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Gesamtvertrag APR ./. VG Wort (Lesung aus Büchern)

9./13. Juli 2005

Gegenstand dieses Vertrages ist die rundfunkmäßige Nutzung von verlegten Sprachwerken, soweit es sich um die Sendung von nicht mehr als 15 Minuten im Hörfunk handelt und ersetzt den früheren Vertrag mit Geltung bis 31. Dezember 2005. Für Sprachwerke, die zum Beispiel auf CDs erschienen sind und von diesen gesendet werden, gilt ein anderer Vertrag.
Die VG Wort hat diesen Vertrag zum 31. Dezember 2010 gekündigt.

Vertrag

zwischen

der VERWERTUNGSGESELLSCHAFT WORT, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung,

- im folgenden VG WORT genannt -

und

der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR)

- im folgenden APR genannt -

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand dieses Vertrages ist die rundfunkmäßige Nutzung von verlegten Sprachwerken (Lesungen), insbesondere das Recht zur Sendung gem. § 20 UrhG, soweit es sich um die Sendung von nicht mehr als 15 Minuten im Hörfunk handelt.

    Innerhalb einer Sendung können jedoch mehrere Ausschnitte von jeweils bis zu 15 Minuten im Hörfunk verwendet werden.

    Dies gilt auch für den Fall, dass im Rahmen der vorstehenden zeitlichen Schranken ein ganzes Werk vollständig gesendet wird (z.B. Kurzgeschichten).

  2. Nicht unter diesen Vertrag fallen die Rechte für Dramatisierungen sowie Lesungen von dramatischen Werken.

  3. Sich aus diesem Vertragszweck ergebende Kürzungen sind gestattet; hierdurch darf nicht in das Urheberpersönlichkeitsrecht des Autors eingegriffen werden.

  4. Fortsetzungslesungen von Romanen oder Novellen fallen nicht unter diesen Vertrag.

  5. In den Fällen, in denen die Rundfunkanstalt neben den Rechten an den Originalwerken zugleich die diesbezüglichen Übersetzerrechte für Sendezwecke im Sinne dieses Vertrages benötigen, werden sie sämtliche Sendebefugnisse unmittelbar vom Berechtigten erwerben.

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§ 2 Rechtseinräumung

  1. Die VG Wort räumt hiermit den von der APR vertretenen Rundfunkveranstaltern das Recht ein, alle urheberrechtlich geschützten, verlegten Sprachwerke im Rahmen dieses Vertrages zu nutzen, ohne dass es noch einer gesonderten Vereinbarung zur Übertragung dieser Rechte im Einzelfall bedarf.

  2. Die Einräumung der Senderechte erfolgt im Hörfunk für die Verbreitung und Weiterverbreitung über Sendeanlagen und Kabelanlagen und/oder ähnliche technische Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie über Satelliten, bei denen der Uplink für die Satellitenausstrahlung unter der Kontrolle der von der APR vertretenen Rundfunkveranstaltern und auf deren Verantwortung erfolgt. Diejenigen gleichzeitigen, unveränderten und ungekürzten Kabelweiterleitungen von terrestrisch ausgestrahlten Rundfunksendungen außerhalb des Versorgungsbereichs des Ursprungsunternehmens, die Gegenstand der Abgeltung in den mit der Telekom und/oder den Betreibern privater Kabelanlagen abzuschließenden Verträge sind, sind nicht Gegenstand des Vertrages. Der Vertrag berücksichtigt im Übrigen alle Aspekte der Satellitenverbreitung.

  3. Nicht Gegenstand des Vertrages ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG (on-demand-Rechte) am Repertoire der VG Wort; die VG WORT verfügt über die diesbezüglichen Nutzungsrechte nicht.

  4. Die Vergütungen des § 5 gelten nicht für Pay-Rundfunk; beabsichtigt der Rundfunkveranstalter, das Repertoire der VG Wort über Pay-Rundfunk im Sinne des Vertrages zu nutzen, ist für diese Nutzung eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu treffen.

  5. Die Rechtseinräumung umfasst das Recht, die Sprachwerke oder Teile von Sprachwerken selbst oder durch Dritte auf Wiedergabevorrichtungen aufzunehmen, zu vervielfältigen oder ohne zusätzliche Vergütung auch für nichtgewerbliche Prüf-, Lehr-, For-schungs- und Bildungszwecke des Rundfunks zu verwerten sowie zu archivieren.

  6. Die Rechtseinräumung bezieht sich nicht auf Werbeeinblendungen.

  7. Das Sendeunternehmen ist berechtigt, Produktionen an in- und ausländische Sendeunternehmen zu Sendezwecken zu überlassen oder ihnen den Anschluss an ihre Sendungen sowie den Mitschnitt zu Sendezwecken zu gestatten. Das Sendeunternehmen wird diese Sendeunternehmen darauf hinweisen, die erforderlichen Rechte zu erwerben.

