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Gesamtvertrag Verbände ./. GVL 2003

11. Dezember 2003

Der Gesamtvertrag der APR mit der GVL regelt die Nutzung von Musik im Radio. Er wurde 2003 nach langem Rchtsstreit abgeschlossen. Die APR fordert von der GVL eine ergänzende, vertriebswegeneutrale Regelung nach dem Vorbild des GEMA-Gesamtvertrages. Aus das Thema der Gleichbehandlung von öffentlich-rechtlichem und privaten Rundfunk ist mit dem Vertrag noch nicht gelungen. Geändert am 29. März 2004: Einfügung Nr. 6 in Anlage C.
Der Vertrag wurde von der APR und dem VPRT am 19. Juni 2009 mit Wirkung zum Jahresende 2009 gekündigt. Ziel ist es, neben der vorgenannten Gleichbehandlung beider Teile des dualen Rundfunks, eine vertriebswegeneutrale Regelung zu erreichen, die auch das Webradio einbezieht.
Der Gesamtvertrag gilt ab dem 1. Januar 2010 im Rahmen einer Interimsvereinbarung fort. Sie schreibt ohnehin bereits praktizierte Modifikationen bei der Bemessungsgrundlage der Abrechnung auf. Auch Webradios werden danach vorläufig abgerechnet.

zwischen

der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL), Hamburg

und

dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. (VPRT), Berlin,

der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR), München

Teil I
Vergleich in den laufenden Verfahren

1. Präambel

Die Parteien führen einen Rechtsstreit um die Angemessenheit der Vergütung, die die privaten Hörfunkunternehmen für die Sendung von erschienenen Tonträgern der GVL schulden. Das Verfahren ist derzeit beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 41/03 anhängig. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 ist ein weiteres Verfahren vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt nach dem WahrnG unter dem Aktenzeichen Sch-Urh 35/02 anhängig. Die Vergütungszahlungen der Mitglieder des VPRT und der APR an die GVL erfolgen auf Basis einer Interimsvereinbarung zwischen den Parteien aus dem Jahr 1994 als Akontozahlungen.

2. Vergleichsgegenstand

Mit diesem Gesamtvertrag schließen die Parteien einen Vergleich, der die vorgenannten Verfahren erledigt.

Teil I der umfassenden Einigung regelt die Vergleichsbasis und die Behandlung der Mehrforderungen der GVL für die Jahre 1994 bis 2002. Bestandteil ist unter Nr. 4 eine Anpassungsklausel des neuen Gesamtvertrages entsprechend Teil II rückwirkend zum 1. Januar 2003, wenn die in Nr. 4 aufgeführten Umstände eintreten.

Teil II der Einigung beinhaltet den Gesamtvertrag ab 1. Januar 2003 nebst seinen Anlagen. Ein höherer Abgeltungssatz für eine Repertoirenutzung über 80 Prozent wird nicht eingeführt; der GVL-Tarif für Mehrkanaldienste bleibt unberührt. Die Steigerung der Vergütung der GVL nach dem neuen Gesamtvertrag gegenüber dem alten Gesamtvertrag beträgt 17,8 Prozent.

3. Pauschale Nachzahlungen 1994 bis 2002

Für die Vergangenheit zahlen die Sendeunternehmen pauschal einen Zuschlag auf die in der Vergangenheit gezahlten Beträge, nämlich

Sendeunternehmen, die in den einzelnen Jahren des genannten Zeitraums mehr als 20 Prozent von der gemeldeten Bruttowerbung für Handelsvertreter abgezogen haben, zahlen den bisherigen Abgeltungssatz für den Betrag der Abzüge über 20 Prozent zuzüglich der vorstehenden Zuschläge.

Die Zahlungen sind entsprechend der Interimsvereinbarung zwischen den Parteien zinslos und fällig am 30. November 2003. Auf Zahlungen bis zu diesem Datum gewährt die GVL ein Skonto von zwei Prozent.

Den Sendeunternehmen ist es erlaubt, Ratenzahlung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu leisten. Offene Forderungen bis zum 30. Juni 2004 werden mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszins, offene Forderungen ab dem 1. Juli 2004 mit dem gesetzlichen Verzugszins verzinst.

4. Übergangsregelung 2003

Die Sendeunternehmen melden die Umsätze für das Jahr 2003 nach den bisherigen und nach den neuen Regeln.

Bitte dafür das alte Download Abrechnungsformular verwenden.

Die Meldungen und Zahlungen der Sendeunternehmen im Jahr 2003 sind bis zum Abschluss dieses Vertrages auf Basis der Interimsvereinbarung erfolgt. Auf dieser Basis wird auch eine Jahresabrechnung durch die Sendeunternehmen erstellt. Daneben rechnen die Sendeunternehmen nach den neuen Bestimmungen nach Teil II dieses Vertrages ab und zwar mit der Jahresabrechnung entsprechend Teil II Anlage A Nrn. 5, 6. Die Sendeunternehmen belegen die Abrechnung durch ein Testat nach Teil II Anlage A Nr. 6. Mit der Abrechnung wird die Zahlung der Differenz zwischen der Zahlung nach der Interimsvereinbarung für das Jahr 2003 und der sich aus der Jahresrechnung ergebenden Zahlung an die GVL fällig.

Die Vermarkter leiten der GVL in der Frist der Regelungen in Teil II Anlage A Nrn. 5, 6 eine Abrechnung der Beträge, die sie für 2003 nach den neuen Bestimmungen hätten leisten müssen, zu. In der Frist der Regelungen in Teil II Anlage A Nr. 6 wird ein Testat der Meldung eingereicht. Die Vermarkter haben für das Jahr 2003 keine Zahlungen zu leisten; die Sendeunternehmen leisten die auf sie entfallenden Vergütungen in voller Höhe aber mit den pauschalen Abzügen, wie sie nach Teil II Anlage B Nr. 2 für den Fall der Abgeltung durch die Vermarkter vereinbart sind, nach.

