akquirierten Werbeumsätzen (Kundennetto) je Programm des Veranstalters.
Spenden sind die Einnahmen des Veranstalters, die diesem unmittelbar zur Programmfinanzierung zufließen. Nicht hierunter fallen Spenden, die für Dritte eingehen (zum Beispiel Weihnachtsaktion).
Telefoneinnahmen sind diejenigen Einnahmen des Veranstalters aus gebührenpflichtigen Telefonanrufen durch Zuhörer, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sendung stehen und dem Veranstalter tatsächlich zufließen. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass aufgrund der Neuartigkeit dieser Einnahmeart noch keine verlässlichen Daten über die Differenzierung von sendungsbezogenen und nicht-sendungsbezogenen gebührenpflichtigen Telefonanrufen vorliegen.
Es wird deshalb angenommen, dass die Hälfte (50 Prozent) der dem Veranstalter zufließenden Telefoneinnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung der von der GEMA in § 1 eingeräumten Rechte stehen und somit als Einnahmen im Sinne von § 4 Abs. 1 gelten (relevante Telefoneinnahmen). Für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 werden die Regelungen dieses Absatzes ersetzt durch eine Neuregelung, welche zwischen der GEMA und den Hörfunkverbänden unter Berücksichtigung der künftig gewonnenen Erfahrungswerte ausgehandelt werden wird. Der Veranstalter erhält für diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht, welches schriftlich spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe der Neuregelung gegenüber der GEMA ausgeübt werden kann.
Bei Einnahmen aus Barteringgeschäften ist der Bruttolistenpreis der Werbezeit (ohne Umsatzsteuer) zugrunde zu legen. Von diesem können Rabatte, Skonti und übliche Agenturvergütungen abgezogen werden, soweit ein solcher Abzug von dem zuständigen Finanzamt akzeptiert wird (Netto-Barteringeinnahmen). Die Netto-Barteringeinnahmen betragen jedoch mindestens zehn Prozent und höchstens 25 Prozent des Bruttolistenpreises. Die Netto-Barteringeinnahmen werden dem Kundennetto (siehe oben Abs. 3) hinzugerechnet.
Sondereinnahmen im Zusammenhang mit der Simulcast-Ausstrahlung des Programms oder mit der Ausstrahlung reiner Webradios durch den Veranstalter im Internet (Onlineprogramme"), die nicht oben in Abs. 3 bis 6 genannt sind, werden bis auf Weiteres nicht abgerechnet, sondern durch eine pauschale Vergütungszahlung berücksichtigt. Diese beträgt pro Jahr (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer)
für die Ausstrahlung eines Onlineprogramms: EUR 500,-,
für die Ausstrahlung von zwei bis fünf Onlineprogrammen: EUR 1.400,-,
für die Ausstrahlung von sechs bis zehn Onlineprogrammen: EUR 1.900,-,
für die Ausstrahlung von elf bis zwanzig Onlineprogrammen: EUR 2.900,-.
Die Rechteeinräumung für Webradio-Programme erfolgt ebenfalls nach den Bestimmungen dieses Vertrags.
Die GEMA ist berechtigt, durch Erklärung mit einer frist von drei Monaten zum Quartalsende zu verlangen, dass die Einnahmen im Zusammenhang mit Simulcasting für die Zukunft an Stelle der pauschalen Abgeltung konkret abgerechnet werden, sobald über die Berechnungs- und Abrechnungsmodalitäten eine Einigung mit den Verbänden erreicht wurde.
Sofern der Veranstalter Mitglied einer Organisation ist, die mit der GEMA einen Hörfunk-Gesamtvertrag geschlossen hat, wird ihm nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages ein Nachlass von 20 Prozent gewährt. Der Nachlass wird nur für die Dauer der Mitgliedschaft, die Laufzeit des Gesamtvertrages und nach den Bedingungen des Gesamtvertrages gewährt. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen berechnet sich die Vergütung ohne Abzug nach den Tarifen S-VR/Hf-Pr oder S-ZR/PHf-Pr.
Die GEMA gewährt dem Veranstalter einen weiteren Nachlass in Höhe von fünf Prozent, wenn er für die Abrechnung seiner Einnahmen jeweils das aktuelle, von der GEMA und den Rundfunkverbänden vorgeschlagene Abrechnungssystem verwendet. Insbesondere ist vollständig und fristgemäß abzurechnen und Zahlung zu leisten. Bei der Überweisung aller Zahlungen ist die Kundennummer als Zweck anzugeben.
Sind die Voraussetzungen für beide Nachlässe gemäß diesem Absatz erfüllt, so beträgt der Gesamtnachlass 24 Prozent auf die jeweilige tarifliche Vergütung.
Veranstalter, die mehrere Programme ausstrahlen, ordnen nach Ablauf ihres Geschäftsjahres die vergütungsrelevanten Einnahmen den einzelnen Programmen zu. Dies erfolgt in Absprache mit der GEMA und dem jeweils zuständigen Gesamtvertragspartner.
Für die Berechnung bei unterschiedlichen Musikanteilen wird eine Aufteilung entsprechend der Disposition des Programmveranstalters bevorzugt. Lässt sich diese nicht erreichen, dann werden Hilfskriterien wie "Hörer gestern" oder Preislisten herangezogen. Ist auch dies nicht möglich, erfolgt im Rahmen der einvernehmlichen Absprache zwischen dem Sendeunternehmen, der GEMA und dem jeweils zuständigen Gesamtvertragspartner eine andere Zuweisung.
Für die Berechnung der Mindestvergütung gemäß Ziff. I. 2 der Tarife S-VR/Hf-Pr und S-ZR/PHf-Pr gilt das Folgende:
Bei Ermittlung des weitesten Hörerkreises werden die durch Reichweitenmessungen ermittelten Zahlen zugrunde gelegt, welche der Veranstalter der GEMA mit der Jahresabrechnung mitteilt und zugleich durch eine Bestätigung oder durch die Vorlage der Studie des Marktforschungsunternehmens nachweist. Die GEMA berücksichtigt bei der Berechnung der Mindestvergütung den weitesten Hörerkreis bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent der technischen Reichweite. Verfügt der Veranstalter nicht über derartige Daten, sondern macht den weitesten Hörerkreis in anderer Weise glaubhaft, erfolgt hierüber eine Abstimmung zwischen dem Veranstalter, der GEMA und dem jeweils zuständigen Gesamtvertragspartner.
Stellt der Veranstalter keinen Nachweis oder keine Glaubhaftmachung über den weitesten Hörerkreis mit der Jahresabrechnung zur Verfügung, und reicht er diese der GEMA auf Mahnung nicht innerhalb von vier Wochen nach, ist die GEMA befugt, 40 Prozent der technischen Reichweite als maßgeblichen weitesten Hörerkreis der Berechnung der Mindestvergütung zugrunde zu legen.
Der Veranstalter teilt der GEMA die technischen Arten der Sendung seines Programms, das jeweilige Datum des Sendebeginns, sowie laufend jede Veränderung mit.
§ 5 Abrechnung
Siehe Hierzu die Änderung in der Ergänzungsvereinbarung vom November 2008: Die Akontozahlungen werden am 1. Januar 2009 interimistisch um zehn Prozent gekürzt.
Grundsatz
Der Veranstalter akquiriert die in § 4 genannten Einnahmen selbst oder mit Hilfe eines oder mehrerer Vermarkter. Die Abrechnung und Zahlung der Vergütungen an die GEMA soll entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen durch die Vermarktungsunternehmen unmittelbar erfolgen, soweit die Einnahmen von den Vermarktern vereinnahmt werden. Der Veranstalter teilt bei Vertragsschluss mit, welche Vermarkter er mit der Akquisition von Werbeeinnahmen beauftragt hat sowie laufend jede Änderung. Ferner teilt er sein Geschäftsjahr mit, sofern dieses vom Kalenderjahr abweicht.
Nachfolgende Regelungen über die Abrechnung der Werbeeinnahmen durch Vermarkter gelten nicht für die Veranstaltung von Premium-Radio nach dem Tarif S-ZR/PHf-Pr.
Quartalsabrechnungen, Jahresabrechnungen, Gutschriften und Akontozahlungen des Veranstalters und der Vermarkter
Veranstalter und Vermarkter erstellen pro Quartal je eine Einnahmenabrechnung nach Tarif S-VR/Hf-Pr Ziff. I. 1. (Regelvergütung) für die Werbeumsätze, die für die Programme des Veranstalters akquiriert werden. Sie leisten jeweils die sich hieraus errechnete Vergütung als Akontozahlung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals. In der Abrechnung werden die in § 4 Abs. 8 genannten Nachlässe berücksichtigt. Für die Zwecke der Akontozahlungen des Veranstalters und der Vermarkter wird ein Musikanteil des Programms von 50 bis 80 Prozent fingiert
Bei einem dauerhaft niedrigeren oder höheren Musikanteil des Veranstalters erfolgt eine Absprache im Einzelfall.
Der Vermarkter erteilt die Gutschrift an die GEMA im Namen des Sendeunternehmens und stellt sicher, dass diese Gutschrift an GEMA und Sendeunternehmen zum gleichen Zeitpunkt übermittelt wird.
Sind mehrere Vermarkter nacheinander beteiligt, wird die Vergütung von demjenigen an die GEMA abgeführt, der die Werbeerlöse vom Werbungtreibenden erhält; die Gutschrift wird von demjenigen Vermarkter an die GEMA erteilt, der die Werbeerlöse dem Veranstalter überweist. Abrechnungsperiode für Vermarkter und Untervermarkter ist jeweils das ganze Quartal (keine Aufteilung in Monate).
Der Veranstalter erteilt der GEMA im eigenen Namen für die Abgeltung auf die selbst akquirierten Umsätze eine Gutschrift im Sinne der umsatzsteuerlichen Vorschriften. Erhält der Veranstalter Erlöse aus Umsätzen von Vermarktern, welche die Abgeltung nicht an die GEMA im Namen des Veranstalters als Gutschrift gemeldet haben, erteilt der Veranstalter auch hierüber im eigenen Namen eine Gutschrift.
Innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres rechnen Veranstalter und Vermarkter in einer Jahresabrechnung jeweils die Einnahmen für das gesamte Jahr ab. Dabei berücksichtigen sie etwaige Wertberichtigungen für Forderungsausfälle oder Nachvergütungen entsprechend ihrer Bilanz. Sich hieraus ergebende Nachzahlungen an die GEMA werden innerhalb derselben frist ausgeglichen. Guthaben zu Gunsten des Veranstalters werden gemäß der Jahresschlussrechnung der GEMA (unten Abs. 4) an den Veranstalter zurückerstattet.
Aus der Jahresabrechnung des Vermarkters muss sich ergeben, welcher Anteil der Einnahmen (Brutto-Werbeumsätze, Abzüge für Rabatte, Skonti und Agenturvergütung gemäß oben § 4 Abs. 3) dem jeweiligen Veranstalter zusteht; soweit die Anteile des Veranstalters einem weiteren Vermarkter mit den Anteilen anderer Sendeunternehmen zusammen zufließen, genügt die Mitteilung dieser Summe, sofern der Detailausweis durch den weiteren Vermarkter erfolgt.
Die Quartalsabrechnungen des Veranstalters enthalten einen Pauschalzuschlag für Simulcast-Sendungen im Internet in Höhe von jeweils 125,00 € (zuzüglich gesetzlicher USt), es sei denn, der Veranstalter bestätigt in der Abrechnung ausdrücklich, dass er kein Simulcasting veranstaltet hat. Die Höhe der Pauschale ist unabhängig vom Umfang der Simulcast-Sendung pro Quartal.
Für Programme ohne oder mit nur geringen Einnahmen im Sinne von § 4 entrichtet der Veranstalter als Akontozahlungen die Mindestvergütung gemäß Tarif S-VR/Hf-Pr Ziff. I. 2. Die GEMA stellt die Mindestvergütung in Rechnung.
