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TV-Gesamtvertrag APR ./. GVL

29. April 2010

Der Gesamtvertrag regelt das lokale und Regionale Fernsehen einschließlich der Online-Nutzung von Teilen des Programms.



Text des Gesamtvertrages

zwischen

der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL), Berlin

und

der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR), München

  1. Die Parteien führen Gesamtvertragsverhandlungen für den Bereich des privaten Fernsehens. Mit Blick auf die Komplexität des Verhandlungsgegenstandes schließen die Parteien für den Teilbereich des lokalen und regionalen Fernsehens diesen Gesamtvertrag als verbindliche Regelung eines Teilbereichs des Verhandlungsgegenstandes. Die Regelungen dieser TeilVereinbarung stellen für keine Partei ein Präjudiz für eine endgültige Gesamtlösung dar.

  2. Im Hinblick darauf, dass die GVL auch mit Dritten entsprechende Gesamtvertragsverhandlungen für privates Fernsehen führt, auch im Hinblick auf etwaige Regelungen mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und im Hinblick auf mögliche Tarifveröffentlichungen der GVL wird vereinbart, dass die GVL zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Ziel einer Vertragsanpassung verpflichtet ist, sollte in einem der drei genannten Bereiche eine günstigere als die hier vereinbarte Regelung gelten.

  3. Der Gesamtvertrag beginnt am 1. Januar 2009. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder der Parteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 gekündigt werden.

  4. Vertragsbestandteil dieses Gesamtvertrages ist der "Einzelvertrag lolakes/regionales Fernsehen", der als Anlage dem Vertrag beigefügt ist. In ihm sind die für die verbandsgebundenen Unternehmen geltenden materiellen Regelungen aufgeführt.

  5. Die APR verpflichtet sich gegenüber der GVL zur Gesamtvertragshilfe. Sie wird unmittelbar nach Abschluss des Gesamtvertrages eine Liste der von ihr repräsentierten lokalen und regionalen Fernsehstationen vorlegen. Die APR hält ihre Mitglieder an, einen entsprechenden Einzelvertrag abzuschließen und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen einzuhalten. Insbesondere wird die APR Mitglieder, die ihre Vertragspflichten nicht fristgemäß einhalten, innerhalb von vierzehn Tagen nach entsprechendem schriftlichen Hinweis seitens der GVL schriftlich zur sofortigen Erfüllung anhalten.

  6. Die GVL erklärt sich im Gegenzug bereit, den Mitgliedern der APR einen Nachlass von 20 Prozent auf die jeweilige vertragliche Vergütung zu gewähren. Dieser Vergünstigung unterliegen nur Mitglieder der APR, die die Bestimmungen des Einzelvertrages innerhalb der vorgegebenen Fristen erfüllen.

  7. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der GVL und einem Verbandsmitglied wirkt die APR zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten auf eine gütliche Einigung hin. Wird diese jedoch nicht innerhalb eines Monats nach der Aufforderung erreicht, kann jede Partei den ordentlichen Rechtsweg beschreiten. Macht die GVL von ihren Kontrollrechten gemäß dem Einzelvertrag Gebrauch, wird sie die APR vorher über den zugrunde liegenden Sachverhalt sowie die Art der geplanten Kontrollen informieren.

  8. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des Vertrages bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch die Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

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Anlage: Muster-Einzelvertrag Lokales/Regionales Fernsehen

zwischen

                    

- nachfolgend Sendeunternehmen bezeichnet -

und

Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL)

- nachfolgend GVL bezeichnet -

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Das Sendeunternehmen veranstaltet ein lokales/regionales TV-Programm mit dem Programmnamen in                     .

    Es versichert, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) beziehungsweise eines der APR angeschlossenen Verbandes zu sein und sich der Gesamtvertragshilfe der APR und im Falle der mittelbaren Mitgliedschaft des Mitgliedsverbandes der APR entsprechend dem Gesamtvertrag der GVL und der APR vom 29. April 2010 zu unterwerfen.

  2. Das Sendeunternehmen erklärt, dass es ein herkömmlich verbreitetes Programm mit einem intendierten Sendegebiet von höchstens der Größe mehrerer Landkreise bis hin zu einem Bezirk, mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 10 Mio. € und einem GEMA-Musikanteil von maximal 20 Prozent anbietet.

    Dem Sendeunternehmen ist bekannt, dass der vorliegende Vertrag nur für diese Art von lokalem/regionalem Programm gilt.