Ergibt sich, dass die Summe der Bemessungsgrundlage nach der neuen Berechungsmethode aller unter den Gesamtvertrag fallenden Radioanbieter im Schnitt des Jahres 2003 um mehr als 0,6 Prozent von der Summe der Bemessungsgrundlage nach der alten Berechungsmethode abweicht, ist der Gesamtvertrag anzupassen. Die Anpassung soll so erreicht werden, dass die Regelungen zu den Akquisitionsaufwendungen derart geändert werden, dass weder eine Erhöhung noch eine Absenkung der Summe der Bemessungsgrundlage aller unter den Gesamtvertrag fallenden Radioanbieter gegenüber der Berechnung nach dem alten Gesamtvertrag erfolgt.

5. Prozessuale Erklärungen

Die Verbände nehmen die Nicht-Zulassungsbeschwerde beim BGH und das neue Schiedsstellenverfahren zurück. Wechselseitig wird die Erstattung der außergerichtlichen Kosten ausgeschlossen; für den Gerichtskostenausgleich zahlen APR und VPRT als Gesamtschuldner an die GVL 33.000,00 €.

6. Aufheben der Interimsvereinbarung

Die Interimsvereinbarung zwischen den Parteien von 1994 tritt außer Kraft.

7. Sonstiges

Die GVL hat den Standpunkt der Verbände zur Kenntnis genommen, wonach diese den materiellen Gehalt des Vergleichs in allen seinen Teilen entsprechend der zunächst von den Parteien intendierten Laufzeit bis zum 31. Dezember 2010 bewertet haben. Die GVL nimmt weiter zur Kenntnis, dass im Falle der Kündigung vor dem 31. Dezember 2010 die Verbände entsprechend dem Urteil des BGH I ZR 132/98 für die Zukunft den Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf die Zahlungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vergütungsmindernd aufgreifen werden.

Wegen der besonderen Situation der Verbreitung des UKW-Signals der landesweiten Veranstalter aus Niedersachsen auch in den Bundesländern Hamburg und Bremen halten die Vertragsparteien fest, dass die von den niedersächsischen Landessendern selbst akquirierte Werbung, die sie im gesamten Land Niedersachsen ausstrahlen, als regionale Werbung behandelt wird, solange und soweit die Akquisition nationaler Werbung durch einen bundesweiten Vermarkter erfolgt.

Die Anlage E steht unter dem Widerrufsvorbehalt der Verbände. Ihre Fachgremien werden sich bis zum 27. Februar 2004 mit der technischen Realisierbarkeit befassen.

8. Verpflichtung zu Verhandlungen während der Laufzeit

Im Einzelvertrag ist unter Nr. 9 ein weiterer Nachlass auf die Abgeltungszahlungen in Höhe von fünf Prozent eingeräumt. Die Parteien vereinbaren, dass der GVL ein Anspruch auf Gleichbehandlung zusteht, wenn bei der GEMA der Nachlass entsprechend § 4 Nr. 1 des Einzelvertrages der GEMA mit den Sendeunternehmen während der Vertragslaufzeit entfallen sollte.

Die Parteien vertreten unterschiedliche Auffassungen zur Frage, ob Gegenseitigkeitsgeschäfte ("Bartering", "Kompensationsgeschäfte") und Transaktionserlöse (zum Beispiel "0190er Nummern") in die Bemessungsgrundlage gehören (so die GVL) oder nicht (so APR und VPRT). Diese Fragen spielen bei den Verhandlungen der GVL mit dem privaten Fernsehen eine Rolle, die Partner dieses Gesamtvertrages wollen jene Gespräche in keine Richtung präjudizieren. Die Parteien verabreden daher für den Fall, dass für das private Fernsehen zu den genannten Erlösarten eine abschließende Regelung getroffen wird, sie eine Vereinbarung treffen, die den Besonderheiten des Hörfunks Rechnung trägt. Die genannten Einnahmen werden nicht vor 2005 beim Hörfunk berücksichtigt; sie werden rückwirkend ab 2005 berücksichtigt, wenn eine Regelung mit den privaten Fernsehveranstaltern - gleich welcher Art - erst danach getroffen oder gerichtlich festgesetzt wird.

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Teil II
Gesamtvertrag ab 1. Januar 2003

1. Wahrnehmungsbefugnis

Die GVL nimmt die Ansprüche der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern gemäß §§ 78 Abs. 2, 86 UrhG einschließlich des Rechts der Vervielfältigung zu Sendezwecken gemäß §§ 77, 85 UrhG gegenüber den Sendeunternehmen nach Maßgabe des Einzelvertrages (Anlage A) wahr. Sie gibt den Sendeunternehmen auf Verlangen alle Marken bekannt, unter denen die Firmen, die mit der GVL einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, in der Bundesrepublik Deutschland jeweils Tonträger der Öffentlichkeit anbieten und in den Verkehr bringen. Maßgebend für den jeweiligen Bestand der von der GVL vertretenen Rechte ist das von der GVL herausgegebene Marken- und Firmenverzeichnis. Alle unter diesen Marken erschienenen und erscheinenden Tonträger mit den auf ihnen aufgenommenen Darbietungen fallen unter die Bestimmungen dieses Gesamtvertrages.