Testate des Veranstalters und der Vermarkter
Die Jahresabrechnungen des Veranstalters sowie der Vermarkter gemäß Abs. 2 werden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vom Veranstalter beziehungsweise dem Vermarkter testiert. Das Testat des Veranstalters bezieht sich auf die vom Veranstalter selbst abgerechneten Einnahmen, sowie die Einnahmen von Vermarktern, sofern diese nicht direkt gegenüber der GEMA abgerechnet haben.
Soweit die Bilanz des jeweiligen Unternehmens geprüft wird, testiert der Wirtschaftsprüfer. Wenn ausnahmsweise keine Prüfung stattfindet, genügt eine Bescheinigung des Steuerberaters. Für das Testat ist das von der GEMA in Abstimmung mit den Verbänden herausgegebene Formular gemäß Anlage 3a / 3b zu verwenden.
Jahresschlussrechnung der GEMA
Die GEMA stellt die Jahresschlussrechnung an den Veranstalter nach Eingang der Jahresabrechnungen der Vermarkter und des Veranstalters gemäß § 5 Abs. 2, spätestens jedoch bis 31. Juli des Folgejahres. Hierin berücksichtigt sie für die Berechnung der Regelvergütung den tariflichen Vergütungssatz, der sich auf der Grundlage des durchschnittlichen Musikanteils für das betreffende Jahr ergibt. Außerdem berücksichtigt die GEMA die Mindestvergütung. Bei Veranstaltern mit mehreren Programmen erfolgt der Abgleich Regelvergütung/Mindestvergütung pro Programm. Weicht die zu zahlende Jahresvergütung von den geleisteten Akontozahlungen gemäß Abs. 2 ab, werden innerhalb eines Monats nach der Jahresrechnung etwaige Nachzahlungen des Veranstalters an die GEMA geleistet beziehungsweise erhält der Veranstalter von der GEMA Rückerstattungen für Überzahlungen durch ihn oder für ihn durch den Vermarkter. Diese Nachzahlungen und Rückerstattungen sind unverzinslich.
Macht der Veranstalter in Abweichung zu der durch die GEMA erstellten Jahresschlussrechnung eine Rückforderung geltend, so hat er der GEMA sämtliche Belege über Einnahmen vorzulegen, aus welcher die GEMA-Jahresvergütung errechnet werden kann.
Die GEMA gewährleistet die vertrauliche Behandlung aller Angaben. Erlaubt ist ein Datenabgleich mit der GVL.
Form und frist der Quartalsabrechnungen und Jahresabrechnungen des Veranstalters und der Vermarkter
Die Quartalsabrechnungen und die Jahresabrechnung des Veranstalters enthalten die Angaben des Formulars gemäß Anlage 4a und 4b. Die Quartalsabrechnungen sind als Original-Papierbelege innerhalb eines Monats nach Quartalsende der GEMA vorzulegen, die Jahresabrechnung innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.
Die Quartalsabrechnungen und die Jahresabrechnungen der Vermarkter enthalten die Angaben des Formulars gemäß Anlage 5a und 5b. Die Quartalsabrechnungen sind als Original-Papierbelege innerhalb eines Monats nach Quartalsende der GEMA vorzulegen, die Jahresabrechnung innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres. Zusätzlich sind die genannten Abrechnungen innerhalb derselben frist in elektronischer Form abzuwickeln unter Verwendung der Schnittstelle nach Anlage 6.
Einbeziehung der Vermarkter
Soweit sich der Veranstalter eines oder mehrerer Vermarkter bedient, kann er die in § 4 Abs. 3 genannten Abzüge für Akquisitionsaufwendungen nur in Ansatz bringen, wenn er den jeweiligen Vermarkter bevollmächtigt, die in § 4 Abs. 3 genannten Einnahmen der GEMA zu melden und die sich hieraus ergebende Vergütung auf die Schuld des Veranstalters nach den oben genannten Bestimmungen zu leisten. Erfolgt die Abrechnung der durch den Vermarkter akquirierten Einnahmen nicht durch diesen gegenüber der GEMA auf Basis der Vereinbarung gemäß Anlage 7, sondern durch den Veranstalter selbst, so mindern sich die in § 4 Abs. 3 genannten pauschalen Abzüge für Akquisitionsaufwendungen um jeweils zwei Prozent.
§ 6 Verzugsfolgen
Bei Zahlungsverzug ist die GEMA berechtigt, je Mahnung Auslagen in Höhe von 5,00 € zuzüglich Umsatzsteuer sowie Verzugszinsen (1,5 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank) zu erheben. Weitergehende Rechte aus dem Zahlungsverzug bleiben unberührt.
Bei Verzug mit Abrechnung oder Zahlung ist die GEMA berechtigt, nach vorheriger Anmahnung der Abrechnung beziehungsweise des fälligen Betrages den Vertrag vorzeitig zum Ende eines jeden Monats mit einer frist von zehn Tagen zu kündigen. Sofern dem Veranstalter gemäß § 4 Abs. 8 S. 1 dieses Vertrages der Vorzugssatz gewährt wird, kann die Kündigung erst erfolgen, nachdem die GEMA den Gesamtvertragspartner schriftlich benachrichtigt hat und der Veranstalter nicht innerhalb einer frist von vier Wochen seit dieser Benachrichtigung seiner Verpflichtung nachgekommen ist.
Kommt der Veranstalter mit seinen Pflichten (Meldung der Umsätze, Zahlung, Abgabe von Testaten) in Verzug, ist die GEMA berechtigt, ihm eine mindestens einmonatige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf den fünfprozentigen Bonus gemäß § 4 Abs. 8 zu streichen, sofern die GEMA zugleich den zuständigen Verband um Gesamtvertragshilfe gebeten hat. Kommt der Veranstalter nach Fristablauf seiner Pflicht nicht nach, ist die GEMA berechtigt, eine weitere Frist von einem Monat - ebenfalls unter der Bedingung der Inanspruchnahme von Gesamtvertragshilfe - zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf den Gesamtvertragsrabatt in Höhe von 20 Prozent zu streichen. Die Streichung des Nachlasses und des Gesamtvertragsrabattes ist jeweils für den Zeitraum zulässig, für den die Pflichtverletzung eintritt (zum Beispiel das Quartal, für das die Meldung nicht abgegeben wurde, das Jahr, für das die Testate nicht vorliegen). Im letzten Schritt ist die GEMA berechtigt, nach Setzung einer weiteren einmonatigen frist und der Inanspruchnahme der Gesamtvertragshilfe, gegen den Veranstalter gerichtlich vorzugehen.
§ 7 Messung des Musikanteils
Zur Bestimmung des Musikanteils gemäß Ziff. I. 1 sowie I. 2. c des Tarifs S-VR/Hf-Pr wird beginnend mit dem Jahr 2006 die Dauer der vollständig oder teilweise gespielten Musiktitel im Verhältnis zur Gesamtsendedauer des Programms zugrunde gelegt. Andere Musik als die gespielten beziehungsweise angespielten Musiktitel, wie zum Beispiel Musik in Werbespots, Jingles, Senderkennungen, Musikbetten für Wortbeiträge etc., werden pauschal durch einen Zuschlag berücksichtigt. Das Übersprechen von Musiktiteln ("ramp") zählt als Musiktitel, die Zeit des Überblendens von Musiktiteln ("fading") wird nur einfach gezählt.
Der Zuschlag im Sinne von Abs. 1 S. 2 beträgt derzeit drei Prozentpunkte. Sollten sich die Umstände wesentlich ändern, werden die GEMA und die Hörfunkverbände über eine Anpassung verhandeln. Ein neu festgesetzter Zuschlag tritt ab Beginn des folgenden Quartals in Kraft. Dem Veranstalter steht im Fall der Neufestsetzung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Der Veranstalter ist angehalten, seine Studiosoftware dergestalt anzupassen, dass sie in die Lage versetzt wird, die Dauer der Musiktitel nach Maßgabe des Abs. 1 sekundengenau zu dokumentieren. Zusammen mit der Abrechnung eines jeden Quartals erhält die GEMA, Direktion Rundfunk, Rosenheimer Str. 11, 81667 München, eine Bescheinigung über die Höhe des durchschnittlichen Musikanteils im vorausgegangenen Quartal auf dem Formular "Musikanteilsmessung" gemäß Anlage 8. Der Zuschlag gemäß Abs. 2 ist in der Meldung nicht enthalten. Die Studiosoftware soll die Messergebnisse ein Jahr lang speichern, damit ein Abgleich mit Kontrollmessungen der GEMA erfolgen kann.
Wenn der Veranstalter seine Obliegenheiten aus Abs. 3 nicht erfüllt, dann wird für die Periode der Obliegenheitsverletzung ein Musikanteil von 90 bis 100 Prozent fingiert. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, einen anderen Musikanteil nachzuweisen.
Ein Mantelprogrammanbieter meldet den Musikanteil für seinen Beitrag dem Lokalsender, damit dieser gegenüber der GEMA eine einheitliche Musikanteilsmessung melden kann.
Die Regelungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf die Veranstaltung von Premium-Radio im Sinne des Tarifs S-ZR/PHf-Pr.
§ 8 Sendemeldungen
Der Veranstalter verpflichtet sich, innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Sendemonats vollständige Sendemeldungen für jedes seiner Programme unter Angabe des Werktitels, des Komponisten, Bearbeiters, Textdichters, Verlegers, der Marke und Plattennummer sowie der Sendedauer in Minuten und Sekunden an die GEMA, Direktion Abrechnung Rundfunk, Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin, zu senden, soweit er hiervon nicht durch die GEMA dispensiert wird. Abweichungen von den vorgenannten Auskünften sind in Einzelfällen rechtzeitig vorher mit der GEMA, Direktion Abrechnung, abzustimmen. Die Sendemeldung erfolgt elektronisch in der mit den Verbänden abgestimmten jeweils neuesten Fassung der GEMAGVL-Schnittstelle.
Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht durch den Veranstalter verpflichtet sich dieser zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 €. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt.
Die GEMA ist berechtigt, bei Beanstandungen den Sendenachweis bei dem Veranstalter einzusehen.
§ 9 Kontrollrecht
Die GEMA ist berechtigt, die Richtigkeit der Abrechnungen gemäß § 5 durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Ergeben sich dabei für ein überprüftes Kalenderjahr Nachforderungen von fünf Prozent oder mehr zu Gunsten der GEMA, hat der Veranstalter der GEMA die notwendigen Kosten der Überprüfung zu erstatten.
Die GEMA ist weiterhin berechtigt, zum Zweck der Kontrolle des Musikanteils jederzeit und ohne den Veranstalter zu informieren entsprechende Messungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die gewonnenen Informationen sind vertraulich zu behandeln.
§ 10 Informationspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem jeweils anderen Vertragspartner jede Änderung eines Vertragsbestandteils - zum Beispiel Änderung des Namens, der postalischen Anschrift, des Sitzes, der rechtsgeschäftlichen Vertretung, der Mitgliedschaft zu einer Gesamtvertragsorganisation, der tariflichen Berechnungsmerkmale - unverzüglich mitzuteilen.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
Folgende Anlagen sind Inhalt des Vertrages:
Anlage 1: Abgrenzung "Große" und "Kleine" Rechte
Anlage 2a: Tarif Radio (S-VR/Hf-Pr)
Anlage 2b: Tarif Premium-Radio (S-ZR/PHf-Pr)
Anlage 3a: Testat Sender
Anlage 3b: Testat Vermarkter
Anlage 4a: Quartalsabrechnung Sender
Anlage 4b: Jahresabrechnung Sender
Anlage 5a: Quartalsabrechnung Vermarkter
Anlage 5b: Jahresabrechnung Vermarkter
Anlage 6: Schnittstelle Vermarkter-Meldung
Anlage 7: Vermarkter-Vertrag
Anlage 8: Meldung des Musikanteils
§ 12 Schriftform
Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Ebenso bedarf die Aufhebung des Schriftformerfordernisses der Schriftform.
