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Literaturhinweis: Handbuch des Urheberrechts

Ulrich Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, Verlag C.H.Beck, München 2003, 175,00 €.

Zu berichten ist von einem sehr ausführlichen Handbuch des gesamten Urheberrechts, an dem eine ganze Reihe namhafter Wissenschaftler und Praktiker mitgewirkt haben. Im ersten Teil geht es um die Grundlagen des Urheberrechts: Welche Werke sind geschützt, wer gilt als Urheber, welche Persönlichkeitsrechte hat er, was sind Verwertungsrechte und wie lange gilt der Schutz, welche Beschränkungen hat das Urheberrecht und welche technischen Schutzmaßnahmen gibt es? In diesem Zusammenhang ist den Verwertungsgesellschaften ein eigenes Kapitel gewidmet. Im zweiten Teil geht es um die Vertragsgestaltung im Urheberrecht, wobei eine ganze Reihe einzelner Vertragsarten dargestellt werden wie zum Beispiel Tonträgerherstellungsverträge, Filmverträge, Sendeverträge oder solche zum Vertrieb von Inhalten im Internet. Im dritten und letzten Teil geht es um die Ansprüche des Urhebers aus Verträgen, bei Rechtsverletzungen und bei speziellen gesetzlichen Vergütungsregelungen. Ausführungen zu Straf- und Bußgeldvorschriften sowie Darlegungen zur Rechtsdurchsetzung einschließlich der Verfahrensfragen werden am Ende abgehandelt. Dabei ist das gesamte Werk auf dem aktuellen Rechtsstand, das heißt die Gesetzesnovelle zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft - der sogenannte "1. Korb" - ist berücksichtigt. Wie stets bei sehr umfangreichen Werken sollen an dieser Stelle ausgewählte Themen beispielhaft hervorgehoben werden.

Die Frage der Vergütung von eingeräumten Nutzungsrechten ist nur ein Teilaspekt des Urhebervertragsrechts, auch wenn aus der Auseinandersetzung um dieses Thema gerade die angemessene Vergütung am deutlichsten in Erinnerung ist. Die neue Gesetzeslage wird unter Hinweis auf die strukturelle Unterlegenheit der Urheber gegenüber den Verwertern dargestellt. Zugleich wird auf die verfassungsrechtliche Privatautonomie hingewiesen. Für jedes Verwertungsverhältnis, für das Tarife nach den neuen Instrumenten festgesetzt werden sollen, müsse im Rahmen der Angemessenheitskontrolle überprüft werden, ob gerade hier eine strukturelle Unterlegenheit den Eingriff in die Privatautonomie rechtfertige. Der Korrekturanspruch des Urhebers, der zum Vertragsabschluss eine unangemessene Vergütung erhielt, wird dargestellt. Die in diesem Zusammenhang inzwischen reichlich erschienene Literatur wird abgewogen berücksichtigt, extreme Positionen der Auslegung, wie sie in der rechtspolitischen Debatte von Befürwortern und Gegnern wechselseitig beschworen wurden, werden vermieden. Dass bei der Angemessenheit eine zweistufige Prüfung stattzufinden hat, wird beschrieben - die Suche nach der üblichen Vergütung und die Überprüfung deren Redlichkeit. Bei den nach Branchen differenzierten Betrachtungen wird dieser letzte Aspekt allerdings nicht weiter problematisiert. Pauschalvereinbarungen werden als "jedenfalls nicht ohne weiteres unzulässig" angesehen. Die Neuregelungen gelten jedenfalls für freie Urheber; bei Arbeitnehmern sollen sie nach den insoweit wohl zutreffenden Ausführungen nicht für Werknutzungen gelten, die üblicherweise Gegenstand des Arbeitsvertrages sind.

Die Ausführungen zum Senderecht, das für private Hörfunkveranstalter von großer Bedeutung ist, sind von eher geringem Umfang, was belegt, dass wenig Streit besteht. Es wird die - zutreffende - Auffassung vertreten, dass auch Mehrkanaldienste und das Streaming im Internet dem Senderecht unterfallen wie etwa das "Internet-TV". Die Kommentierung weist darauf hin, dass bei diesen Angeboten der Nutzer nicht aktiver ist als der Empfänger einer analogen Funksendung. Das ist bekanntlich ein von der Tonträgerindustrie bestrittener Ansatz, weil ihr - oder besser ihren Künstlern, an deren Einnahmen sie sich beteiligen - "nur" ein Vergütungsanspruch zusteht, wenn Musik von erschienenen CDs "gesendet" wird. Dementsprechend wird im Zusammenhang der Darstellung der Rechtsposition der Tonträgerhersteller von einem anderen Autor bei den Mehrkanaldiensten ein Fragezeichen angebracht, ob statt des Vergütungsanspruchs ein Verbotsrecht besteht. Ein Verbotsrecht haben die Tonträgerhersteller im Gegensatz zum Senderecht bei dem neuen "Recht der öffentlichen Zugänglichmachung" - im Jargon der Praktiker gelegentlich "Online-Rechte" genannt. Bei diesem Recht wird dem Nutzer online nicht eine fertige Abfolge wie bei einem analogen Hörfunkprogramm vorgesetzt, sondern er kann an beliebigen Orten zu beliebigen Zeiten auf einzelne Dateien zugreifen. In der zurückliegenden Urheberrechtsnovelle im Jahr 2003 hat der Gesetzgeber hierfür die stärkere Rechtsposition der Tonträgerhersteller bestätigt.

Vor dem Hintergrund des Versagens des herkömmlichen urheberrechtlichen Schutzes im Internet werden technische Schutzmaßnahmen dargestellt - einschließlich des "digitalen Dilemmas", dass derartiger Schutz den Nutzer auch von denjenigen Handlungen ausschließen kann, die ihm das Gesetz an anderer Stelle einräumt. Am Beispiel: Die digitale Kopie etwa einer CD für private Zwecke ist entsprechend den Schrankenregelungen erlaubt. Technisch ist sie inzwischen durch technische Maßnahmen ausgeschlossen. Eine Verpflichtung des Rechteinhabers, diese Kopiermöglichkeit zu erlauben, besteht nicht. Wohl aber besteht eine Verpflichtung, für Sendeunternehmen beispielsweise das Kopieren von Musiktiteln in die EDV, von der die Sendung gefahren wird, zu erlauben. Auch wenn das Gesetz keine Vorgaben macht, muss sich die Tonträgerindustrie etwas einfallen lassen - und zwar nicht nur für Neuerscheinungen, wie das derzeit offenbar überlegt wird. Die praktische Umsetzung des neuen Rechts wird in diesen Details Fragen aufwerfen. Die Anregungen der ersten in sich geschlossenen Darstellung der neuen Rechtslage ist hierbei hilfreich.