2. Vertragshilfe

VPRT und APR gewähren der GVL Vertragshilfe. Diese umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. VPRT und APR werden der GVL bei Abschluss dieses Vertrages ein Verzeichnis mit den genauen Anschriften ihrer Mitglieder und der Vermarktungsorganisationen, soweit sie den Verbänden bekannt sind, aushändigen und jede spätere Veränderung laufend mitteilen. Bei der APR gilt dies auch für die Mitglieder der ihr angeschlossenen Verbände; soweit im folgenden von Verbandsmitgliedern die Rede ist, sind auch solche Hörfunksendeunternehmen umfasst.

  2. VPRT und APR werden ihre Mitglieder anhalten, die Einwilligung der GVL rechtzeitig durch Abschluss eines Einzelvertrages (Anlage A) einzuholen und ihren vertraglichen Verpflichtungen fristgemäß nachzukommen, insbesondere ihre Erlöse und Einnahmen im Sinne der Berechnungsbasis (Anlage B) vollständig anzugeben, Sendemeldungen einzureichen und zu zahlen.

  3. VPRT und APR werden die Erfüllung der Aufgaben der GVL in Wort und Schrift durch geeignete Aufklärungsarbeiten erleichtern.

  4. VPRT und APR werden ihre Mitglieder anhalten, am Lastschriftverfahren teilzunehmen beziehungsweise Daueraufträge einzurichten.

  5. VPRT und APR werden Mitglieder, die ihre Vertragspflichten nicht fristgemäß einhalten, innerhalb von vierzehn Tagen nach entsprechenden schriftlichen Hinweisen seitens der GVL schriftlich zur sofortigen Erfüllung anhalten.

3. Vorzugssätze

Die GVL erklärt sich im Gegenzug bereit, den Mitgliedern des VPRT und der APR für ihre Sendungen, soweit die Einwilligung nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages durch Einzelvertrag erworben wird, 20 Prozent Nachlass auf die jeweilige Vergütung nach der Berechnungsbasis zu gewähren. Dieser Vergünstigung unterliegen nur Mitglieder von VPRT und APR, die nach den Bestimmungen des Einzelvertrages der GVL fristgemäß Sendemeldungen und vollständige Abrechnungen ihrer Erlöse und Einnahmen im Sinne der Berechnungsbasis (Anlage B) zur Verfügung stellen und abrechnungsgemäß Zahlungen leisten.

Die Berechnungsbasis ist als Anlage B diesem Gesamtvertrag beigefügt; sie ist Vertragsbestandteil. Die Vergütungssätze sind Nettobeträge, zu denen die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe (zur Zeit sieben Prozent) hinzuzurechnen ist.

4. Abschluss von Einzel-Pauschalverträgen

Die Einwilligung der GVL ist von jedem Mitglied des VPRT und der APR rechtzeitig durch Abschluss eines Einzelvertrages gemäß Anlage A zu erwerben.

Für Radiostationen nach Abschnitt VII des Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (Zwei-Säulen-Modell) gilt der Einzelvertrag gemäß Anlage A mit der Maßgabe, dass Vertragspartner der GVL sowohl die Veranstaltergemeinschaft als auch die Betriebsgesellschaft sind. Für die Gewährung der Vorzugssätze nach Anlage B Ziffer 2 kommt es auf die Verbandsgebundenheit der Betriebsgesellschaft an. Maßgeblich für die Berechnung der Vergütung ist die Werbeakquisition der Betriebs-/Servicegesellschaften.

5. Unerlaubte Sendungen

Unberührt bleiben die Ansprüche der GVL für Sendungen, für die die Einwilligung nicht ordnungsgemäß nach den Bestimmungen dieses Gesamtvertrages erworben wird. Die Berechtigung der GVL zur Geltendmachung von Schadenersatz bleibt in diesen Fällen vorbehalten.

6. Meinungsverschiedenheiten

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Mitgliedern des VPRT oder der APR wirkt der betroffene Verband zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten auf eine gütliche Einigung hin. Wird diese jedoch nicht innerhalb eines Monats nach der Aufforderung erreicht, kann jede Partei den ordentlichen Rechtsweg beschreiten.

Macht die GVL von ihren Kontrollrechten gemäß dem Einzelvertrag Gebrauch, wird sie vorher den VPRT beziehungsweise die APR über den zugrunde liegenden Sachverhalt sowie die Art der geplanten Kontrolle informieren.

7. Vertragsdauer

Der Vertrag wird rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2006 gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

8. Allgemeine Bestimmungen

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch die Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

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Anlage A:
GVL-Vertrag für private Sendeunternehmen (Hörfunk)

zwischen

der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL), Hamburg

und

Sendeunternehmen (nachstehend Vertragspartner genannt)

  1. Die GVL nimmt gegenüber dem Vertragspartner die Vergütungsansprüche für die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgende Sendung (terrestrisch, per Satellit oder per Kabel) von CDs, Schallplatten, Musikcassetten und anderen erschienenen Tonträgern wahr. Sie räumt dem Vertragspartner außerdem über § 55 UrhG hinaus die nicht ausschließliche Befugnis ein, diese Tonträger zum Zwecke der in der Bundesrepublik Deutschland erfolgenden Sendung auf Tonträger zu überspielen oder überspielen zu lassen. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf den Programmaustausch mit einem anderen Hörfunksendeunternehmen, soweit dieses ebenfalls einen GVL-Vertrag abgeschlossen hat und soweit der ausgetauschte Programmteil im Programm des abgebenden Sendeunternehmens ausgestrahlt wurde oder gleichzeitig ausgestrahlt wird. Die Sendung erschienener Tonträger in Werbespots ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Mit der Zahlung der vertragsgegenständlichen Vergütung durch den Vertragspartner sind die vorgenannten Ansprüche der GVL abgegolten.