§ 13 Vertragslaufzeit
Der Vertrag wird für die Dauer vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 geschlossen und verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Zusätzlich kann der Vertrag während der Vertragslaufzeit mit einer frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, wenn die Möglichkeit einer EU-weiten Zentrallizenzierung besteht. Ferner besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der Einstellung des Sendebetriebes durch den Veranstalter, im Fall des § 4 Abs. 5 S. 5 und im Fall des § 7 Abs. 2 S. 3.
§ 14 frühere Ansprüche
Ansprüche der Vertragsparteien aus der Zeit vor Vertragsbeginn bleiben unberührt.
§ 15 Gerichtsstandsvereinbarung
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.
Vertrag für Die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im privaten Hörfunk
zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
- nachstehend "GEMA" genannt -
und
der Veranstaltergemeinschaft (Verbandszugehörigkeit)
sowie
der mit der Veranstaltergemeinschaft gemäß LMG NRW Abschnitt VII vertraglich verbundenen Betriebsgesellschaft (Verbandszugehörigkeit)
§ 1 Rechteeinräumung
Die Veranstaltergemeinschaft hat aufgrund dieses Vertrages das nicht ausschließliche Recht, die Werke des Gesamtrepertoires der GEMA im Rahmen ihres eigenen Hörfunksendebetriebes zum Zwecke der Sendung auf Wiedergabevorrichtungen aufzunehmen und direkt (live) oder von den Wiedergabevorrichtungen in ihrem Hörfunkprogramm "Programmname" innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu senden. Die eingeräumten Rechte umfassen im Einzelnen:
Das Recht zur Sendung von Werken der Tonkunst mit oder ohne Text in den jeweils genutzten technischen Sendearten, zum Beispiel auf terrestrischem Wege, über Satelliten für den gesamten Direktempfangsbereich, im Wege der Kabelsendung beziehungsweise der Kabelweitersendung, durch Sendung im Internet oder über Mobilfunk-Datennetze wie GPRS, UMTS u.ä.
Umfang je nach Nutzung im Einzelfall.
Die GEMA erhält für die zeitgleiche und unveränderte Kabelweitersendung im deutschen Kabel eine eigenständige Vergütung von den insoweit verantwortlichen Kabelnetzbetreibern. Die GEMA wird die von den Kabelnetzbetreibern geschuldete Vergütung nicht von der Veranstaltergemeinschaft beziehungsweise der Betriebsgesellschaft einfordern. Umgekehrt wird die Veranstaltergemeinschaft beziehungsweise die Betriebsgesellschaft nicht verlangen, dass die von den Kabelnetzbetreibern an die GEMA gezahlte Vergütung auf die eigene Vergütungsschuld anzurechnen ist
Das Recht zur Herstellung von Wiedergabevorrichtungen von Werken der Tonkunst mit oder ohne Text (Vervielfältigungsrecht).
Zu dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Gesamtrepertoire der GEMA gehören auch die Repertoires ausländischer Verwertungsgesellschaften, mit denen die GEMA Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen hat, in dem Umfang, in dem ihr diese Repertoires anvertraut sind.
Die Einwilligung erstreckt sich nicht auf die Verwendung von Werken der Tonkunst mit oder ohne Text in dramatisch-musikalischen Werken, vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen (sogenannte "Große Rechte") nach Maßgabe anliegender Abgrenzungsvereinbarung (Anlage 1).
Die Befugnis nach Abs. 1 umfasst nur die der GEMA zustehenden Rechte. Rechte Dritter bleiben unberührt, insbesondere das Recht zur Einwilligung zur Herstellung von Werbespots der Werbung betreibenden Wirtschaft.
Für die Herstellung von Wiedergabevorrichtungen für eigene nicht rundfunkmäßige Zwecke und für die Verwendung durch Dritte sind die erforderlichen Rechte gesondert zu erwerben. Erlaubt ist jedoch die Herstellung einer Wiedergabevorrichtung zum Zwecke eigener interner Archivierung sowie die Herstellung und Abgabe von Wiedergabevorrichtungen, die von Gerichten oder zu Zwecken der Rundfunkaufsicht gefordert werden.
Die Übernahme von Sendungen Dritter für das eigene Programm ist zulässig. Wiedergabevorrichtungen Dritter dürfen im Rahmen des Sendebetriebes nur verwendet werden, wenn die Rechte zur Herstellung dieser Wiedergabevorrichtungen durch die Dritten ordnungsgemäß von den Berechtigten erworben worden sind.
§ 2 Übertragbarkeit der Rechte
Die der Veranstaltergemeinschaft durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte sind nicht übertragbar.
Die Veranstaltergemeinschaft ist nicht berechtigt, Dritten zu gestatten, die Werke in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verwerten, insbesondere die gesendeten Werke auf Wiedergabevorrichtungen aufzunehmen, weiterzusenden oder öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Die Veranstaltergemeinschaft ist nicht berechtigt, die nach § 1 Abs. 1 erstellten Wiedergabevorrichtungen ohne gesonderte Erlaubnis der GEMA an Dritte weiterzugeben oder deren Vervielfältigung zu gestatten.
§ 3 Urheberpersönlichkeitsrecht
Die Veranstaltergemeinschaft verpflichtet sich, das Urheberpersönlichkeitsrecht bei der Nutzung der ihr eingeräumten Rechte (zum Beispiel durch unerlaubte Bearbeitung, Neutextierung oder Entstellung) nicht zu verletzen.
§ 4 Vergütung
Zur Abgeltung der in § 1 eingeräumten Rechte zahlt die Betriebsgesellschaft und die Veranstaltergemeinschaft in Abhängigkeit von der Art des von ihnen betriebenen Radios an die GEMA die Vergütung nach dem Tarif Radio (S-VR/Hf-Pr) oder Premium-Radio (S-ZR/PHf-Pr). Die Bestimmungen dieser Tarife (Anlage 2a / 2b) werden Bestandteil dieses Vertrages, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Vergütungspflicht besteht nur für den Zeitraum der Sendetätigkeit. Unterbrechungen bis zu einem halben Monat berühren die Vergütungspflicht nicht.
Die Zahlungspflicht trifft zunächst die Betriebsgesellschaft. Bei Zahlungsverzug der Betriebsgesellschaft ist die GEMA erst nach zweimaliger vorheriger Mahnung berechtigt, die Veranstaltergemeinschaft in Anspruch zu nehmen. Im Falle eines Streits über die Höhe der geschuldeten Vergütung zwischen Betriebsgesellschaft und GEMA ist es nicht zulässig, die Veranstaltergemeinschaft in Anspruch zu nehmen, wenn die Betriebsgesellschaft den unstreitigen Betrag ohne Vorbehalt an die GEMA gezahlt hat und den streitigen Betrag gemäß § 11 Abs. 2 UrhWG zu Gunsten der GEMA hinterlegt hat.
Soweit Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit der Veranstaltergemeinschaft und der Betriebsgesellschaft als dem Senden von Programmen stammen, sind diese Einnahmen nicht bei der Berechnung der Vergütung zu berücksichtigen. So sind nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage Umsätze aus dem Verkauf von Sendungen oder Programmen (etwa Mantelprogramm-Angebot); unberührt bleibt die Pflicht zur vollständigen Abrechnung der Werbeeinnahmen.
Die nachfolgenden Absätze 3 bis 7 definieren einzelne Einnahmearten und sind nicht abschließend.
Werbeeinnahmen im Sinne von Ziff. II. 4. a. des Tarifes S-VR/Hf-Pr und des Tarifes S-ZR/PHf-Pr ist das Kundennetto der Werbeumsätze. Das sind die Werbeaufwendungen der Werbetreibenden für ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen abzüglich diesen gewährten Rabatten und diesen gewährten Skonti sowie abzüglich der üblichen Agenturprovision (AE) ohne Steuern.
Berücksichtigt werden Umsätze aus der Werbung im Programm, wozu auch das Sponsoring von Sendungen gehört.
Bei Pauschalverträgen, die sowohl Werbung (einschließlich Sponsoring) im Programm, als auch Off-Air-Dienstleistungen beinhalten (Beispiel: Durchführung einer Veranstaltung für einen Werbekunden, Stellung und Auf-/Abbau der Eventtechnik, Moderation der Veranstaltung, Werbung dafür im Programm als Spot oder Dauerwerbesendung) gehört derjenige Anteil in die Bemessungsgrundlage, der sich kalkulatorisch für die Werbung im Programm ergibt.
Von dem Kundennetto werden Pauschalen für Akquisitionsaufwendungen abgezogen und zwar
7 Prozent für nationale Werbung; das ist die Radiowerbung für eine Ware oder Dienstleistung, die beim jeweiligen Vermarkter für mindestens drei ganze Bundesländer akquiriert wird,
11 Prozent für regionale (nicht-nationale) Werbung, jedoch 15 Prozent für die ersten zwei Mio. € pro Jahr an selbst akquirierten Werbeumsätzen (Kundennetto) je Programm der Veranstaltergemeinschaft.
Spenden sind die Einnahmen der Veranstaltergemeinschaft beziehungsweise der Betriebsgesellschaft, die diesen unmittelbar zur Programmfinanzierung zufließen. Nicht hierunter fallen Spenden, die für Dritte eingehen (zum Beispiel Weihnachtsaktion).
Telefoneinnahmen sind diejenigen Einnahmen der Veranstaltergemeinschaft beziehungsweise der Betriebsgesellschaft aus gebührenpflichtigen Telefonanrufen durch Zuhörer, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sendung stehen und der Veranstaltergemeinschaft beziehungsweise der Betriebsgesellschaft tatsächlich zufließen. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass aufgrund der Neuartigkeit dieser Einnahmeart noch keine verlässlichen Daten über die Differenzierung von sendungsbezogenen und nicht-sendungsbezogenen gebührenpflichtigen Telefonanrufen vorliegen.
Es wird deshalb angenommen, dass die Hälfte (50 Prozent) der der Veranstaltergemeinschaft beziehungsweise der Betriebsgesellschaft zufließenden Telefoneinnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung der von der GEMA in § 1 eingeräumten Rechte stehen und somit als Einnahmen im Sinne von § 4 Abs. 1 gelten (relevante Telefoneinnahmen). Für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 werden die Regelungen dieses Absatzes ersetzt durch eine Neuregelung, welche zwischen der GEMA und den Hörfunkverbänden unter Berücksichtigung der künftig gewonnenen Erfahrungswerte ausgehandelt werden wird. Die Veranstaltergemeinschaft beziehungsweise die Betriebsgesellschaft erhalten für diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht, welches schriftlich spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe der Neuregelung gegenüber der GEMA ausgeübt werden kann.
Bei Einnahmen aus Barteringgeschäften ist der Bruttolistenpreis der Werbezeit (ohne Umsatzsteuer) zugrunde zu legen. Von diesem können Rabatte, Skonti und übliche Agenturvergütungen abgezogen werden, soweit ein solcher Abzug von dem zuständigen Finanzamt akzeptiert wird (Netto-Barteringeinnahmen). Die Netto-Barteringeinnahmen betragen jedoch mindestens zehn Prozent und höchstens 25 Prozent des Bruttolistenpreises. Die Netto-Barteringeinnahmen werden dem Kundennetto (siehe oben Abs. 3) hinzugerechnet.
Sondereinnahmen im Zusammenhang mit dem zeitgleichen und unveränderten Ausstrahlen des Programms durch die Veranstaltergemeinschaft beziehungsweise die Betriebsgesellschaft im Internet (Simulcasting), die nicht oben in Abs. 3 bis 6 genannt sind, werden bis auf Weiteres nicht abgerechnet, sondern durch eine pauschale Vergütungszahlung von 125,00 € pro Quartal zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer berücksichtigt.