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§ 2 Rechteeinräumung

  1. Das Sendeunternehmen hat aufgrund dieses Vertrages das Recht, Tonträger entsprechend dem Marken- und Firmenverzeichnis der GVL im Rahmen seines eigenen linearen Fernsehsendebetriebes zu senden und zum Zwecke der Sendung über § 55 UrhG hinaus zu speichern.

  2. Das Recht umfasst auch die Herstellung von Filmen (Eigen- sowie Auftragsproduktionen des Sendeunternehmens) für eigene Sendezwecke, nicht jedoch für Co-Produktionen mit Dritten, die keinen diesem Vertrag vergleichbare Vereinbarung mit der GVL getroffen haben, sowie nicht für Produktionen Dritter zu verwenden.

  3. Die vorstehenden Befugnisse umfassen nur die der GVL zustehenden Rechte. Rechte Dritter bleiben unberührt, insbesondere das Recht zur Verwendung von Tonträgern in Werbespots oder Dauerwerbesendungen.

  4. Die Übernahme von Sendungen Dritter für das eigene Programm ist zulässig.

  5. Das Sendeunternehmen hat aufgrund dieses Vertrages das Recht, Teile seines Programms (wie einzelne Beiträge oder Nachrichtensendungen) zum Einzelabruf im Rahmen eines von ihm unterhaltenen Online-Angebotes im Internet bereit zu halten, wobei die durch die GVL übertragbaren Rechte den durch die Betriebsvoraussetzungen Podcasting“ (Anlage 1) gesetzten Rahmen nicht überschreiten. Soweit einzelne Hersteller der GVL die betreffenden Rechte nicht übertragen haben, wird die GVL das Sendeunternehmen informieren. Die bei Vertragsabschluss gültige Liste dieser Unternehmen ist als Anlage 2 beigefügt.

  6. Die dem Sendeunternehmen durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte sind nicht übertragbar.

  7. Die dem Sendeunternehmen durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte sind nicht ausschließlich.

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§ 3 Vergütung

  1. Als Vergütung für die Nutzung von GVL-Repertoire nach oben § 2 werden zur Verwaltungsvereinfachung die folgenden Pauschalen in Abhängigkeit von Umsatz und dem gesamten Musikanteil unabhängig vom konkreten Umfang der Tonträgermusik gezahlt:

    Jahresumsatz in € Pauschale Vergütung pro Jahr in € (netto)
    bis 188.000 360
    ab 188.000 bis 350.000 450
    bis 600.000 820
    bis 850.000 1.260
    bis 1.100.000 1.680
    bis 1.500.000 2.250
    bis 2.000.000 3.020
    bis 3.000.000 4.320
    bis 4.500.000 6.480
    bis 6.000.000 9.070
    bis 8.000.000 12.100
    bis 10.000.000 15.550

    Umsatz im Sinne dieser Tabelle ist der im Markt akquirierte Gesamtumsatz einschließlich Einnahmen für die Produktion von Programminhalten, ohne Gesellschafterzufluss und ohne öffentlich-rechtliche Zahlungen (Teilnehmerentgelte, Technikförderung, Zahlung von anderen TV-Anbietern auf Grund von Satzungen wie etwa der BLM-TV-Satzung). Andere Abzüge sind nicht zulässig.

  2. Den Mitgliedern von Rundfunkorganisationen, mit denen die GVL einen Gesamtvertrag im Sinne von § 12 UrhWG geschlossen hat, wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesamtvertrages bei Einhaltung aller Vertragspflichten ein Gesamtvertragsnachlass von 20 Prozent auf die Vergütungssätze eingeräumt. Die Vergütung beträgt jedoch mindestens 30 € pro Monat.

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§ 4 Abrechnung

  1. Einmal jährlich zum Ende des ersten Kalenderhalbjahres (30. Juni) nimmt der Sendeunternehmen unaufgefordert für sein vorangegangenes Geschäftsjahr (Kalenderjahr oder abweichendes Geschäftsjahr) die Abrechnung seines Umsatzes gemäß § 3 vor.

    Sollte die Abrechnung vom Kalenderjahr auf ein hiervon abweichendes Geschäftsjahr umgestellt werden, so ist der Übergang vorab mit der GVL abzustimmen.