    Die GVL erhält für die zeitgleiche und unveränderte Kabelweitersendung im deutschen Kabel eine eigenständige Vergütung von den Kabelnetzbetreibern. Die GVL wird die von den Kabelnetzbetreibern geschuldete Vergütung nicht von dem Vertragspartner einfordern. Umgekehrt wird der Vertragspartner nicht verlangen, dass die von den Kabelnetzbetreibern an die GVL gezahlte Vergütung auf die eigene Vergütungsschuld anzurechnen ist.

  2. Die GVL gibt dem Vertragspartner auf Verlangen alle Marken bekannt, unter denen die Firmen, die mit der GVL einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, in der Bundesrepublik Deutschland jeweils Tonträger der Öffentlichkeit anbieten und in den Verkehr bringen. Maßgebend für den jeweiligen Bestand der von der GVL vertretenen Rechte ist das von der GVL herausgegebene Marken- und Firmenverzeichnis. Alle unter diesen Marken erschienenen und erscheinenden Tonträger mit den auf ihnen aufgenommenen Darbietungen fallen unter die Bestimmungen dieses Vertrages.

  3. Die Erlaubnis gemäß Ziffer 1 umfasst nur die der GVL zustehenden Rechte der ausübenden Künstler und Hersteller von Tonträgern.

    Die GVL stellt den Vertragspartner von allen leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Sendung von erschienenen Tonträgern in der Bundesrepublik Deutschland und auf die zu diesem Zweck erfolgende Vervielfältigung frei.

    Die Persönlichkeitsrechte gemäß § 75 UrhG bleiben unberührt.

  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Gesamtsendezeit seines Programms anzugeben sowie die verwendeten Tonträger unter anderem nach Labelcode-Nummer und Marke, Titel, Interpret, Dauer der Sendung in Minuten und Sekunden sowie Datum der Sendung zu erfassen und der GVL die entsprechenden Sendelisten jeweils zum Ende eines Kalenderquartals innerhalb eines Monats zur Verfügung zu stellen, soweit er hiervon nicht durch die GVL dispensiert wird. Das Meldeverfahren wird zwischen der GVL und dem Vertragspartner auf der Basis der Vereinbarungen mit dem VPRT und der APR abgestimmt. Soweit die vom Vertragspartner für die GEMA zu erstellenden Sendemeldungen die GVL-Pflichtangaben der in Anlage H beschriebenen neuesten Fassung der GEMAGVL-,telle sowie die GVL-Anforderungen bezüglich der einzuhaltenden Datenträgermedien enthalten, können der GVL jeweils Kopien der GEMA-Meldungen übersandt werden.

    In jedem Fall der schuldhaften Verletzung dieser Pflichten durch den Vertragspartner verpflichtet sich dieser zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 €. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bleibt unberührt.

  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der GVL die erzielten Einnahmen im Sinne der Berechnungsbasis (Anlage B) mitzuteilen. Soweit sich der Vertragspartner eines Vermarktungsunternehmens bedient, kann er den höheren pauschalen Abzug entsprechend der Berechnungsbasis nur in Ansatz bringen, wenn er den jeweiligen Vermarkter bevollmächtigt, entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen der GVL Einnahmen zu melden und die sich daraus ergebenden Abgeltungen auf die Schuld des Vertragspartners zu leisten.

    Vorschlag für eine Bevollmächtigung des Senders an den Vermarkter entsprechend der vorstehenden Ziffer (in einem Brief an den vermarkter): Wir bevollmächtigen Sie, entsprechend dem Gesamtvertrag von APR und VPRT mit der GVL, die auf uns entfallenden Umsätze der GVL zu melden und von den Umsätzen in unserem Namen die Abgeltungen an die GVL abzuführen sowie diese Zahlungen von den uns zustehenden Werbeerlösen abzuziehen. Wir haben einen Einzelvertrag mit der GVL abgeschlossen. Unsere Kundennummer bei der GVL lautet ....

  6. Die Meldungen erfolgen jährlich durch den Vertragspartner und die Vermarkter spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. Zu melden sind die fakturierten Einnahmen abzüglich etwaiger Wertberichtigungen für Forderungsausfälle entsprechend der Bilanz des Vertragspartners oder des Vermarkters. Für die Meldung ist ein von der GVL herausgegebenes Formular zu verwenden, soweit dieses im Einvernehmen mit dem VPRT sowie der APR erstellt wurde (Anlage F, Anlage G).

    Die jährlichen Meldungen werden spätestens sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres durch den Veranstalter beziehungsweise den Vermarkter testiert. Soweit die Bilanz des jeweiligen Unternehmens geprüft wird, testiert der Wirtschaftsprüfer. Wenn ausnahmsweise keine Prüfung stattfindet, genügt eine Bescheinigung des Steuerberaters. Für das Testat ist ein von der GVL herausgegebenes Formular zu verwenden, soweit dieses im Einvernehmen mit dem VPRT sowie der APR erstellt wurde (Anlage D).

  7. Der Vertragspartner und die Vermarkter leisten bis zum Ende des nachfolgenden Monats nach Ablauf eines jeden Quartals Akontozahlungen. Deren Höhe bemißt sich nach der Summe der Abgeltungsschuld entsprechend der Berechnungsbasis (Anlage B) unter Abzug der Nachlässe entsprechend der folgenden Ziffer 9. Die GVL erstellt die für den Vorsteuerabzug notwendigen Rechnungen, soweit die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug nicht durch Gutschriften der Vermarkter oder des Vertragspartners geschaffen werden können.

    Innerhalb eines Monats nach der Jahresmeldung entsprechend oben Ziffer 6 leistet der Vertragspartner beziehungsweise der Vermarkter etwaige Nachzahlungen oder der Vertragspartner erhält von der GVL Rückerstattungen für durch ihn oder für ihn durch Vermarkter geleistete Überzahlung. Die GVL erstellt eine Jahresabrechnung.

  8. Für alle Meldungen und Abrechnungen nach den vorstehenden Bestimmungen gilt: Die Meldungen der Vermarkter sind, soweit technisch realisierbar, in elektronischer Form abzuwickeln. Die Schnittstelle wird von der GVL im Einvernehmen mit dem VPRT sowie der APR erstellt (Anlage E). Im Übrigen ist für die Meldungen ein von der GVL herausgegebenes Formular zu verwenden, soweit dieses im Einvernehmen mit dem VPRT sowie der APR erstellt wurde (Anlagen F, Anlage G). Aus den Meldungen des Vermarkters muss sich ergeben, welcher Anteil der Einnahmen dem Vertragspartner zustehen; soweit die Anteile des Vertragspartners einem weiteren Vermarkter mit den Anteilen anderer Sendeunternehmen zusammen zufließen, genügt die Mitteilung dieser Summe, sofern der Detailausweis durch den weiteren Vermarkter erfolgt. Die GVL gewährleistet die vertrauliche Behandlung aller Angaben.

  9. Die Vergütungssätze zur Berechnung des Entgelts, das der Vertragspartner für die Rechte und Ansprüche gemäß Ziffer 1 an die GVL zu zahlen hat, ergeben sich für die Dauer der Zugehörigkeit des Vertragspartners zum VPRT oder zur APR aus der Anlage B (Berechnungsbasis) und diesem Gesamtvertrag, die in der jeweils mit dem VPRT und der APR vereinbarten Fassung Bestandteil dieses Vertrages sind. Die GVL gewährt dem Vertragspartner einen weiteren Nachlass von fünf Prozent.

    Die Interimsvereinbarung ab 1. Januar 2010 sieht für Webradios - auch für terrestrisch gesendete Programme, die simulcast im Netz verbreitet werden - pauschale Zahlungen ab dem 1. Januar 2010 vor. Die Regelung ersetzt die bereits in der Vergangenheit auf Grund mündlicher Vereinbarung gezahlte Pauschale für den Simulcast terrestrischer Signale. Der Sache nach handelt es sich um einen Zuschlag für nicht in die Bemessungsgrundlage aufgenommene Umsätze, nicht um eine zusätzliche Abgeltung für die Nutzung.

  10. Die GVL ist berechtigt, die Richtigkeit der Sendelisten und der Angaben über die Erlöse und Einnahmen im Sinne der Berechnungsbasis (Anlage B) durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Ergeben sich dabei für ein überprüftes Kalenderjahr Nachforderungen von fünf Prozent oder mehr zu Gunsten der GVL, hat der Vertragspartner der GVL insoweit die notwendigen Kosten der Überprüfung zu erstatten. Unbeschadet dessen ist die GVL berechtigt, gegen den Vertragspartner nach Setzung einer vierwöchigen Frist und deren fruchtlosem Ablauf auf Auskunftserteilung zu klagen und ihm rückwirkend für den gesamten noch nicht abgerechneten Zeitraum die Vergütung nach der Berechnungsbasis ohne Gesamtvertragsrabatt in Rechnung zu stellen sowie Verzugszinsen geltend zu machen.

  11. Für die Jahre 1994 bis 2003 ist der Vertragspartner zur Nachzahlung entsprechend Teil I Nr. 3 des Gesamtvertrages zwischen der GVL und VPRT sowie APR verpflichtet.

  12. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für das Jahr 2003 eine Abrechnung entsprechend Teil I Nr. 4 des Gesamtvertrages zwischen der GVL und VPRT sowie APR zu fertigen und die sich daraus ergebenden Nachzahlungen zu leisten. Er ermächtigt hierdurch die für ihn tätigen Vermarkter, der GVL im festgelegten Umfang Auskunft zu erteilen.

  13. Der Vertragspartner ist verpflichtet, im Falle der Korrektur der Berechnungsbasis nach Teil I Nr. 4 des Gesamtvertrages zwischen der GVL und VPRT sowie APR sich darauf gegebenenfalls ergebende Nachforderungen an die GVL für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt der Abrechnung zu leisten; umgekehrt ist die GVL verpflichtet, eine sich gegebenenfalls ergebende Überzahlung des Vertragspartners diesem zu erstatten.

  14. Dieser Vertrag tritt am … in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann beiderseits mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahren, erstmals zum 31. Dezember 2006 schriftlich gekündigt werden, jedoch nicht während der Dauer der Mitgliedschaft des Vertragspartners im VPRT oder in der APR, soweit der Gesamtvertrag nicht gekündigt ist.

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Anlage B:
Berechnungsbasis

für die Verwendung erschienener Tonträger
in privaten Hörfunkprogrammen
im Rahmen des Gesamtvertrages
 

  1. Die Vergütung für die Verwendung erschienener Tonträger in Hörfunkprogrammen beträgt:

    1. 5,58 Prozent der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern mindestens 50 Prozent der gesamten Sendezeit ausmacht,

    2. 2,79 Prozent der Einnahmen, wenn der Anteil der Musik von erschienenen Tonträgern mindestens 25 Prozent der gesamten Sendezeit ausmacht.