Die GEMA ist berechtigt, durch Erklärung mit einer frist von drei Monaten zum Quartalsende zu verlangen, dass die Einnahmen im Zusammenhang mit Simulcasting für die Zukunft an Stelle der pauschalen Abgeltung konkret abgerechnet werden, sobald über die Berechnungs- und Abrechnungsmodalitäten eine Einigung mit den Verbänden erreicht wurde.
Sofern mindestens die Betriebsgesellschaft Mitglied einer Organisation ist, die mit der GEMA einen Hörfunk-Gesamtvertrag geschlossen hat, wird ihm nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages ein Nachlass von 20 Prozent gewährt. Der Nachlass wird nur für die Dauer der Mitgliedschaft, die Laufzeit des Gesamtvertrages und nach den Bedingungen des Gesamtvertrages gewährt. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen berechnet sich die Vergütung ohne Abzug nach den Tarifen S-VR/Hf-Pr oder S-ZR/PHf-Pr.
Die GEMA gewährt einen weiteren Nachlass in Höhe von fünf Prozent, wenn die Betriebsgesellschaft für die Abrechnung der Einnahmen jeweils das aktuelle, von der GEMA und den Rundfunkverbänden vorgeschlagene Abrechnungssystem verwendet. Insbesondere ist vollständig und fristgemäß abzurechnen und Zahlung zu leisten. Bei der Überweisung aller Zahlungen ist die Kundennummer als Zweck anzugeben.
Sind die Voraussetzungen für beide Nachlässe gemäß diesem Absatz erfüllt, so beträgt der Gesamtnachlass 24 Prozent auf die jeweilige tarifliche Vergütung.
Für die Berechnung der Mindestvergütung gemäß Ziff. I. 2 der Tarife S-VR/Hf-Pr und S-ZR/PHf-Pr gilt das Folgende:
Bei Ermittlung des weitesten Hörerkreises werden die durch Reichweitenmessungen ermittelten Zahlen zugrunde gelegt, welche die Betriebsgesellschaft der GEMA mit der Jahresabrechnung mitteilt und zugleich durch eine Bestätigung oder durch die Vorlage der Studie des Marktforschungsunternehmens nachweist. Die GEMA berücksichtigt bei der Berechnung der Mindestvergütung den weitesten Hörerkreis bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent der technischen Reichweite. Verfügt die Betriebsgesellschaft nicht über derartige Daten, sondern macht den weitesten Hörerkreis in anderer Weise glaubhaft, erfolgt hierüber eine Abstimmung zwischen der Betriebsgesellschaft, der GEMA und dem jeweils zuständigen Gesamtvertragspartner.
Stellt die Betriebsgesellschaft keinen Nachweis oder keine Glaubhaftmachung über den weitesten Hörerkreis mit der Jahresabrechnung zur Verfügung, und reicht sie diese der GEMA auf Mahnung nicht innerhalb von vier Wochen nach, ist die GEMA befugt, 40 Prozent der technischen Reichweite als maßgeblichen weitesten Hörerkreis der Berechnung der Mindestvergütung zugrunde zu legen.
Der Veranstalter teilt der GEMA die technischen Arten der Sendung seines Programms, das jeweilige Datum des Sendebeginns, sowie laufend jede Veränderung mit.
§ 5 Abrechnung
Grundsatz
Die Betriebsgesellschaft akquiriert die in § 4 genannten Einnahmen für die Veranstaltergemeinschaft selbst oder mit Hilfe eines oder mehrerer Vermarkter. Die Abrechnung und Zahlung der Vergütungen an die GEMA soll entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen durch die Vermarktungsunternehmen unmittelbar erfolgen, soweit die Einnahmen von den Vermarktern vereinnahmt werden. Die Betriebsgesellschaft teilt bei Vertragsschluss mit, welche Vermarkter sie mit der Akquisition von Werbeeinnahmen beauftragt hat sowie laufend jede Änderung. Ferner teilt sie ihr Geschäftsjahr mit, sofern dieses vom Kalenderjahr abweicht.
Nachfolgende Regelungen über die Abrechnung der Werbeeinnahmen durch Vermarkter gelten nicht für die Veranstaltung von Premium-Radio nach dem Tarif S-ZR/PHf-Pr.
Quartalsabrechnungen, Jahresabrechnungen, Gutschriften und Akontozahlungen der Betriebsgesellschaft und der Vermarkter
Betriebsgesellschaft und Vermarkter erstellen pro Quartal je eine Einnahmenabrechnung nach Tarif S-VR/Hf-Pr Ziff. I. 1. (Regelvergütung) für die Werbeumsätze, die für die Programme der Veranstaltergemeinschaft akquiriert werden. Sie leisten jeweils die sich hieraus errechnete Vergütung als Akontozahlung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals. In der Abrechnung werden die in § 4 Abs. 8 genannten Nachlässe berücksichtigt. Die Abrechnung der Betriebsgesellschaft umfasst auch die Einnahmen der Veranstaltergemeinschaft. Für die Zwecke der Akontozahlungen der Betriebsgesellschaft und der Vermarkter wird ein Musikanteil des Programms von 50 bis 80 Prozent fingiert
Bei einem dauerhaft niedrigeren oder höheren Musikanteil des Veranstalters erfolgt eine Absprache im Einzelfall.
Der Vermarkter erteilt eine Gutschrift an die GEMA im Namen der Betriebsgesellschaft und stellt sicher, dass diese Gutschrift an GEMA und Betriebsgesellschaft zum gleichen Zeitpunkt übermittelt wird.
Sind mehrere Vermarkter nacheinander beteiligt, wird die Vergütung von demjenigen an die GEMA abgeführt, der die Werbeerlöse vom Werbungtreibenden erhält; die Gutschrift wird von demjenigen Vermarkter an die GEMA erteilt, der die Werbeerlöse dem Veranstalter überweist. Abrechnungsperiode für Vermarkter und Untervermarkter ist jeweils das ganze Quartal (keine Aufteilung in Monate).
Die Betriebsgesellschaft erteilt der GEMA im eigenen Namen für die Abgeltung auf die selbst akquirierten Umsätze eine Gutschrift im Sinne der umsatzsteuerlichen Vorschriften; erhält die Betriebsgesellschaft Erlöse aus Umsätzen von Vermarktern, welche die Abgeltung nicht an die GEMA im Namen der Betriebsgesellschaft als Gutschrift gemeldet haben, erteilt die Betriebsgesellschaft auch hierüber im eigenen Namen eine Gutschrift.
Innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres rechnen Betriebsgesellschaft und Vermarkter in einer Jahresabrechnung jeweils die Einnahmen für das gesamte Jahr ab. Dabei berücksichtigen sie etwaige Wertberichtigungen für Forderungsausfällen oder Nachvergütungen entsprechend ihrer Bilanz. Sich hieraus ergebende Nachzahlungen an die GEMA werden innerhalb derselben frist ausgeglichen. Guthaben zu Gunsten der Betriebsgesellschaft werden gemäß der Jahresschlussrechnung der GEMA (unten Abs. 4) an die Betriebsgesellschaft zurückerstattet.
Aus der Jahresabrechnung des Vermarkters muss sich ergeben, welcher Anteil der Einnahmen (Brutto-Werbeumsätze, Abzüge für Rabatte, Skonti und Agenturvergütung gemäß oben § 4 Abs. 3) der jeweiligen Betriebsgesellschaft zusteht; soweit die Anteile der Betriebsgesellschaft einem weiteren Vermarkter mit den Anteilen anderer Sendeunternehmen zusammen zufließen, genügt die Mitteilung dieser Summe, sofern der Detailausweis durch den weiteren Vermarkter erfolgt.
Die Quartalsabrechnungen der Betriebsgesellschaft enthalten einen Pauschalzuschlag für Simulcast-Sendungen im Internet in Höhe von jeweils 125,00 € (zuzüglich gesetzlicher USt), es sei denn, die Betriebsgesellschaft bestätigt in der Abrechnung ausdrücklich, dass sie und die Veranstaltergemeinschaft kein Simulcasting veranstaltet haben. Die Höhe der Pauschale ist unabhängig vom Umfang der Simulcast-Sendung pro Quartal.
Für Programme ohne oder mit nur geringen Einnahmen im Sinne von § 4 entrichtet die Betriebsgesellschaft als Akontozahlungen die Mindestvergütung gemäß Tarif S-VR/Hf-Pr Ziff. I. 2. Die GEMA stellt die Mindestvergütung in Rechnung.
Testate der Betriebsgesellschaft und der Vermarkter
Die Jahresabrechnungen der Betriebsgesellschaft sowie der Vermarkter gemäß Abs. 2. werden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres von der Betriebsgesellschaft beziehungsweise dem Vermarkter testiert. Das Testat der Betriebsgesellschaft bezieht sich auf die von der Betriebsgesellschaft selbst abgerechneten Einnahmen sowie die Einnahmen von Vermarktern, sofern diese nicht direkt gegenüber der GEMA abgerechnet haben.
Soweit die Bilanz des jeweiligen Unternehmens geprüft wird, testiert der Wirtschaftsprüfer. Wenn ausnahmsweise keine Prüfung stattfindet, genügt eine Bescheinigung des Steuerberaters. Für das Testat ist das von der GEMA in Abstimmung mit den Verbänden herausgegebene Formular gemäß Anlage 3a / 3b zu verwenden.
Jahresschlussrechnung der GEMA
Die GEMA stellt die Jahresschlussrechnung an die Betriebsgesellschaft nach Eingang der Jahresabrechnungen der Vermarkter und der Betriebsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 2, spätestens jedoch bis 31. Juli des Folgejahres. Hierin berücksichtigt sie für die Berechnung der Regelvergütung den tariflichen Vergütungssatz, der sich auf der Grundlage des durchschnittlichen Musikanteils für das betreffende Jahr ergibt. Außerdem berücksichtigt die GEMA die Mindestvergütung. Bei Veranstaltern mit mehreren Programmen erfolgt der Abgleich Regelvergütung/Mindestvergütung pro Programm. Weicht die zu zahlende Jahresvergütung von den geleisteten Akontozahlungen gemäß Abs. 2 ab, werden innerhalb eines Monats nach der Jahresrechnung etwaige Nachzahlungen der Betriebsgesellschaft an die GEMA geleistet beziehungsweise erhält die Betriebsgesellschaft von der GEMA Rückerstattungen für Überzahlungen durch sie oder für sie durch den Vermarkter. Diese Nachzahlungen und Rückerstattungen sind unverzinslich.
Macht die Betriebsgesellschaft in Abweichung zu der durch die GEMA erstellten Jahresschlussrechnung eine Rückforderung geltend, so hat sie der GEMA sämtliche Belege über Einnahmen vorzulegen, aus welcher die GEMA-Jahresvergütung errechnet werden kann.
Die GEMA gewährleistet die vertrauliche Behandlung aller Angaben. Erlaubt ist ein Datenabgleich mit der GVL.
Form der Quartalsabrechnungen und Jahresabrechnungen der Betriebsgesellschaft und der Vermarkter
Die Quartalsabrechnungen und die Jahresabrechnung der Betriebsgesellschaft enthalten die Angaben des Formulars gemäß Anlage 4a und 4b. Die Quartalsabrechnungen sind als Original-Papierbeleg innerhalb eines Monats nach Quartalsende der GEMA vorzulegen, die Jahresabrechnung innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.
Die Quartalsabrechnungen und die Jahresabrechnungen der Vermarkter enthalten die Angaben des Formulars gemäß Anlage 5a und 5b. Die Quartalsabrechnungen sind als Original-Papierbeleg innerhalb eines Monats nach Quartalsende der GEMA vorzulegen, die Jahresabrechnungen innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.
Zusätzlich sind die genannten Abrechnungen innerhalb derselben frist in elektronischer Form abzuwickeln unter Verwendung der Schnittstelle nach Anlage 6.
Einbeziehung der Vermarkter
Soweit sich die Betriebsgesellschaft eines oder mehrerer Vermarkter bedient, kann sie die in § 4 Abs. 3 genannten Abzüge für Akquisitionsaufwendungen nur in Ansatz bringen, wenn sie den jeweiligen Vermarkter bevollmächtigt, die in § 4 Abs. 3 genannten Einnahmen der GEMA zu melden und die sich hieraus ergebende Vergütung auf die Schuld der Betriebsgesellschaft und der Veranstaltergemeinschaft nach den oben genannten Bestimmungen zu leisten. Erfolgt die Abrechnung der durch den Vermarkter akquirierten Einnahmen nicht durch diesen gegenüber der GEMA auf Basis der Vereinbarung gemäß Anlage 7, sondern durch die Betriebsgesellschaft selbst, so mindern sich die in § 4 Abs. 3 genannten pauschalen Abzüge für Akquisitionsaufwendungen um jeweils zwei Prozent.
§ 6 Verzugsfolgen
Bei Zahlungsverzug ist die GEMA berechtigt, je Mahnung Auslagen in Höhe von 5,00 € zuzüglich Umsatzsteuer sowie Verzugszinsen (1,5 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank) zu erheben. Weitergehende Rechte aus dem Zahlungsverzug bleiben unberührt.
Bei Verzug mit Abrechnung oder Zahlung ist die GEMA berechtigt, nach vorheriger Anmahnung der Abrechnung beziehungsweise des fälligen Betrages den Vertrag vorzeitig zum Ende eines jeden Monats mit einer frist von zehn Tagen zu kündigen. Sofern dem Veranstalter gemäß § 4 Abs. 8 S. 1 dieses Vertrages der Vorzugssatz gewährt wird, kann die Kündigung erst erfolgen, nachdem die GEMA den Gesamtvertragspartner schriftlich benachrichtigt hat und die Betriebsgesellschaft beziehungsweise die Verantaltergemeinschaft nicht innerhalb einer frist von vier Wochen seit dieser Benachrichtigung ihrer Verpflichtung nachgekommen ist. Die Regelung in § 4 Abs. 1 b) bleibt hiervon unberührt.
Kommt die Betriebsgesellschaft mit ihren Pflichten (Meldung der Umsätze, Zahlung, Abgabe von Testaten) in Verzug, ist die GEMA berechtigt, ihr eine mindestens vierwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf den fünfprozentigen Bonus gemäß § 4 Abs. 8 zu streichen, sofern die GEMA zugleich den zuständigen Verband um Gesamtvertragshilfe gebeten hat. Kommt die Betriebsgesellschaft nach Fristablauf ihrer Pflicht nicht nach, ist die GEMA berechtigt, eine weitere frist von vier Wochen - ebenfalls unter der Bedingung der Inanspruchnahme von Gesamtvertragshilfe - zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf den Gesamtvertragsrabatt in Höhe von 20 Prozent zu streichen. Die Streichung des Nachlasses und des Gesamtvertragsrabattes ist jeweils für den Zeitraum zulässig, für den die Pflichtverletzung eintritt (zum Beispiel das Quartal, für das die Meldung nicht abgegeben wurde, das Jahr, für das die Testate nicht vorliegen). Im letzten Schritt ist die GEMA berechtigt, nach Setzung einer weiteren einmonatigen frist und der Inanspruchnahme der Gesamtvertragshilfe, gegen die Betriebsgesellschaft oder die Veranstaltergemeinschaft gerichtlich vorzugehen.
§ 7 Messung des Musikanteils
Zur Bestimmung des Musikanteils gemäß Ziff. I. 1 sowie I. 2. c des Tarifs S-VR/Hf-Pr wird beginnend mit dem Jahr 2006 die Dauer der vollständig oder teilweise gespielten Musiktitel im Verhältnis zur Gesamtsendedauer des Programms zugrunde gelegt. Andere Musik als die gespielten beziehungsweise angespielten Musiktitel, wie zum Beispiel Musik in Werbespots, Jingles, Senderkennungen, Musikbetten für Wortbeiträge etc., werden pauschal durch einen Zuschlag berücksichtigt. Das Übersprechen von Musiktiteln ("ramp") zählt als Musiktitel, die Zeit des Überblendens von Musiktiteln ("fading") wird nur einfach gezählt.
Der Zuschlag im Sinne von Abs. 1 S. 2 beträgt derzeit drei Prozentpunkte. Sollten sich die Umstände wesentlich ändern, werden die GEMA und die Hörfunkverbände über eine Anpassung verhandeln. Ein neu festgesetzter Zuschlag tritt ab Beginn des folgenden Quartals in Kraft. Der Veranstaltergemeinschaft und der Betriebsgesellschaft stehen im Fall der Neufestsetzung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Die Veranstaltergemeinschaft ist angehalten, ihre Studiosoftware dergestalt anzupassen, dass sie in die Lage versetzt wird, die Dauer der Musiktitel nach Maßgabe des Abs. 1 sekundengenau zu dokumentieren. Zusammen mit der Abrechnung eines jeden Quartals erhält die GEMA, Direktion Rundfunk, Rosenheimer Str. 11, 81667 München, eine Bescheinigung über die Höhe des durchschnittlichen Musikanteils im vorausgegangenen Quartal auf dem Formular "Musikanteilsmessung" gemäß Anlage 8. Der Zuschlag gemäß Abs. 2 ist in der Meldung nicht enthalten. Die Studiosoftware soll die Messergebnisse ein Jahr lang speichern, damit ein Abgleich mit Kontrollmessungen der GEMA erfolgen kann.
Wenn die Veranstaltergemeinschaft ihre Obliegenheiten aus Abs. 3 nicht erfüllt, dann wird für die Periode der Obliegenheitsverletzung ein Musikanteil von 90 bis 100 Prozent fingiert. Der Veranstaltergemeinschaft bleibt es unbenommen, einen anderen Musikanteil nachzuweisen.
Ein Mantelprogrammanbieter meldet den Musikanteil für seinen Beitrag dem Lokalsender, damit dieser gegenüber der GEMA eine einheitliche Musikanteilsmessung melden kann.
Die Regelungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf die Veranstaltung von Premium-Radio im Sinne des Tarifs S-ZR/PHf-Pr.
§ 8 Sendemeldungen
Die Veranstaltergemeinschaft verpflichtet sich, innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Sendemonats vollständige Sendemeldungen für jedes ihrer Programme unter Angabe des Werktitels, des Komponisten, Bearbeiters, Textdichters, Verlegers, der Marke und Plattennummer sowie der Sendedauer in Minuten und Sekunden an die GEMA, Direktion Abrechnung Rundfunk, Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin, zu senden, soweit sie hiervon nicht durch die GEMA dispensiert wird. Abweichungen von den vorgenannten Auskünften sind in Einzelfällen rechtzeitig vorher mit der GEMA, Direktion Abrechnung, abzustimmen. Die Sendemeldung erfolgt elektronisch in der mit den Verbänden abgestimmten jeweils neuesten Fassung der GEMAGVL-Schnittstelle.
Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht durch die Veranstaltergemeinschaft verpflichtet sich diese zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 €. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt.
Die GEMA ist berechtigt, bei Beanstandungen den Sendenachweis bei der Veranstaltergemeinschaft einzusehen.
§ 9 Kontrollrecht
Die GEMA ist berechtigt, die Richtigkeit der Abrechnungen gemäß § 5 durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Ergeben sich dabei für ein überprüftes Kalenderjahr Nachforderungen von fünf Prozent oder mehr zu Gunsten der GEMA, hat die Betriebsgesellschaft und die Veranstaltergemeinschaft der GEMA die notwendigen Kosten der Überprüfung zu erstatten.
Die GEMA ist weiterhin berechtigt, zum Zweck der Kontrolle des Musikanteils jederzeit und ohne die Veranstaltergemeinschaft oder die Betriebsgesellschaft zu informieren entsprechende Messungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die gewonnenen Informationen sind vertraulich zu behandeln.
§ 10 Informationspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem jeweils anderen Vertragspartner jede Änderung eines Vertragsbestandteils - zum Beispiel Änderung des Namens, der postalischen Anschrift, des Sitzes, der rechtsgeschäftlichen Vertretung, der Mitgliedschaft zu einer Gesamtvertragsorganisation, der tariflichen Berechnungsmerkmale - unverzüglich mitzuteilen.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
Folgende Anlagen sind Inhalt des Vertrages:
Anlage 1: Abgrenzung "Große" und "Kleine" Rechte
Anlage 2a: Tarif Radio (S-VR/Hf-Pr)
Anlage 2b: Tarif Premium-Radio (S-ZR/PHf-Pr)
Anlage 3a: Testat Sender
Anlage 3b: Testat Vermarkter
Anlage 4a: Quartalsabrechnung Sender
Anlage 4b: Jahresabrechnung Sender
Anlage 5a: Quartalsabrechnung Vermarkter
Anlage 5b: Jahresabrechnung Vermarkter
Anlage 6: Schnittstelle Vermarkter-Meldung
Anlage 7: Vermarkter-Vertrag
Anlage 8: Meldung des Musikanteils
§ 12 Schriftform
Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Ebenso bedarf die Aufhebung des Schriftformerfordernisses der Schriftform.
§ 13 Vertragslaufzeit
Der Vertrag wird für die Dauer vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 geschlossen und verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Zusätzlich kann der Vertrag während der Vertragslaufzeit mit einer frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, wenn die Möglichkeit einer EU-weiten Zentrallizenzierung besteht. Ferner besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der Einstellung des Sendebetriebes durch den Veranstalter, im Fall des § 4 Abs. 5 S. 5 und im Fall des § 7 Abs. 2 S. 3.
§ 14 frühere Ansprüche
Ansprüche der Vertragsparteien aus der Zeit vor Vertragsbeginn bleiben unberührt.
§ 15 Gerichtsstandsvereinbarung
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.
Zur Auslegung des zwischen der GEMA und dem Lizenznehmer geschlossenen Vertrages, im besonderen zur Abgrenzung zwischen "Großen" und "Kleinen" Rechten, gilt nachstehende
Vereinbarung:
I.
Zu den von der GEMA bei Sendung von Werken der Musik in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten "Kleinen" Rechten zählen:
Teile sowie Querschnitte und Ausschnitte eines dramatischmusikalischen Werkes bis zu einer Gesamtsendedauer von 25 Minuten (ohne Vorspann, An- und Absage), vorausgesetzt, dass die Sendung der Teile nicht mehr als 25 Prozent der Sendedauer des ganzen Werkes beansprucht und nicht das szenische Geschehen des ganzen Werkes in seinen wesentlichen Zügen dargeboten wird.
Werden im Rahmen solcher Werkteile Rechte von Librettisten oder (und) Spezialbearbeitern in Anspruch genommen, so bleiben deren Ansprüche auf gesonderte Vergütung von dieser Vereinbarung unberührt.
Choreographische Werke ganz oder teilweise. Dies gilt nicht, wenn das szenische Geschehen des ganzen Werkes in seinen wesentlichen Zügen dargeboten wird.
II.
Wird die Verwendung von Bestandteilen aus dramatisch-musikalischen Werken als Einlagen in anderen dramatisch-musikalischen Werken vom Berechtigten genehmigt, so sind die durch die GEMA nach ihrem Berechtigungsvertrag wahrgenommenen Rechte durch den zwischen GEMA und Lizenznehmer geschlossenen Vertrag abgegolten.
III.
Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten tritt ein Schlichtungsausschuss zusammen, dessen Mitglieder sich aus bis zu vier Vertretern der GEMA, bis zu vier Vertretern des Lizenznehmers und bis zu zwei Vertretern je Berufsverband (Deutscher Komponisten-Verband, Deutscher Textdichter-Verband, Deutscher Musikverleger-Verband, Verband deutscher Bühnenverleger und Dramatiker-Union) zusammensetzen.
Die Federführung dieses Ausschusses haben abwechselnd alle zwei Jahre GEMA und Lizenznehmer; von der GEMA wird mit der Federführung begonnen.
Die Kosten des Schlichtungsausschusses werden von den Beteiligten selbst getragen.
Die Anlage entspricht der Anlage B1 des Gesamtvertrages.
Die Anlage entspricht der Anlage B2 des Gesamtvertrages.
Formular Testate für Sendeunternehmen privater Hörfunk
Wir haben im Rahmen unserer Abschlussprüfung in Stichproben die Angaben in der Abrechnung für das Jahr ... des Unternehmens ... vom ... gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) überprüft. Die Stichproben haben keine Abweichungen ergeben. Demnach können wir bestätigen, dass wir im Rahmen der Jahresabschlussprüfung keine Feststellungen getroffen haben, die darauf hinweisen, dass die Einnahmen in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit der Berechnungsbasis in § 4 des Einzelvertrages zwischen dem Sendeunternehmen und der GEMA in Verbindung mit dem Tarif S-VR/Hf-Pr gemäß Anlagen A1/A2 und B1 zum Gesamtvertrag zwischen dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. (VPRT) und der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) und der GEMA ermittelt wurden.
Diese Bestätigung ergänzen wir wie folgt:
Bei der Ermittlung des Kundennettos der selbst akquirierten Erlöse im Sinne von § 4 Abs. 3 des Einzelvertrages sind von den Werbeaufwendungen der Werbetreibenden Rabatte und Skonti nur insoweit abgezogen worden, als sie Werbetreibenden für ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen gewährt und in der Rechnung ausgewiesen wurden. Außerdem sind nur die diese Erlöse betreffenden Agenturvergütungen (AE) und Forderungsverluste als Abzüge berücksichtigt. Von dem so ermittelten Kundennetto sind außer den vorgesehenen Pauschalen keine Akquisitionsaufwendungen abgezogen worden.
Sofern Werbeeinnahmen durch Vermarkter für das Sendeunternehmen akquiriert und diese nicht von den Vermarktern gegenüber der GEMA abgerechnet wurden, sind diese Gegenstand des Testates. Hinsichtlich dieser Einnahmen wurden die zulässigen Abzüge für Akquisitionsaufwendungen gemäß § 5 Abs. 6 des Einzelvertrages berücksichtigt
Dieser Absatz kann entfallen, wenn alle Einnahmen von Vermarktern direkt von diesen gegenüber der GEMA abgerechnet wurden.
Diese Feststellungen stimmen mit dem von uns geprüften, uneingeschränkt testierten Jahresabschluss überein.
Ort/Datum und Unterschrift
Formular Testate für Vermarkter privater Hörfunk
Wir haben im Rahmen unserer Abschlussprüfung in Stichproben die Angaben in der Abrechnung für das Jahr ... des Unternehmens ... vom ... gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) überprüft. Die Stichproben haben keine Abweichungen ergeben. Demnach können wir bestätigen, dass wir im Rahmen der Jahresabschlussprüfung keine Feststellungen getroffen haben, die darauf hinweisen, dass die Einnahmen in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit der Berechnungsbasis in § 4 des Einzelvertrages zwischen dem Sendeunternehmen und der GEMA in Verbindung mit dem Tarif S-VR/Hf-Pr gemäß Anlagen A1/A2 und B1 zum Gesamtvertrag zwischen dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. (VPRT) und der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) und der GEMA ermittelt wurden.
Diese Bestätigung ergänzen wir wie folgt:
Bei der Ermittlung des Kundennettos der selbst akquirierten Erlöse im Sinne von § 4 Abs. 3 des Einzelvertrages sind von den Werbeaufwendungen der Werbetreibenden Rabatte und Skonti nur insoweit abgezogen worden, als sie Werbetreibenden für ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen gewährt und in der Rechnung ausgewiesen wurden. Außerdem sind nur die diese Erlöse betreffenden Agenturvergütungen (AE) und Forderungsverluste als Abzüge berücksichtigt. Von dem so ermittelten Kundennetto sind außer den vorgesehenen Pauschalen keine Akquisitionsaufwendungen abgezogen worden.
Diese Feststellungen stimmen mit dem von uns geprüften, uneingeschränkt testierten, Jahresabschluss überein.
Ort/Datum und Unterschrift
Abrechnung für das Quartal ...des Jahres ... für Sendung von Musik durch private Hörfunksendeunternehmen
Auf Basis des Einzelvertrages der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit dem Sendeunternehmen in Verbindung mit dem Gesamtvertrag vom 27. April 2006 zwischen der GEMA und dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e. V. (VPRT) sowie der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR):
Rechnungsnummer und Datum GEMA-Kundennummer
Leistendes Unternehmen ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte - GEMA, Rosenheimer Straße 11, 81667 München, StNr 27/666/50863. Fortlaufende Nummer beim Leistungsempfänger gemäß oben Zeile 1: .... Der in Zeile 28 errechnete Betrag wird unverzüglich überwiesen auf das Konto-Nr. 381 309 500 bei der Dresdner Bank München, BLZ 700 800 00. Ort/Datum/Unterschrift/Stempel
Die GEMA empfiehlt die Verwendung des von GEMA, GVL und den Verbänden bereitgestellten Abrechnungs-Tools (http://www.ory.de/IndUrhAbr.html), welches alle Formanforderungen erfüllt (automatische Vergabe von Gutschriften-Nummern).
Abrechnung für das Jahr ... für Sendung von Musik durch private Hörfunksendeunternehmen
Auf Basis des Einzelvertrages der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit dem Sendeunternehmen in Verbindung mit dem Gesamtvertrages vom 27. April 2006 zwischen der GEMA und dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e. V. (VPRT) sowie der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR).
Rechnungsnummer und Datum GEMA-Kundennummer
Leistendes Unternehmen ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte - GEMA, Rosenheimer Straße 11, 81667 München, StNr 27/666/50863. Fortlaufende Nummer beim Leistungsempfänger gemäß oben Zeile 1: .... Der in Zeile 33 errechnete Betrag wird unverzüglich überwiesen auf das Konto-Nr. 381 309 500 bei der Dresdner Bank München, BLZ 700 800 00.
Der Geschäftsführer des meldenden Unternehmens bestätigt durch seine Unterschrift die Vollständigkeit der übermittelten Angaben. Er bestätigt, dass die Ermittlung des Kundennettos entsprechend den Regelungen des Einzelvertrages zwischen der GEMA und dem Sendeunternehmen sowie des Gesamtvertrages zwischen der GEMA und APR sowie VPRT vorgenommen wurde, insbesondere dass alle vertraglich vereinbarten Erlöse in die Bemessungsgrundlage eingestellt sind, dass nur Rabatte abgezogen sind, die Werbetreibenden, die für ihre eigenen Waren und Dienstleistungen werben, eingeräumt wurden, und dass Agenturvergütungen nur in branchenüblicher Höhe abgezogen sind. Ort/Datum/Unterschrift/Stempel
Die GEMA empfiehlt die Verwendung des von GEMA, GVL und den Verbänden bereitgestellten Abrechnungs-Tools (http://www.ory.de/IndUrhAbr.html), welches alle Formanforderungen erfüllt (automatische Vergabe von Gutschriften-Nummern).
I Zusammenfassung der Meldung gegenüber der GEMA
Vermarkter-Abrechnung für das Quartal ... des Jahres ... für Sendung von Musik durch private Hörfunksendeunternehmen
Auf Basis des Einzelvertrages der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit dem Sendeunternehmen in Verbindung mit dem Gesamtvertrag vom 27. April 2006 zwischen der GEMA und dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e. V. (VPRT) sowie der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR).
Datum
ID-Nummer des Vermarkters
Name des Vermarkters
Anschrift des Vermarkters
Ansprechpartner
Telefon, Telefax, Mail
Die Abrechnung erfolgt als Vermarkter der nachfolgend aufgeführten Sendeunternehmen. Die zu zahlenden Beträge und die Umsatzsteuer werden für die jeweiligen Unternehmen angegeben. Leistendes Unternehmen ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte - GEMA, Rosenheimer Straße 11, 81667 München, StNr: 27/666/50863. Leistungsempfänger ist das jeweils angegebene Sendeunternehmen. Die Umsatzsteuer wird im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Verkehrs- und Leistungsträgers geschuldet.
Sendeunternehmen [1 bis n jeweils Name (Kundennummer: ...)]
Rechnungsnummer
Abgeltung netto
Umsatzsteuer
Abgeltung brutto
Untervermarkter [1 bis n jeweils Name (ID-Nummer: ...)]
Abgeltung brutto
Zusammenfassung
Die Buchungsdaten wurden mit der Datei ... entsprechend der EDV-Schnittstelle übermittelt. Wir überweisen an die GEMA auf das Konto-Nr. 381 309 500 bei der Dresdner Bank München, BLZ 700 800 00
Abgeltung brutto gesamt Ort/Datum/Unterschrift/Stempel
Muster der Gutschrift an die GEMA im Namen des Sendeunternehmens
An die GEMA, Direktion Rundfunk und Neue Medien, Rosenheimer Straße 11, 81667 München
Nachrichtlich an Sendeunternehmen [1 bis n jeweils Name, Anschrift]
Absender: Name und Anschrift des Vermarkters Ansprechpartner, Telefon, Telefax, Mail
Gutschrift ...Quartal / Jahr ...
Für die Sendung von Musik aus dem GEMA-Repertoire durch das oben genannte Hörfunksendeunternehmen hat der Absender auf Basis des Einzelvertrages der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit dem Sendeunternehmen in Verbindung mit der Vereinbarung vom 27. April 2006... zwischen der GEMA und dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e. V. (VPRT) sowie der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) der GEMA, Rosenheimer Straße 11, 81667 München, StNr 27/666/50863 in Ihrem Namen und für Ihre Rechnung des oben genannten Sendeunternehmens eine Gutschrift erteilt. Die Abrechnung betrifft die Abgeltung der Rechteeinräumung durch die GEMA für die Sendung von Musik im Zeitraum ...Quartal /Jahr ... Die Umsatzsteuer wird im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Verkehrs- und Leistungsträgers geschuldet.
Rechnungsnummer
Abgeltung netto
Umsatzsteuer
Abgeltung brutto
Ort/Datum/Unterschrift/Stempel
Muster der Mitteilung an die GEMA bei Untervermarktern
An die GEMA, Direktion Rundfunk und Neue Medien, Rosenheimer Straße 11, 81667 München
Nachrichtlich an Untervermarkter [1 bis n jeweils Name, Anschrift]
Absender: Name und Anschrift des Vermarkters Ansprechpartner, Telefon, Telefax, Mail
Information an die Verwertungsgesellschaften
Die Berechnung erfolgt als Vermarkter des nachfolgend aufgeführten Subvermarkters. Dem abrechnenden Vermarkter ist nicht bekannt, für welche Sendeunternehmen und in welcher Höhe die Abgeltungen letztendlich geschuldet werden. Der Subvermarkter wird die Verwertungsgesellschaft entsprechend den Regeln des Einzelvertrages der Verwertungsgesellschaft mit dem Sendeunternehmen und der Vereinbarung mit der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) und dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e. V. (VPRT) über die Aufteilung informieren und Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinn im Namen der Sendeunternehmen erteilen, soweit ihm das entsprechend der vorgenannten Regelungen möglich ist. Der hier abrechnende Vermarkter hat die insgesamt von den Kunden des Subvermarkters gegenüber der Verwertungsgesellschaft geschuldeten Vergütungen nachfolgend berechnet. Es handelt sich dabei nicht um eine Gutschrift / Rechnung im Sinne von § 14 UStG und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Der errechnete Betrag wird der Verwertungsgesellschaft von uns überwiesen.