  2. Das Sendeunternehmen entrichtet jeweils zur Mitte eines jeden Jahresquartals nach vorheriger Rechnungsstellung durch die GVL eine Akontozahlung an die GVL, deren Höhe ein Viertel der Vergütung beträgt, die sich unter Zugrundelegung der Umsätze des Vorjahres. Bis zur Ermittlung der Ergebnisse des ersten Sendebetriebsjahres sind Akontozahlungen nach dem Mindesttarif zu entrichten.

  3. Die Jahresabrechnung des Sendeunternehmens wird innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Kalenderjahres testiert. Soweit die Bilanz des jeweiligen Unternehmens geprüft wird, testiert der Wirtschaftsprüfer. Wenn ausnahmsweise keine Prüfung stattfindet, genügt eine Bescheinigung des Steuerberaters. Sollten die Testatkosten nachweisbar höher sein als die Zahlungsverpflichtungen an die GVL, so kann sich die GVL im Einzelfall auch auf eine Zusendung des testierten Jahresabschlusses mit einem Kontrollrecht beim Sendeunternehmen beschränken.

  4. Die GVL stellt die Jahresschlussrechnung an den Sendeunternehmen nach Eingang der Jahresabrechnung. Hierin berücksichtigt sie für die Berechnung der Regelvergütung den Vergütungssatz beziehungsweise die Mindestvergütung. Diese Nachzahlungen oder Rückerstattungen sind unverzinslich.

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§ 5 Verzugsfolgen

  1. Bei Zahlungsverzug ist die GVL berechtigt, je Mahnung Auslagen in Höhe von 5,00 € zu erheben. Weitergehende Rechte aus dem Zahlungsverzug bleiben unberührt.

  2. Kommt das Sendeunternehmen mit seinen Pflichten (Abrechnung, Abgabe der Prognose, Abgabe des Testats, vollständige Zahlungen) in Verzug, ist die GVL berechtigt, ihm eine mindestens einmonatige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf den Gesamtvertragsrabatt zu streichen, sofern die GVL zugleich den zuständigen Verband um Gesamtvertragshilfe gebeten hat. Die Streichung des Gesamtvertragsrabattes ist jeweils für den Zeitraum zulässig, für den die Pflichtverletzung eintritt

  3. Kommt das Sendeunternehmen mit seinen Pflichten zur Abrechnung, zur Abgabe des Testats oder zur vollständigen Zahlung in Verzug, ist die GVL berechtigt, nach Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2 und anschließender Anmahnung unter Androhung der Kündigung und Setzung einer Frist zur Erfüllung von einem Monat den Vertrag vorzeitig mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Sofern der Sendeunternehmen Mitglied einer Organisation ist, die mit der GVL einen Fernseh-Gesamtvertrag geschlossen hat, kann die Kündigung nur erfolgen, wenn die GVL den Gesamtvertragspartner auf üblichem Weg gleichzeitig schriftlich von der Anmahnung benachrichtigt.

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§ 6 Kontrollrecht

Die GVL ist berechtigt, die Richtigkeit der Abrechnungen durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Ergeben sich dabei für ein überprüftes Kalenderjahr Nachforderungen von fünf Prozent oder mehr zu Gunsten der GVL, hat der Sendeunternehmen der GVL die notwendigen Kosten der Überprüfung zu erstatten.

Die GVL ist weiterhin berechtigt, zum Zweck der Kontrolle des Musikanteils jederzeit und ohne den Sendeunternehmen zu informieren entsprechende Messungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die gewonnenen Informationen sind vertraulich zu behandeln.

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§ 7 Informationspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem jeweils anderen Vertragspartner jede Änderung eines Vertragsbestandteils - zum Beispiel Änderung des Namens, der postalischen Anschrift, des Sitzes, der rechtsgeschäftlichen Vertretung, der Mitgliedschaft zu einer Gesamtvertragsorganisation, des Namens des Programms, der tariflichen Berechnungsmerkmale wie Musikanteil und Sendezeit (letztere nur soweit dies zu einer veränderten Tarifeinstufung führen würde - mitzuteilen. <(P>

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§ 8 Allgemeine Bestimmungen

Folgende Anlage ist Inhalt des Vertrages: Formular Jahresabrechnung des Sendeunternehmens.

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§ 9 Schriftform

Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Ebenso bedarf die Aufhebung des Schriftformerfordernisses der Schriftform.

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§ 10 Vertragslaufzeit

Der Vertrag wird für die Dauer vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 geschlossen und verlängert sich um je ein Jahr, wenn er nicht mit der nachfolgend beschriebenen Frist gekündigt wird. Der Vertrag kann vom Sendeunternehmen während der Vertragslaufzeit mit dreimonatiger Frist zum Jahresende gekündigt werden, wenn ein Vertrag über die vertragsgegenständliche Nutzung mit einer anderen Europäischen Verwertungsgesellschaft abgeschlossen wird. Ferner besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der endgültigen Einstellung des Sendebetriebes durch das Sendeunternehmen sowie unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 durch die GVL.

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§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung und/oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages un-wirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit im Übrigen davon nicht berührt. Die Vermutung des § 139 BGB wird ausgeschlossen. Unklare oder unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck dieses Vertrages am nächsten kommen.

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Anlage 1 zum Einzelvertrag: Betriebsvoraussetzungen Podcasting

Siehe hierzu die Anmerkungen zur Rechtslage aus Sicht des Privatfunks.

Ein Rundfunkveranstalter muss die folgenden Betriebsvoraussetzungen erfüllen, um eine Podcasting-Lizenz entsprechend des Wahrnehmungsvertrages zu erhalten:

  1. Kontrolle durch den Rundfunkveranstalter

    Der Podcast einer Sendung muss von einem Server aus erfolgen, den der Rundfunkveranstalterkontrolliert. Er darf nur über die Website des Rundfunkveranstalters zugänglich sein. Zugänge überandere Websites müssen unter Nennung des Rundfunkveranstalters bzw. Programmes erfolgen undbedürfen der Zustimmung der GVL.

  2. Keine Weiterverwendung

    Der Rundfunkveranstalter muss den Empfänger des Podcasts rechtlich verpflichten, das Programmnur für eigene private Zwecke zu verwenden.

  3. Programmbeschränkungen

    1. Das Programm darf nicht ausschließlich aus Musikaufnahmen bestehen und darf nicht mehr alsdrei Musiktitel hintereinander enthalten.

    2. Programme unter 20 Minuten Länge dürfen nur Ausschnitte von Musiktiteln unter 1 Minute Längeenthalten, soweit damit nicht die Hälfte des Gesamttitels überschritten ist.

    3. Werden Musikaufnahmen lediglich als Hintergrundmusik verwendet, überschreitet der Anteil derMusikaufnahmen zehn Prozent der Gesamtdauer des Programms nicht und bestehen die verwendetenMusikaufnahmen aus Ausschnitten von weniger als einer Minute und weniger als der Hälfte derbetreffenden Musikaufnahme, sind die in Ziffern 4, 6, 7 und 10 vorgesehenen Maßnahmen nichterforderlich.

    4. Musikaufnahmen, die in Programmen verwendet werden, jedoch zu mindestens 50 Prozent ihrerverwendeten Gesamtdauer übersprochen werden, bleiben bei der Anwendung der vorstehend inZiffern a bis c genannten Beschränkungen unberücksichtigt.

  4. Angebotsbeschränkungen

    Podcasts dürfen nur bis maximal sieben Tage nach der Sendung des betreffenden Programms angebotenwerden. Sie dürfen für den Empfänger nur bis maximal sieben Tage nach dem Zeitpunkt nutzbar sein, zudem ihm das Podcast übermittelt wurde ("Timed-Out-Funktion"). Der Rundfunkveranstalter hatwirksame technische Mittel einzusetzen, um diese Beschränkung zu gewährleisten.

  5. Verbot der Nutzung zu Werbezwecken

    Der Rundfunkveranstalter darf seine Dienste nicht zum Bewerben oder Verkauf bestimmter Produktemit Ausnahme von Tonträgern verwenden.

  6. Verhinderung des Scannens des Programms

    Sofern es nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, muss der Rundfunkveranstalter imMarkt allgemein erhältliche, effektive technische Maßnahmen einsetzen, mit denen verhindert wird,dass ein Podcast weiterübertragen oder so gescannt werden kann, dass die Musikaufnahmenherausgefiltert und vervielfältigt werden können.

  7. Unterstützung technischer Maßnahmen

    Der Rundfunkveranstalter soll technische Maßnahmen unterstützen, die von Tonträgerherstellerneingesetzt werden, um ihre Musikaufnahmen zu identifizieren und zu schützen, sofern diesetechnischen Maßnahmen ohne substanzielle Kosten und ohne spürbare Beeinträchtigung desübertragenen Signals mit übertragen werden können.