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§ 3 Meldungen

  1. Ein Rundfunkveranstalter, der von der Rechteeinräumung nach § 2 Gebrauch macht, hat dies der VG Wort anzuzeigen. Diese Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

    1. Autor

    2. Übersetzer

    3. deutscher Originalverlag

    4. Titel und gegebenenfalls Überschrift des verlegten Werkes

    5. Lyrik oder Prosa

    6. Sendedauer des Werkausschnittes

    7. Datum der Sendung

    8. Sendebereich und Sendezeit

    9. Titel der Sendung

    10. Abrechnungsbetrag

  2. Die Meldung ist von dem Rundfunkveranstalter spätestens gleichzeitig mit der Abrechnung (§ 6 Abs. 1) in einfacher Ausfertigung an die VG Wort zu senden.

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§ 4 Urheber- und Quellenbenennung

Verwendet das Sendeunternehmen im Rahmen dieses Vertrages das Werk oder Teile hieraus, so sind in der Sendung mindestens der Autor des verwendeten Werkes in rundfunküblicher Weise zu benennen.

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§ 5 Vergütung

Für die vertragsgegenständlichen Senderechte im Rahmen dieses Vertrages fallen folgende Vergütungssätze an:

  1. Bei Sendungen durch einen Rundfunkveranstalter, der
    lokal oder regional sendet       € 4,02/pro Minute
    landesweit sendet € 10,02/pro Minute
    bundesweit sendet € 20,04/pro Minute   

  2. Als kleinste Recheneinheit gelten 10 Sekunden, wobei angefangene 10 Sekunden auf volle 10 Sekunden aufgerundet werden.

  3. Wiederholungssendungen werden von den Rundfunkveranstaltern wie Erstsendungen honoriert.

  4. Sämtliche Sätze verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (derzeit 7 %).

  5. Diese Vergütungssätze sind Vorzugssätze, die rd. 20 % unter den von VG Wort veröffentlichten Tarifen liegen. Sollte die VG Wort einem Dritten geringere Vergütungssätze einräumen, so haben die Mitglieder der APR Anspruch darauf, dass auch ihnen während der Dauer dieses Vertrages von dem Zeitpunkt an, zu welchem dem Dritten diese Bedingungen gewährt werden, die gleichen Vergütungssätze zugestanden werden.

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§ 6 Abrechnung

  1. Jeder Rundfunkveranstalter rechnet die Senderechte mindestens halbjährlich zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres mit einer Frist von zwei Monaten an die VG Wort ab.

  2. Gleichzeitig mit der Abrechnung sind die sich daraus errechnenden Beträge mit einem Zahlungsziel von einem Monat zur Zahlung fällig.

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§ 7 Freistellung

  1. Die VG Wort stellt die Rundfunkveranstalter von allen urheberrechtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verwendung von verlegten Sprachwerken im Sinne dieses Vertrages von den Berechtigten geltend gemacht werden.

  2. Maßgebend für diesen Vertrag ist insoweit das "Gesamtverzeichnis" der VG Wort einschließlich eventueller Zusätze in der zum Zeitpunkt der Sendung jeweils neuesten Fassung. Die VG Wort wird das Gesamtverzeichnis der VG Wort einschließlich eventueller Zusätze daher sämtlichen Rundfunkveranstaltern in der jeweils neuesten Auflage zuzüglich laufender Ergänzungen und in der jeweils benötigten Anzahl unverzüglich nach Erscheinen übersenden.

  3. Die Rundfunkveranstalter verpflichten sich, etwaige Anspruchssteller, die im Gesamtverzeichnis der VG Wort aufgeführt sind, an die VG Wort zu verweisen und mit ihnen ohne Abstimmung mit der VG Wort keine Vereinbarungen über die Abfindung wegen der vertragsgegenständlichen Nutzung zu treffen. Im Falle eines solchen Verstoßes hiergegen durch die Rundfunkveranstalter entfällt die in Absatz 1 ausgesprochene Freistellung durch die VG Wort.

  4. Die Freistellung nach Absatz 1 umfasst auch etwaige Ansprüche solcher Urheber oder Rechtsinhaber, die nicht von der VG Wort vertreten werden. Die Rundfunkveranstalter sind jedoch nicht gehindert, eine unmittelbare Rechtseinräumung und/oder Abgeltung mit den in Frage stehenden Rechtsinhabern durchzuführen.

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§ 8 Vertragshilfe / Publizitätspflicht

Die APR verpflichtet sich, die von ihr vertretenen Rundfunkveranstalter in geeigneter Weise auf diesen Vertrag hinzuweisen. Sie wird ihre Mitglieder anhalten, ihren sich aus diesem Gesamtvertrag ergebenden Verpflichtungen fristgemäß nachzukommen, insbes. Sendemeldungen einzureichen sowie fristgemäß abzurechnen und zu zahlen.

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§ 9 Dauer des Vertrages

Der Vertrag beginnt mit dem 01.01.2006 und läuft bis zum 31.12.2007.

Wird der Vertrag oder werden die Vergütungsbestimmungen nach § 5 nicht von einer der beiden Parteien mittels eingeschriebenem Brief mindestens 6 Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert er sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr.