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Information zur Nutzung von GVL-pflichtigem Repertoire für Sendezwecke

19. Februar 2004

Diese Information wurde formuliert von der GVL im Februar 2004.

Der zwischen GVL und Rundfunkveranstaltern bestehende Sendevertrag macht das gesamte von der GVL wahrgenommene Repertoire zu Sendezwecken (gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung) verfügbar. Die GVL informiert regelmäßig über den Umfang des von ihr vertretenen Repertoires. Dies geschieht mit Hilfe des "Marken- und Firmenverzeichnisses", das die GVL mehrmals jährlich auf CD-Rom zur Verfügung stellt. In diesem Verzeichnis finden Rundfunkveranstalter alle Tonträgerhersteller, die die GVL mit der Wahrnehmung ihrer Zweitverwertungsrechte beauftragt haben. Das Verzeichnis enthält außerdem die Namen und Labelcode-Nummern aller Labels (Marken), auf denen die wahrnehmungsberechtigten Tonträgerhersteller Repertoire veröffentlicht haben, das von der GVL gegenüber Sendeunternehmen wahrgenommen wird.

Die GVL nimmt ausschließlich die Rechte der in diesem Verzeichnis aufgeführten Tonträgerhersteller/Label wahr. Nur der Einsatz des von den aufgeführten Herstellern/Label veröffentlichten Repertoires wird durch die bestehenden Sendeverträge zwischen Rundfunkveranstaltern und GVL vergütet. Sofern Repertoire von Tonträgerherstellern/Label zu Sendezwecken verwendet wird, die nicht in diesem Verzeichnis aufgeführt sind, müssen gegebenenfalls die für den Sendeeinsatz erforderlichen Rechte direkt von dem Inhaber der Leistungsschutzrechte erworben werden. Dies gilt uneingeschränkt für entsprechendes Repertoire, das im Inland nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen geschützt ist.

Die GVL vergibt allen wahrnehmungsberechtigten Tonträgerherstellern für jede ihrer Marke einen fünfstelligen Labelcode. Dieser Labelcode (zum Beispiel LC 12345) muss von den wahrnehmungsberechtigten Tonträgerherstellern auf allen Veröffentlichungen angegeben werden. Er ist grundsätzlich sowohl auf dem Tonträger als auch auf dem Booklet/Cover, das gemeinsam mit den Tonträgern in der Hülle und/oder Box geliefert wird, eingedruckt. Sofern sich auf der CD oder dem begleitenden Informationsmaterial ein solcher eingedruckter LC-Code findet, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das darauf enthaltene Repertoire von der GVL wahrgenommen wird, also unter den bestehenden Sendevertrag fällt.

In einigen wenigen Fällen enthält das erwähnte "Marken- und Firmenverzeichnis" der GVL Verwendungsbeschränkungen. Eine vollständige Liste dieser Verwendungsbeschränkungen findet sich im Anhang des "Marken- und Firmenverzeichnisses". Solche Verwendungsbeschränkungen betreffen territoriale Beschränkungen (die relevant werden können, wenn bestimmte Programme im Ausland vertrieben werden sollen), Künstlerbeschränkungen (die gewisse Einschränkungen bei der Verwendung von Aufnahmen mit gewissen Künstlern betreffen), Programmbeschränkungen (die den Einsatz von Aufnahmen für bestimmte Programmtypen beschränken) sowie sonstige Beschränkungen (die einige wenige Einzelveröffentlichungen betreffen). Die GVL empfiehlt dringend, diese Beschränkungen zu beachten. Sie haben Einfluss auf den von der GVL an Rundfunkveranstalter lizenzierten Rechteumfang und sind Vertragsbestandteil der bestehenden Sendeverträge.

Berlin, 19. Februar 2004
PZ/br