  2. Bemessungsgrundlage für die Zahlungen der Radioanbieter an die GVL ist das Kundennetto der Werbeumsätze. Das sind die Werbeaufwendungen der Werbetreibenden für ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen abzüglich diesen gewährten Rabatten und diesen gewährten Skonti sowie abzüglich der üblichen Agenturprovision (AE) ohne Steuern. Soweit Einnahmen oder Erlöse aus einer anderen Tätigkeit der Sendeunternehmen als dem Senden von Programmen und der unmittelbaren Vermarktung von Sendezeit dieser Programme stammen, sind diese Erlöse nicht zu berücksichtigen.

    Die Interimsvereinbarung ab 1. Januar 2010 formuliert die Berücksichtigung von Erlösen aus Bartering und von Telefonerlösen. Beides war schon früher auf der Basis mündlicher Einigung im Abrechnugstool berücksichtigt, weshalb sich in der Praxis zum 1. Januar 2010 nichts ändert.

    Berücksichtigt werden Umsätze aus der Werbung im Programm, worunter auch das Sponsoring von Sendungen gehört. Ebenso gehören Spenden für die Programmveranstaltung in die Bemessungsgrundlage, nicht jedoch Spenden, die für Dritte eingehen (zum Beispiel Weihnachtsaktion). Nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage sind Umsätze aus dem Verkauf von Sendungen oder Programmen (etwa Mantelprogramm-Angebot).

    Bei Pauschalverträgen, die sowohl Werbung (einschließlich Sponsoring) im Programm als auch Off-Air-Dienstleistungen beinhalten (Beispiel: Durchführung einer Veranstaltung für einen Werbekunden, Stellung und Auf-/Abbau der Eventtechnik, Moderation der Veranstaltung, Werbung dafür im Programm als Spot oder Dauerwerbesendung) gehört derjenige Anteil in die Bemessungsgrundlage, der sich kalkulatorisch für die Werbung im Programm ergibt.

    Von dem Kundennetto werden Pauschalen für Akquisitionsaufwendungen abgezogen und zwar

    • 7 Prozent für nationale Werbung; das ist die Radiowerbung für eine Ware oder Dienstleistung, die beim jeweiligen Vermarkter für mindestens drei ganze Bundesländer akquiriert wird,

    • 11 Prozent für regionale, nicht-nationale Werbung, jedoch für die ersten zwei Mio. € per annum an selbst akquirierten Werbeumsätzen (Kundennetto) je Programm eines Sendeunternehmens 15 Prozent.

    Die Zahlungen der Abgeltungen an die GVL sollen durch die Vermarktungsunternehmen unmittelbar erfolgen. Bei Umsätzen, die über Vermarkter akquiriert und dennoch nicht von diesen auf Basis einer Vereinbarung nach Anlage C gegenüber der GVL abgerechnet werden, reduziert sich der vorgenannte pauschale Abzug um jeweils zwei Prozentpunkte.

  3. Für Mitglieder einer Verwertervereinigung, mit der ein Gesamtvertrag abgeschlossen ist, ermäßigen sich Vergütungsbeträge um 20 Prozent.

  4. Die Vergütungsbeträge erhöhen sich um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

  5. Die Berechnungsbasis gilt ab 1. Januar 2003.

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Anlage C:
GVL-Vertrag für Vermarkter von Werbung
für private Sendeunternehmen (Hörfunk)

Eine Liste der Vermarkter mit einem Vertrag nach diesem Muster und den entsprechenden Kundennummnern finden Sie an anderer Stelle.

zwischen

der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL), Hamburg

und

Vermarkter (nachstehend Vertragspartner genannt)

  1. Der Vertragspartner akquiriert Werbung für private Hörfunksendeunternehmen, die mit der GVL einen Einzelvertrag nach Anlage A des Gesamtvertrages der GVL mit den Verbänden APR und VPRT (nachfolgend "GVL-GV") abgeschlossen haben. Der Vertragspartner unterstützt die Abwicklung dieses Einzelvertrages, wenn und soweit er von dem jeweiligen Sendeunternehmen hierzu beauftragt und von diesem zur Auskunftserteilung gegenüber der GVL ermächtigt ist.

  2. Der Vertragspartner errechnet nach der Berechnungsbasis der Anlage B GVL-GV für das Sendeunternehmen und unter Berücksichtigung des Nachlasses nach Anlage A Nr. 9 GVL-GV quartalsweise Akontozahlungen und leitet die Zahlungen für das Sendeunternehmen an die GVL weiter. Die Übermittlung der Daten erfolgt elektronisch unter Verwendung der Schnittstellen nach Anlage E GVL-GV.

  3. Der Vertragspartner legt der GVL in den Fristen der Anlage A Nrn. 5, 6 GVL-GV eine Jahresmeldung in der Form der Anlage G GVL-GV vor. Er reicht hierzu jährlich ein Testat nach Anlage D GVL-GV ein.

  4. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber der GVL, etwaige Fehler der Abrechnungen und Auskünfte zu korrigieren.

  5. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber dem Sendeunternehmen, diesem alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die im Falle einer Betriebsprüfung beim Sendeunternehmen nach Anlage A Nr. 10 GVL-GV notwendig sind, um die Einhaltung des Gesamtvertrages, insbesondere die korrekte Erfassung der Berechnungsgrundlage nach Anlage B GVL-GV zu überprüfen. Der Vertragspartner stimmt zu, dass ein vereidigter Wirtschaftsprüfer der GVL Einblick in diese Unterlagen auch beim Vermarkter nimmt, der die Unterlagen erläutert.

  6. Dieser Vertrag tritt am ... in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann beiderseits mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahren, erstmals zum 31. Dezember 2004 schriftlich gekündigt werden.

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Anlage D:
Formular Testate
für privaten Hörfunk

Der Unterzeichner bestätigt, dass die Angaben in der Abrechnung für das Jahr ... des Unternehmens ... vom ... gegenüber der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) vollständig und korrekt die Einnahmen entsprechend der Berechnungsbasis der Anlage B zum Gesamtvertrag zwischen dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. (VPRT) und der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) und der GVL beinhaltet.

Bei der Ermittlung des Kundennettos der selbst akquirierten Erlöse im Sinne Nr. 2 der Berechnungsbasis (Anlage B des Gesamtvertrages) sind von den Werbeaufwendungen der Werbetreibenden Rabatte und Skonti nur abgezogen, insoweit sie Werbetreibenden für ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen gewährt und in der Rechnung ausgewiesen wurden. Außerdem sind nur diese Erlöse betreffende Agenturvergütungen (AE) und Forderungsverluste als Abzüge berücksichtigt. Von dem so ermittelten Kundennetto sind außer den vorgesehenen Pauschalen keine Akquisitionsaufwendungen abgezogen worden.

Soweit die Abrechnung Werbeeinnahmen von Vermarktern ausweist, entspricht deren Höhe der Abrechnung durch diese Vermarkter. Von diesen Werbeeinnahmen hat das Unternehmen selbst keine Abzüge vorgenommen.

Diese Feststellungen stimmen mit den Angaben in dem von uns geprüften / in Bezug auf diese Angaben uneingeschränkt testierten Jahresabschluss überein.

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Anlage E:
Schnittstellenbeschreibung
zum Austausch von Buchungsdaten

Erläuterungen und eine Excel-Datei der GVL finden Sie an anderer Stelle der Website.

GVLVERMA
 

  1. Einleitung

    Die nachfolgende EDV-Schnittstellendefinition dient dem Austausch von Buchungssätzen zwischen Vermarktern von Radiowerbung für den privaten Hörfunk und der GVL. Sie ist benannt als "GVLVERMA". Die einzelnen Datensätze enthalten alle Angaben zur Weiterverarbeitung von Zahlungsvorgängen, die aus Verpflichtungen von Sendeunternehmen gegenüber der GVL abgeleitet sind, vom jeweiligen Vermarkter aber im Namen der GVL eingezogen und an die GVL weitergeleitet werden. Näheres ist in gesonderten Verträgen festgelegt.

  2. Systemangaben

    Die Schnittstelle ist für Standard-Windows-ANSI-Zeichensätze konzipiert. Die Datensätze sind dementsprechend mit den nachfolgend beschriebenen Inhalten zu füllen. Es kommen wahlweise drei Dateiformate zur Anwendung:
    MS-Excel (XLS)
    Text (TXT Separator ist ASCII DEZ 9)
    Text (CSV Separator ist ASCII DEZ 59).

  3. Schnittstellenbeschreibung

    GVLVERMA (Buchungssätze zwischen Vermarktern von Radiowerbung für den privaten Hörfunk und GVL)

    (Buchungssätze von Vermarktern von Radiowerbung für den privaten Hörfunk an GVL)

    Pos. Bezeichnung Typ Format Pflichtfeld Erläuterung
    1 Kennzeichen des meldenden Vermarkters String Text ja Von der GVL vergebene Kundennummer
    2 Buchungsdatum Date TT.MM.JJJJ ja Datum der Erstellung des Buchungssatzes
    3 Kundennummer des Senders beim Vermakter String Text ja Vom Vermarkter vergeben
    4 Vorgang-Nummer Vermarkter (Buchungsnummer) String Text ja Vom Vermarkter vergeben
    5 Referenz-Nummer GVL (Kundennummer) String Text ja Von der GVL vergeben
    6 Vorgang-Nummer GVL (Buchungsnummer) String Text nein leer
    7 Kunden-Name String Text ja Firma
    8 Zahlungs-Betrag Netto in € Number X,00 ja Abgeltungsbetrag des Vermarkters an die GVL für den Sender
    9 Zahlungs-Betrag USt in € Number X,00 ja Ust aus Nr. 9.
    10 Zahlungs-Betrag Brutto in € Number X,00 ja Abgeltungsbetrag des Vermarkters an die GVL für den Sender Brutto
    11 Buchungsschlüssel Number 0, 1 oder 9 ja,
    0 = Gutschrift/Zahlung 1 = Lastschrift/Abzug
    9 = fehlerhaft, nicht verarbeiten
    ja,
    0 = Gutschrift/Zahlung 1 = Lastschrift/Abzug
    9 = fehlerhaft, nicht verarbeiten

    Im Falle der Darstellung als TXT-Format, ist jeder Datensatz mit der Zeichenfolge "Carriage Return" / "Line Feed" zu beenden.

  4. Prüfprotokoll

    GVL-seitig findet während der Verarbeitung eine Plausibilitätskontrolle dahingehend statt, dass unvollständige oder fehlerhafte Angaben in der gleichen Form, jedoch mit dem Buchungsschlüssel ‚9’ = fehlerhaft zurück gemeldet werden.

    Zum korrekten Füllen der Referenz-Felder Nr. 3 und Nr. 5 müssen vor Inbetriebnahme der Schnittstelle entsprechende Code-Listen zwischen den Beteiligten ausgetauscht werden.

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Anlage F:
Abrechnungsformular für das Jahr ...
für die Sendeunternehmen des privaten Hörfunks

Name des Senders:

Kd.Nr. GVL:

  1. Umsätze insgesamt entsprechend dem Jahresabschluss

  2. Umsätze, die nicht in die Bemessungsgrundlage gehören

  3. Bereits abgegoltene Einnahmen von übergeordneten Vermarktern

    1. Vermarkter 1: # €
    2. Vermarkter 2: # €
    3. Vermarkter n: # €
  4. Brutto-Werbeumsätze
    ./. Rabatte auf Rechnungen ausgewiesen
    ./. Skonti soweit in Anspruch genommen
    ./. AE auf Rechnungen ausgewiesen

    Diese Beträge können aus der Dispo genommen werden. Sender, deren Dispo-System die Daten gegenwärtig nicht zur Verfügung stellt, und die zugleich diese Daten nicht im Buchhaltungssystem abrufen können, haben eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2004, ihre Datenerfassung zu ändern. Ab 2005 sind diese Angaben von allen Sendern auszufüllen.

  5. Abzugeltende Umsätze des Sendeunternehmens

    1. Eigenes Kundennetto national
    2. Eigenes Kundennetto regional
    3. Kundennetto von Vermarktern, noch nicht abgegolten national
    4. Kundennetto von Vermarktern, noch nicht abgegolten regional
  6. Abzüge pauschal

    1. 7 % von 5a)
    2. 15 % von 5b) bis 2 Mio €
    3. 11 % von 5b) über 2 Mio €
    4. 5 % von 5c)
    5. 9 % von 5d)
  7. Bemessungsgrundlage brutto (Nr. 5 minus Nr. 6)

  8. Abgeltungsbetrag (Nr. 7 * Abgeltungssatz)

  9. Gesamtvertragsrabatt (20% von Nr. 8)

  10. Weiterer Nachlass (5% von Nr. 8 vermindert um Nr. 9)

  11. Abgeltung Netto (Nr. 8 minus Nrn. 9, 10)

  12. USt. (zurzeit 7 %)

  13. Abgeltung brutto (Nr. 11 plus Nr. 12)

  14. ./. geleistete Akontozahlungen im Abrechnungsjahr

  15. Nachzahlungen/Guthaben (Nr. 13 minus Nr. 14)

Der Geschäftsführer des meldenden Unternehmens bestätigt durch seine Unterschrift die Vollständigkeit der übermittelten Angaben. Er bestätigt, dass die Ermittlung des Kundennettos entsprechend den Regelungen des Gesamtvetrages zwischen der GVL und APR sowie VPRT vorgenommen wurde, insbesondere dass alle vertraglich vereinbarten Erlöse in die Bemessungsgrundlage eingestellt sind, dass nur Rabatte abgezogen sind, die Werbetreibenden, die für ihre eigenen Waren und Dienstleistungen werben, eingeräumt wurden, und dass Agenturvergütungen nur in branchenüblicher Höhe abgezogen sind.

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Anlage G:
Abrechnungsformular für das Jahr ...
für die Vermarkter des privaten Hörfunks

Name des Vermarkters:

Kd.Nr. GVL:

  1. Bereits abgegoltene Einnahmen von übergeordneten Vermarktern

    1. Vermarkter 1: # €
    2. Vermarkter 2: # €
    3. Vermarkter n: # €
  2. Brutto-Werbeumsätze
    ./. Rabatte auf Rechnungen ausgewiesen
    ./. Skonti soweit in Anspruch genommen
    ./. AE auf Rechnungen ausgewiesen

  3. Abzugeltende Umsätze

    1. Kundennetto national
    2. Kundennetto regional
  4. Abzüge pauschal

    1. 7 % von 3a)
    2. 11 % von 3b)
  5. Bemessungsgrundlage brutto (Nr. 3 minus Nr. 4)

  6. Abgeltungsbetrag (Nr. 5 * Abgeltungssatz)

  7. Gesamtvertragsrabatt (20% von Nr. 6)

  8. Weiterer Nachlass (5% von Nr. 6 vermindert um Nr. 7)

  9. Abgeltung Netto (Nr. 6 minus Nrn. 7, 8)

  10. USt. (zurzeit 7 %)

  11. Abgeltung brutto (Nr. 9 plus Nr. 10)

  12. ./. geleistete Akontozahlungen im Abrechnungsjahr

  13. Nachzahlungen/Guthaben (Nr. 11 minus Nr. 12)

  14. Die Gesamtabgeltung nach oben Nr. 11 verteilt sich auf folgende Sender mit jeweils den Beträgen:

    1. Sender 1: # €
    2. Sender 2: # €
    3. Sender n: # €
  15. Der Vermarkter hat von den vereinnahmten selbst akquirierten und von übergeordneten Vermarktern erhaltenen Werbeeinnahmen nach Abzug der Abgeltung und gegebenenfalls weiterer Positionen an folgende Sender oder untergeordnete Vermarkter jeweils ausgeschüttet:

    1. Sender/Vermarkter 1: # €
    2. Sender/Vermarkter 2: # €
    3. Sender/Vermarkter n: # €

Der Geschäftsführer des meldenden Unternehmens bestätigt durch seine Unterschrift die Vollständigkeit der übermittelten Angaben. Er bestätigt, dass die Ermittlung des Kundennettos entsprechend den Regelungen des Gesamtvetrages zwischen der GVL und APR sowie VPRT vorgenommen wurde, insbesondere dass alle vertraglich vereinbarten Erlöse in die Bemessungsgrundlage eingestellt sind, dass nur Rabatte abgezogen sind, die Werbetreibenden, die für ihre eigenen Waren und Dienstleistungen werben, eingeräumt wurden, und dass Agenturvergütungen nur in branchenüblicher Höhe abgezogen sind.

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Anlage H:
Schnittstelle für maschinenlesbare Sendemeldungen "GEMAGVL4"

Die Schnittstellenbeschreibung ist an anderer Stelle für die Regelungen betreffend die GEMA und die GVL gemeinsam wiedergegeben.