Abgeltung brutto
Ort/Datum/Unterschrift/Stempel
Die GEMA empfiehlt die Verwendung des von GEMA, GVL und den Verbänden bereitgestellten Abrechnungs-Tools (http://www.ory.de/IndUrhAbr.html), welches alle Formanforderungen erfüllt (automatische Vergabe von Gutschriften-Nummern).
I Zusammenfassung der Meldung gegenüber der GEMA
Vermarkter-Abrechnung für das Jahr ... für Sendung von Musik durch private Hörfunksendeunternehmen
Auf Basis des Einzelvertrages der Gesellschaft für musikalische Aufführungs und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit dem Sendeunternehmen in Verbindung mit dem Gesamtvertrag 27. April 2006 zwischen der GEMA und dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e. V. (VPRT) sowie der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR):
Datum
ID-Nummer des Vermarkters
Die Abrechnung erfolgt als Vermarkter der nachfolgend aufgeführten Sendeunternehmen. Die zu zahlenden Beträge und die Umsatzsteuer werden für die jeweiligen Unternehmen angegeben. Leistendes Unternehmen ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte - GEMA, Rosenheimer Straße 11, 81667 München, StNr: 27/666/50863. Leistungsempfänger ist das jeweils angegebene Sendeunternehmen. Die Umsatzsteuer wird im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Verkehrs- und Leistungsträgers geschuldet.
Sendeunternehmen [1 bis n jeweils Name (Kundennummer: ...)]
Rechnungsnummer:
Nachzahlung/Guthaben netto
Umsatzsteuer
Nachzahlung/Guthaben brutto
Untervermarkter [1 bis n jeweils Name (ID-Nummer: ...)]
Nachzahlung/Guthaben brutto
Zusammenfassung:
Die Buchungsdaten wurden mit der Datei ... entsprechend der EDV-Schnittstelle übermittelt. Wir überweisen an die GEMA auf das Konto-Nr. 381 309 500 bei der Dresdner Bank München, BLZ 700 800 00
Nachzahlung brutto gesamt
Guthaben zugunsten des Sendeunternehmens werden seitens der GEMA direkt mit dem Sendeunternehmen abgewickelt.
Der Geschäftsführer des meldenden Unternehmens bestätigt durch seine Unterschrift die Vollständigkeit der übermittelten Angaben. Er bestätigt, dass die Ermittlung des Kundennettos entsprechend den Regelungen des Einzelvertrages zwischen der GEMA und dem Sendeunternehmen sowie des Gesamtvertrages zwischen der GEMA und APR sowie VPRT vorgenommen wurde, insbesondere dass alle vertraglich vereinbarten Erlöse in die Bemessungsgrundlage eingestellt sind, dass nur Rabatte abgezogen sind, die Werbetreibenden, die für ihre eigenen Waren und Dienstleistungen werben, eingeräumt wurden, und dass Agenturvergütungen nur in branchenüblicher Höhe abgezogen sind.
Der Vermarkter stellt in einer Excel-Datei oder auf einem gesonderten Blatt die Jahres-Bruttowerbeeinnahmen, die Abzüge für Rabatte, Agenturprovision (AE) und Skonti sowie das Kundennetto der einzelnen Sendeunternehmen dar.
Ort/Datum/Unterschrift/Stempel
Muster der Gutschrift an die GEMA im Namen des Sendeunternehmens
An die GEMA, Direktion Rundfunk und Neue Medien, Rosenheimer Straße 11, 81667 München
Nachrichtlich an Sendeunternehmen [1 bis n jeweils Name, Anschrift]
Absender: Name und Anschrift des Vermarkters
Anschrift des Vermarkters, Ansprechpartner, Telefon, Telefax, Mail
Gutschrift für das Jahr ...
Für die Sendung von Musik aus dem GEMA-Repertoire durch das oben genannte Hörfunksendeunternehmen hat der Absender auf Basis des Einzelvertrages der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit dem Sendeunternehmen in Verbindung mit der Vereinbarung vom 27. April 2006 zwischen der GEMA und dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e. V. (VPRT) sowie der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) der GEMA, Rosenheimer Straße 11, 81667 München, StNr 27/666/50863 im Namen und für Rechnung des oben genannten Sendeunternehmens eine Gutschrift erteilt. Die Abrechnung betrifft die Abgeltung der Rechteeinräumung durch die GEMA für die Sendung von Musik im Jahr ... Die Umsatzsteuer wird im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Verkehrs- und Leistungsträgers geschuldet.
Name des Sendeunternehmens:
Kundennummer des Sendeunternehmens:
Rechnungsnummer: ...
Abgeltung netto
Umsatzsteuer
Nachzahlung/Guthaben brutto
Ort/Datum/Unterschrift/Stempel
III Muster der Mitteilung an die GEMA bei Untervermarktern
An die GEMA, Direktion Rundfunk und Neue Medien, Rosenheimer Straße 11, 81667 München
Nachrichtlich an Untervermarkter [1 bis n jeweils Name, Anschrift]
Absender: Name und Anschrift des Vermarkters
Ansprechpartner, Telefon, Telefax, Mail
Information an die Verwertungsgesellschaften
Die Berechnung erfolgt als Vermarkter des nachfolgend aufgeführten Subvermarkters. Dem abrechnenden Vermarkter ist nicht bekannt, für welche Sendeunternehmen und in welcher Höhe die Abgeltungen letztendlich geschuldet werden. Der Subvermarkter wird die Verwertungsgesellschaft entsprechend den Regeln des Einzelvertrages der Verwertungsgesellschaft mit dem Sendeunternehmen und der Vereinbarung mit der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) und dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e. V. (VPRT) über die Aufteilung informieren und Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinn im Namen der Sendeunternehmen erteilen, soweit ihm das entsprechend der vorgenannten Regelungen möglich ist. Der hier abrechnende Vermarkter hat die insgesamt von den Kunden des Subvermarkters gegenüber der Verwertungsgesellschaft geschuldeten Vergütungen nachfolgend berechnet. Es handelt sich dabei nicht um eine Gutschrift / Rechnung im Sinne von § 14 UStG und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Der errechnete Betrag wird der Verwertungsgesellschaft von uns überwiesen.
Name des Vermarkters:
ID-Nummer des Vermarkters:
Nachzahlung/Guthaben brutto
Ort/Datum/Unterschrift/Stempel
Die GEMA empfiehlt die Verwendung des von GEMA, GVL und den Verbänden bereitgestellten Abrechnungs-Tools (http://www.ory.de/IndUrhAbr.html), welches alle Formanforderungen erfüllt (automatische Vergabe von Gutschriften-Nummern).
Die Schnittstellenbeschreibung ist an anderer Stelle für die Regelungen betreffend die GEMA und die GVL gemeinsam wiedergegeben.
Vertrag für Die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im privaten Hörfunk
zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
- nachstehend "GEMA" genannt -
und
dem Vermarkter
- nachstehend "Vertragspartner" genannt -
Vertrag für Vermarkter von Werbung für private Hörfunk-Sendeunternehmen
Der Vertragspartner akquiriert Werbung für private Hörfunksendeunternehmen, die mit der GEMA einen Einzelvertrag (nachfolgend EV) nach Anlage A1/A2 des Gesamtvertrages der GEMA mit den Verbänden APR und VPRT abgeschlossen haben. Der Vertragspartner unterstützt die Abwicklung dieses Einzelvertrages, wenn und soweit er von dem jeweiligen Sendeunternehmen hierzu beauftragt und von diesem zur Auskunftserteilung gegenüber der GEMA ermächtigt ist.
Der Vertragspartner errechnet nach der Berechnungsbasis der Anlage 2a EV für das Sendeunternehmen und unter Berücksichtigung des Nachlasses nach § 4 Abs 8 EV quartalsweise Akontozahlungen und leitet die Zahlungen für das Sendeunternehmen an die GEMA weiter. Die Übermittlung der Daten erfolgt elektronisch unter Verwendung der Schnittstellen nach Anlage 6 EV.
Der Vertragspartner legt der GEMA nach den Bestimmungen und im Rahmen der fristen von § 5 EV Quartalsabrechnungen (Anlage 5a EV) sowie eine Jahresabrechnung (Anlage 5b EV) vor. Er reicht hierzu jährlich ein Testat nach Anlage 3b EV ein.
Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber der GEMA, etwaige Fehler der Abrechnungen und Auskünfte zu korrigieren.
Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber dem Sendeunternehmen, diesem alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die im Falle einer Betriebsprüfung beim Sendeunternehmen nach § 9 EV notwendig sind, um die Einhaltung des Einzelvertrages, insbesondere die korrekte Erfassung der Berechnungsgrundlage nach Anlage 2a EV zu überprüfen. Der Vertragspartner stimmt zu, dass ein vereidigter Wirtschaftsprüfer der GEMA Einblick in diese Unterlagen auch beim Vermarkter nimmt, der die Unterlagen erläutert.
Dieser Vertrag tritt am ... in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann beiderseits mit einer frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2006 schriftlich gekündigt werden.
Meldung des Musikanteils für das Quartal ...des Jahres ... durch private Hörfunksendeunternehmen
Hiermit wird der Musikanteil bestätigt entsprechend der Regelung in § 7 des Einzelvertrages der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit dem Sendeunternehmen in Verbindung mit dem Gesamtvertrag der GEMA einerseits und der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) und dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. (VPRT) andererseits. Berücksichtigt ist die Sendezeit, während der Musiktitel gespielt wurden. Nicht berücksichtigt sind nach dem Gesamtvertrag vorgesehene prozentuale Zuschläge für Musik in der Werbung und in Verpackungselementen.
Auswertungszeitraum: ...
Durchschnittliche tägliche Sendezeit: ... Minuten (ohne übernommene Mantelprogramme).
Anteil von Musiktiteln an dieser Sendezeit: ... Prozent.
Verwendete Software: ....
Softwareversion: ....
Durchschnittliche tägliche Sendezeit des übernommenen Mantelprogramms (Name): ... Minuten.
Anteil von Musiktiteln im übernommenen Mantelprogramm: ... Prozent.
Gesamter Musikanteil am Programm im gemeldeten Quartal: ... Prozent.
Der Geschäftsführer des meldenden Programmveranstalters versichert, dass die Auswertung mit der oben bezeichneten Software vorgenommen wurde, die Software nicht verändert wurde sowie Änderungen an der automatischen Protokollierung und am Ausdruck nicht stattfanden.
Ort/Datum/Unterschrift
für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires durch private Veranstalter von Hörfunk
(alle Sendearten ohne Premium-Radio)
- Nettobeträge zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer -
I. Vergütung
Regelvergütung
Die Regelvergütung besteht aus nachfolgenden prozentualen Beteiligungssätzen an den Einnahmen des Hörfunkveranstalters:
Bei einem Musikanteil von:
| 0 % - 10 % | 0,78 % der Einnahmen |
| 10 % - 35 % | 2,71 % der Einnahmen |
| 35 % - 50 % | 3,88 % der Einnahmen |
| 50 % - 80 % | 6,20 % der Einnahmen |
| 80 % - 90 % | 6,98 % der Einnahmen |
| 90 % - 100 % | 7,75 % der Einnahmen |
Mindestvergütung
Die monatliche Mindestvergütung berechnet sich nach dem weitesten Hörerkreis:
| im Bereich 0 - 50.000: | 0,01841 € |
| im Bereich 50.001 - 500.000: | 0,00920 € |
| über 500.000: | 0,00191 € |
Sendezeit
Beträgt die Sendezeit weniger als 24 Stunden täglich und/oder 7 Tage pro Woche, so ermäßigt sich die Vergütung im Verhältnis entsprechend. Die Sendezeiten werden jeweils auf volle Stunden aufgerundet.