  8. Übermittlung von Informationen zur Rechtewahrnehmung

    1. Der Rundfunkveranstalter kann während, aber nicht vor der Übertragung die folgendenInformationen über die Musikaufnahmen in einer Weise übermitteln, dass diese demEmpfänger auf einer hierfür bestimmten Vorrichtung angezeigt werden: Titel derMusikaufnahme, ggf. Titel des Albums, auf dem der Track enthalten ist, und Name desausübenden Künstlers.

    2. Die Uuml;bertragung der Musikaufnahmen soll, sofern technisch realisierbar, begleitet werden von der Übermittlung der für die jeweiligen Musikaufnahmen von den Rechteinhabern eingefügtenInformationen bezüglich Titel und ausübender Künstler.

  9. Keine Übertragung unautorisierter Musikaufnahmen

    Der Rundfunkveranstalter darf keine unautorisierten Musikaufnahmen wie Bootlegs (unautorisierteKonzertmitschnitte) oder noch nicht für Sendezwecke freigegebene Aufnahmen übertragen. DerRundfunkveranstalter darf die Aufnahmen nicht durch re-mix oder anderweitige Bearbeitungen soverändern, dass sie sich von den Originalaufnahmen unterscheiden.

  10. Automatische Senderwechsel und personalisierte Programme

    Der Rundfunkveranstalter darf keine Vorrichtungen unterstützen, die das automatische Springen voneinem Programm-Kanal zum anderen ermöglichen. Er soll ferner keine Skip- oder Vorspul“- undRückspul“-Funktionen in sein Angebot aufnehmen. Allerdings darf der Rundfunkveranstalter einePausenfunktion sowie eine Vorspul“-Funktion vorsehen, sofern die damit erreichten Sprünge von ihmvorgegeben und mindestens 5 Minuten Länge betragen. Solche Funktionen dürfen in keinem Fallermöglichen, von einer Musikaufnahme zu einer anderen zu gelangen. Keine Funktion darf es demEmpfänger ermöglichen, ein personalisiertes Programm (z.B. im Hinblick auf das Angebot bestimmterKünstler oder Alben) zu erstellen.

  11. Integrität von Werken und Darbietungen

    Der Rundfunkveranstalter soll beim Gebrauch der Musikaufnahmen die Persönlichkeitsrechte derUrheber und ausübenden Künstler wahren. Er hat insbesondere jede Entstellung oder andereBeeinträchtigung zu unterlassen, die das Ansehen und den Ruf dieser Personen gefährden könnte.Dies gilt gerade auch bei der Verbindung von Musikaufnahmen mit Bildern oder Filmen.

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Anlage 2 zum Einzelvertrag: Negativiste Online

Stand 29. April 2010

Siehe hierzu die Anmerkungen zur Rechtslage aus Sicht des Privatfunks.

Für alle Aufnahmen, die von der betreffenden Firma unter ihren angemeldeten Labels veröffentlicht werden, sind der GVL keine Rechte für folgende Nutzungen übertragen worden (zur exakten Abgrenzung wird auf den Download Wahrnehmungsvertrag für Ton- und Bildtonträger-Hersteller verwiesen):

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Anmerkungen zur Rechtslage aus Sicht des Privatfunks

Diese Anmerkungen sind nicht Bestandteil der Absrachen zwischen APR und GVL, sondern aus Sicht des Privatfunks formuliert. Sie beziehen sich auf § 2 Nr. 5 des Einzelvertrages und die dort genannten Anlagen 1 und 2 zum Einzelvertrag. Betroffen ist also die Online-Nutzung von Musik in Sendungen.

Die Tonträgerhersteller haben der GVL im Wahrnehmungsvertrag Online-Rechte zum Teil unvollständig und insgesamt unter Nutzungsbedingungen eingeräumt, die nach Auffassung des privaten Rundfunks von der gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt sind. Diese Einschränkungen sind rechtswidrig und nichtig. Die Einbeziehung in diesen Gesamtvertrag erfolgt ohne Anerkenntnis der Rechtsposition der Tonträgerhersteller und einzig deshalb, die unstreitigen Regelungen für lokales und regionales Fernsehen in Kraft zu setzen und überhaupt eine erste Lizenzierungsgrundlage zu erhalten. Im Einzelnen: