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Information zur Verwendung der GVL-Labelcodes im Rahmen der Sendemeldungen für die GVL

19. Februar 2004

Diese Information wurde formuliert von der GVL im Februar 2004.

Auf Basis der mit der GVL bestehenden Sendeverträge sind die Rundfunkveranstalter verpflichtet, der GVL Sendeprotokolle mit Meldungen zur Verwendung von GVL-pflichtigem Repertoire zu übermitteln. Hierfür ist ein Standard-Meldeverfahren vereinbart, das allen Rundfunkveranstaltern bekannt ist. Neben einer Reihe weiterer Angaben ist für jeden Einsatz GVL-pflichtigen Repertoires der Name des Labels und insbesondere der zugehörige Labelcode zu melden, der dem Tonträger zugeordnet ist, der als Quelle für den Sendeeinsatz verwendet wurde.

Mit Hilfe des Labelcodes identifiziert die GVL den Tonträgerhersteller, der Rechteinhaber für das verwendete Repertoire ist und daher Anspruch auf Vergütungen hat. Die korrekte Angabe des Labelcodes gehört daher zu den zentralen Vertragspflichten und ist für die GVL entscheidende Voraussetzung dafür, dass Vergütungen an die Rechteinhaber korrekt verteilt werden können.

Es gehört zu den üblichen Marktgepflogenheiten im Verhältnis zwischen den Tonträgerherstellern, dass Repertoires und Labels "gehandelt" werden. Im Ergebnis "wandert" dadurch Repertoire oder ein einzelnes Label von einem Rechteinhaber zum anderen. Der bisherige Rechteinhaber überträgt in solchen Fällen die Nutzungsrechte (also auch die GVL-relevanten Rechte) exklusiv auf einen anderen Rechteinhaber. Dies ist für die Sendemeldung an die GVL dann unproblematisch, wenn auf diese Weise ein ganzes Label mit dem komplett darauf veröffentlichten Repertoire an einen neuen Rechteinhaber lizenziert wird. In diesem Fall bleibt der Labelcode identisch und wird bei der GVL intern dem neuen Rechteinhaber zugeordnet.

Problematisch für die erforderliche korrekte Verteilung von Vergütungen durch die GVL an die Rechteinhaber sind aber Fälle, in denen lediglich einzelne Titel oder ganze Repertoireteile (die vom bisherigen Rechteinhaber möglicherweise auf verschiedenen Labels veröffentlicht wurden) an einen neuen Rechteinhaber lizenziert werden. Dieser neue Rechteinhaber wird grundsätzlich dieses Repertoire nach Erwerb aller Rechte auf seinem eigenen Label erneut veröffentlichen.

Verwendet nun ein Rundfunkveranstalter einen einzelnen Titel zu Sendezwecken, dessen Rechteinhaber auf die beschriebene Weise "gewandert" ist, und verwendet dazu als Programmquelle einen Tonträger des bisherigen Rechteinhabers, dessen Labelname und Labelcode dann auch in die Sendemeldung übernommen wird, so ist die GVL kaum noch in der Lage, die Verteilung von Erlösen korrekt zu steuern, zumindest aber sind erhebliche administrative Aufwände erforderlich, um für solche Titel den inzwischen neuen Rechteinhaber korrekt zu ermitteln.

Die GVL hat ihren wahrnehmungsberechtigten Tonträgerherstellern empfohlen, die Rundfunkveranstalter zu informieren, wenn sie Repertoires (einschließlich der GVL-relevanten Rechte) von anderen wahrnehmungsberechtigten Tonträgerherstellern der GVL exklusiv lizenzieren. Dieser Empfehlung kommen Tonträgerhersteller in aller Regel dadurch nach, dass sie die Rundfunkveranstalter mit Neuveröffentlichungen des von Dritten lizenzierten Repertoires bemustern. (In dem — unproblematischen — Fall der "Wanderung" von ganzen Labels gibt das GVL "Marken- und Firmenverzeichnis", das von der GVL mehrmals jährlich auf CD-Rom zur Verfügung gestellt wird, Auskunft über die jeweils aktuellen Rechteinhaber für alle von der GVL vertretenen Labels.)

Um erheblichen Aufwand bei der korrekten Zuordnung gemeldeter Titeleinsätze zum korrekten aktuellen Rechteinhaber zu vermeiden oder gar Fehler bei dieser Zuordnung durch Sendemeldungen zu verhindern, bei denen Titel von veröffentlichten Tonträgern des ehemaligen (und nicht des aktuellen) Rechteinhabers als Quelle verwendet worden sind, bittet die GVL um Folgendes:

  • Rundfunkveranstalter sollen als Quelle für den Sendeeinsatz von Titeln grundsätzlich die aktuellste, ihnen vorliegende Tonträgerveröffentlichung verwenden.

  • Rundfunkveranstalter sollen Neubemusterungen von Repertoire, das sie bereits im Archiv auf älteren Veröffentlichungen besitzen, auch im Archiv gegen die ältere Veröffentlichung austauschen, um die ältere Veröffentlichung (die möglicherweise von einem Tonträgerhersteller veranlasst ist, der aktuell nicht mehr Rechteinhaber ist) nicht versehentlich für Sendezwecke und — vor allem — als Vorlage für die Sendemeldung zu verwenden.

  • Wenn für die Sendemeldung an die GVL auf Datenbankinformationen zurückgegriffen wird, in denen die für die Meldung erforderlichen Daten enthalten sind, so sollen diese Daten auf Basis aktueller Neuveröffentlichungen durch die korrekte Angabe des aktuellen Rechteinhabers korrigiert werden.

  • Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, als Quelle für Sendeinsätze Kopplungstonträger (sogenannte Compilations) zu verwenden. Das auf Compilations angebotene Repertoire ist in aller Regel bereits auf (künstlerbezogenen) Veröffentlichungen verfügbar. Diese (Erst-)Veröffentlichung soll als Sendequelle verwendet werden. (Nicht selten werden für Compilations Titel von Dritten für Zwecke der Compilationveröffentlichung lizenziert, jedoch verbleiben in solchen Fällen in der Regel die GVL-bezogenen Rechte beim Lizenzgeber. Wird der Labelcode bei der Sendemeldung angegeben, der für die Compilation maßgeblich ist, so kann dies unter Umständen ebenfalls zu Zuordnungsfehlern führen. Die GVL hat den wahrnehmungsberechtigten Tonträgerherstellern empfohlen, im Tracklisting einer solchen Compilation hinter jeden Titel den für diesen Titel maßgeblichen Rechteinhaber durch Angabe des zugehörigen Labelcodes kenntlich zu machen. Ist dies der Fall, so kann die Compilation unbedenklich als Quelle für den Sendeinsatz benutzt werden, sofern in der Sendemeldung der im Tracklisting aufgeführte Labelcode gemeldet wird.)

Berlin, 19. Februar 2004
PZ/br