Musikanteil
Enthält das Programm nur bis zu 90, 80, 50, 35, oder 10 Prozent Musikanteil, so ermäßigt sich die Vergütung entsprechend stufenweise.
Als Mindestbetrag sind monatlich EUR 30,00 zu zahlen.
Tarifliche Nachlässe
Den Mitgliedern von Rundfunkorganisationen, mit denen die GEMA einen Gesamtvertrag im Sinne von § 12 UrhWG geschlossen hat, wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesamtvertrages bei Einhaltung aller Vertragspflichten ein Gesamtvertragsnachlass von 20 Prozent auf die Vergütungssätze eingeräumt.
II. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Hörfunk im Sinne dieses Tarifes ist die Sendung in Form eines Programms, die keine interaktiven Möglichkeiten für den Hörer vorsieht (zum Beispiel "Pause", "Titel überspringen").
Der Tarif umfasst alle technischen Sendearten, wie zum Beispiel die terrestrische, kabelgebundene und satellitäre Sendung, die Sendung im Internet oder über Mobilfunk-Datennetze (GPRS, UMTS u.ä.).
Ausgenommen sind Angebote, die im Ganzen oder in Teilen zum Download bereitgestellt werden (zum Beispiel Podcasting). Ausgenommen sind ferner alle Radiodienste, die unter den Anwendungsbereich des Tarifes Premium-Radio (S-ZR/PHf-Pr) fallen.
Rechteeinräumung
Der Tarif findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Einwilligung der GEMA vor Beginn der Nutzung durch Abschluss eines entsprechenden Pauschalvertrages erworben wird.
Die Einwilligung erstreckt sich auf die Nutzung folgender Rechte:
Das Recht zur Sendung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen des eigenen Sendebetriebes
Das Vervielfältigungsrecht von Werken des GEMA-Repertoires für eigene Sendezwecke
Für die Nutzung dramatisch-musikalischer Werke sowie für die Benutzung eines Werkes zur Herstellung von Werbespots ist die Einwilligung in jedem Falle gesondert beim Berechtigten einzuholen.
Räumlicher Geltungsbereich
Die Nutzung der in Ziff. 2 genannten Rechte ist beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Sendung über Satellit umfasst den gesamten Direktempfangsbereich, sofern das Programmsignal von Deutschland aus auf den Satelliten gegeben wird.
Ermittlung der Vergütung
Regelvergütung
Einnahmen nach Ziff. I. 1. sind insbesondere Einnahmen aus Werbung und Anzeigen im Programm, Bannerwerbung, Sponsorschaft am Programm, Telefoneinnahmen, Einnahmen aus Gegenseitigkeitsgeschäften (Bartering), Spenden und Abonnementgebühren. Ähnliche wirtschaftliche Vorteile werden in Höhe des ihnen entsprechenden Wertes berücksichtigt.
Die Werbeeinnahmen können vor Ermittlung der Vergütung um Agenturvergütungen (bis höchstens 15 Prozent), Mengenrabatte und Skonti gekürzt werden (Nettowerbeeinnahmen). Von den Nettowerbeeinnahmen können für Akquisitionsaufwendungen folgende Abzüge vorgenommen werden:
nationale Werbung 7%
regionale Werbung 11 %, für die ersten EUR 2 Mio. pro Jahr durch das Sendeunternehmen selbst akquirierter Werbung 15%
die Abzüge vermindern sich um jeweils zwei Prozent, wenn Vermarkter-Werbung nicht unmittelbar durch den Vermarkter an die GEMA abgerechnet wird.
Mindestvergütung
Als weitester Hörerkreis nach Ziff. I. 2. a. gilt die Anzahl der Personen ab 14 Jahren im Verbreitungsgebiet des Programms, die das Programm innerhalb der letzten 14 Tage (Mo bis So) gehört haben, wobei jede Person nur einmal gezählt wird.
Abweichend hiervon gilt Folgendes:
Bei Abonnement-Radio wird die Zahl der Abonnenten berücksichtigt;
Bei der Internetsendung, die nicht Abonnement-Radio ist, wird auf die Anzahl der individuellen tatsächlichen Hörer pro Monat abgestellt ("unique user"). Die Vergütungssätze der Mindestvergütung werden in diesem Fall mit dem Faktor 0,6 multipliziert. Bei der Bestimmung der Zahl der unique user wird jeder Hörer, der bezogen auf den Kalendermonat mehrfach das Internet-Radio nutzt, nur einmal gezählt. Die Identifizierung der Hörer erfolgt in der Regel über deren IP-Adresse, über Cookies oder über ein bei der Registrierung festgelegtes Passwort.
Als Musikanteil gilt der Anteil der Musik des GEMA-Repertoires im Verhältnis zur Gesamtsendezeit des Programms.
Sonstiges
Wiedergabevorrichtungen Dritter (z. B. Tonträger) dürfen im Rahmen des Sendebetriebes nur verwendet werden, wenn die Rechte zur Herstellung dieser Wiedergabevorrichtungen durch die Dritten ordnungsgemäß bei den Berechtigten erworben worden sind.
Die von der GEMA erteilte Einwilligung umfasst nur die ihr zustehenden Rechte. Sie berechtigt nicht zur sonstigen Nutzung der durch Hörfunk gesendeten Werke. Rechte Dritter bleiben unberührt.
Dieser Tarif gilt nicht für die Kabelweitersendung.
für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires durch private Veranstalter von Premium-Radio
(alle Sendearten)
- Nettobeträge zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer -
I. Vergütung
Regelvergütung
Die Regelvergütung beträgt 9% der Einnahmen des Radioveranstalters.
Mindestvergütung
Die monatliche Mindestvergütung berechnet sich nach dem weitesten Hörerkreis:
| im Bereich 0 - 50.000: | 0,02138 € |
| im Bereich 50.001 - 500.000: | 0,01068 € |
| über 500.000: | 0,00222 € |
Sendezeit
Beträgt die Sendezeit weniger als 24 Stunden täglich und/oder 7 Tage pro Woche, so ermäßigt sich die Vergütung im Verhältnis entsprechend. Die Sendezeiten werden jeweils auf volle Stunden aufgerundet.
Als Mindestbetrag sind monatlich EUR 30,00 zu zahlen. Von diesem Betrag werden keine Abzüge vorgenommen (z. B. Gesamtvertragsrabatt).
Tarifliche Nachlässe
Den Mitgliedern von Rundfunkorganisationen, mit denen die GEMA einen Gesamtvertrag im Sinne von § 12 UrhWG geschlossen hat, wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesamtvertrages bei Einhaltung aller Vertragspflichten ein Gesamtvertragsnachlass von 20 Prozent auf die Vergütungssätze eingeräumt.
II. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
Dieser Tarif umfasst Radioangebote mit zehn oder mehr nach Musiksparten definierten Kanälen, die einen Musikanteil von annähernd 100 Prozent aufweisen und die in Form eines linearen Programms senden, d. h. keine interaktiven Möglichkeiten für den Hörer vorsehen.
Dieser Tarif gilt nicht für Radioangebote, die es dem Hörer ermöglichen, Einfluss auf die Musikauswahl zu nehmen oder diese vollständig selber zu bestimmen, insbesondere indem einzelne Titel übersprungen, wiederholt oder individuell ausgewählt und/oder zusammengestellt werden können.
Rechteeinräumung
Der Tarif Premium-Radio findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Einwilligung der GEMA vor Beginn der Nutzung durch Abschluss eines entsprechenden Pauschalvertrages erworben wird.
Die Einwilligung erstreckt sich auf die Nutzung folgender Rechte:
Das Recht zur Sendung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen des eigenen Sende- und Veranstaltungsbetriebs.
Das Recht zur Vervielfältigung von Werken des GEMA-Repertoires für eigene Sende- bzw. Veranstaltungszwecke.
Für die Nutzung dramatisch-musikalischer Werke sowie für die Benutzung eines Werkes zur Herstellung von Werbespots ist die Einwilligung in jedem Falle gesondert beim Berechtigten einzuholen.
Räumlicher Geltungsbereich
Die Nutzung der in Ziff. II. 2. genannten Rechte ist beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Sendung über Satellit umfasst den gesamten Direktempfangsbereich, sofern das Programmsignal von Deutschland aus auf den Satelliten gegeben wird.
Ermittlung der Vergütung
Regelvergütung
Einnahmen nach Ziff. I. 1. sind insbesondere Einnahmen aus Werbung (z.B. Audiowerbung im Programm, Bannerwerbung, Branding), Sponsorschaft am Programm, Telefoneinnahmen, Einnahmen aus Gegenseitigkeitsgeschäften (Bartering), Spenden und Abonnementgebühren. Ähnliche wirtschaftliche Vorteile werden in Höhe des ihnen entsprechenden Wertes berücksichtigt.
Die Werbeeinnahmen können vor Ermittlung der Vergütung um Agenturvergütungen (bis höchstens 15 Prozent), Mengenrabatte und Skonti gekürzt werden (Nettowerbeeinnahmen). Von den Nettowerbeeinnahmen können für Akquisitionsaufwendungen folgende Abzüge vorgenommen werden:
nationale Werbung 7 Prozent
regionale Werbung 11 Prozent, für die ersten 2 Mio. € pro Jahr durch das Sendeunternehmen selbst akquirierter Werbung 15 Prozent
Mindestvergütung
Als weitester Hörerkreis nach Ziff. I. 2. a) gilt die Anzahl der Personen ab 14 Jahren im Verbreitungsgebiet des Programms, die das Programm innerhalb der letzten 14 Tage (Mo bis So) gehört haben, wobei jede Person nur einmal gezählt wird.
Abweichend hiervon gilt Folgendes:
Bei Abonnement-Radio wird die Zahl der Abonnenten berücksichtigt;
Bei der Internetsendung, die nicht Abonnement-Radio ist, wird auf die Anzahl der individuellen tatsächlichen Hörer pro Monat abgestellt (unique user"). Die Vergütungssätze der Mindestvergütung werden in diesem Fall mit dem Faktor 0,6 multipliziert. Bei der Bestimmung der Zahl der unique user wird jeder Hörer, der bezogen auf den Kalendermonat mehrfach das Premium-Radio nutzt, nur einmal gezählt. Die Identifizierung der Hörer erfolgt in der Regel über deren IP-Adresse, über Cookies oder über ein bei der Registrierung festgelegtes Passwort.
Sonstiges
Wiedergabevorrichtungen Dritter (z. B. Tonträger) dürfen im Rahmen des Sende- oder Veranstaltungsbetriebes nur verwendet werden, wenn die Rechte zur Herstellung dieser Wiedergabevorrichtungen durch die Dritten ordnungsgemäß bei den Berechtigten erworben worden sind.
Die von der GEMA erteilte Einwilligung umfasst nur die ihr zustehenden Rechte. Sie berechtigt nicht zur sonstigen Nutzung der durch das Premium-Radio gesendeten Werke. Rechte Dritter bleiben unberührt.
Dieser Tarif gilt nicht für die Kabelweitersendung.
Dieser Tarif gilt nicht für Radioangebote, die in CD-Qualität ausgestrahlt werden, wenn zugleich Metadaten über die gespielten Werke vom Veranstalter selbst oder in Duldung des Veranstalters durch einen Dritten zur Verfügung gestellt werden, so dass den Endnutzern das Erkennen, Vervielfältigen und Archivieren der Werke ermöglicht wird (sog. "stream ripping"). Für eine solche Nutzung muss eine gesonderte Vereinbarung geschlossen werden,
Die Schnittstellenbeschreibung ist an anderer Stelle für die Regelungen betreffend die GEMA und die GVL gemeinsam wiedergegeben.