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Literaturhinweis: Das neue Urhebervertragsrecht

Christian Berger, Das neue Urhebervertragsrecht, Nomos Verlag, Baden-Baden 2003, 24,90 €.

Mit einem gewissen zeitlichen Abstand zu den gesetzgeberischen Wirren in der 14. Legislaturperiode werden die Darstellungen des Urhebervertragsrechts nüchterner. Der Autor des als "Leitfadens" konzipierten Werkes erwähnt eingangs sehr knapp verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Koalitionsfreiheit in der Privatautonomie, denen er aber nicht nachgeht, sondern die Verfassungsgemäßheit des neuen Rechts unterstellt. Bei der Anwendbarkeit des neu geschaffenen Instrumentariums auf angestellte Urheber differenziert der Autor zutreffend: Der Korrekturanspruch des § 32 UrhG findet keine Anwendung, der Arbeitnehmer kann darauf gestützt keine Kontrolle seiner Arbeitsvergütung verlangen. Der renovierte "Bestsellerparagraf" § 32 a UrhG hingegen ist, wie die Vorgängerregelung, auf Arbeitnehmer anwendbar. Der Autor arbeitet heraus, dass der Anspruch nach § 32 UrhG auf Korrektur der vertraglichen Vergütung voraussetzt, dass überhaupt eine Vergütung vertraglich vereinbart ist - unentgeltliche Nutzungsverträge bleiben seiner Auffassung nach in vollem Umfang möglich. Mit der gleichen Präszision wird herausgearbeitet, dass bei gemischten Entgelten etwa für das Nutzungsrecht auf der einen und die Produktion auf der anderen Seite der Korrekturanspruch sich nur auf den urheberrechtlichen Teil des Nutzungsentgeltes bezieht. Wenn eine Korrektur notwendig ist, bezieht sie sich auf die Höhe der Vergütung, nicht auf sonstige Abreden wie etwa die Leistung des Urhebers etwa für einen Druckkostenzuschuss. Ausführlich disktutiert der Autor, was unter einer angemessenen und vor allem "redlichen" Vergütung zu verstehen sei - auf erhebliche Zweifelsfragen bei diesem "Bewertungsproblem" wird hingewiesen: Das Gesetz stelle die Frage nach dem "richtigen Preis", die zu beantworten freilich nicht möglich sei. Notwendig sei eine werkbezogene Abwägung etwa im Hinblick auf die Schöpfungshöhe des Werkes. Pauschalvergütungen seien nicht von vorneherein unredlich, jedoch differenziert zu betrachten - sie seien nur bis zu einer bestimmten Anzahl von Werkstücken angemessen, darüber hinaus sollte sie um anteilsmäßige Vergütungselemente ergänzt werden. Der Begriff der Redlichkeit dürfe nicht als Einfallstor zu einer allgemeinen Existenzsicherung der Urheber missgedeutet werden: Ein Alimentationsprinzip ist dem Urheberrecht fremd. Ausführlich werden die gemeinsamen Vergütungsregeln und das hierfür vorgesehene Verfahren dargestellt. Ein gescheiterter Einigungsvorschlag einer Schiedsstelle habe keine Indizwirkung, was selbst für Erklärungen der Verfahrensbeteiligten vor der Schiedsstelle gelte. Fazit: Es liegt eine kompakte, praxisnahe und inhaltlich überzeugende Darstellung der neuen Rechtslage vor.