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Literaturhinweis: Urheberrecht

Artur-Axel Wandtke, Winfried Bullinger, Urheberrecht - Praxiskommentar, Verlag C.H.Beck, München 2002, 158,00 €.

Bevor Mißverständnisse aufkommen, ein Hinweis zu den Herausgebern: Nicht der Rundfunkrechtler Martin Bullinger, sondern der Berliner Rechtsanwalt Winfried Bullinger zeichnet verantwortlich, der Mitherausgeber ist Professor an der Humboldt-Universität und trat bei den Anhörungen zum Urhebervertragsrecht als von der seinerzeitigen PDS-Fraktion benannter Sachverständiger auf. Die Bearbeiter der einzelnen Teile sind meist in der Branche bekannt, so zeichnet GVL-Geschäftsführer Tilo Gerlach für die Kommentierung des Wahrnehmungsgesetzes, das Rechtsgrundlage der Verwertungsgesellschaften ist, verantwortlich. Gerlach ist auf dem aktuellen Stand, die VG-Media (Kabelweitersendungsrechte der Sendeunternehmen) ist erwähnt. Allerdings geraten seine Ausführungen beim Gesamtvertragsrabatt, bei denen er ausdrücklich auf den Vertrag zwischen GVL und ARD (und damit indirekt auf das laufende Verfahren zum Privatfunk) abstellt, doch sehr zur Äußerung in eigener Sache. Dies gilt auch für die Äußerung, dass für öffentlich-rechtliche Sender ("anspruchsvolle Kulturprogramme") die Vergütung geringer zu sein habe als für den Privatfunk ("kommerzielle Unterhaltsprogramme"). Hier irrt Gerlach - oder zumindest wäre unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten eine Differenzierung angebracht, die offenbar mit Blick auf laufende Prozesse unterblieb. Eine eher am eigenen Interesse ausgerichtete Darstellung findet sich auch beim Vergütungsanspruch der Tonträgerindustrie für öffentliche Darbietungen (§ 86 UrhG), die von Martin Schäfer vom Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e.V. verantwortet wird. Er interpretiert das Senderecht, das den Programmveranstaltern übertragen ist, sehr eng und eröffnet so eine Argumentation für weitergehende Befugnisse der Tonträgerindustrie etwa bei "Mehrkanaldiensten" - ein Radiomacher würde von zielgruppenspezifischen Programmformaten sprechen.

Die Kernregelungen des Urhebervertragsrechts (§§ 32 ff, 36 ff UrhG) kommentieren im wesentlichen Artur-Axel Wandtke und Wilhelm Grunert (ebenfalls Humboldt-Uni). Die gemeinsamen Vergütungsregeln verstehen sie als "Selbstregulierung", die neuen Normen als "Instrument der Vereinfachung" - was bekanntlich die Verwerterseite exakt anders herum sieht. Entgegen der herrschenden Meinung wird die Auffassung vertreten, "reine" urheberrechtliche Nutzungsvereinbarungen könnten für Arbeitnehmer in Betriebsvereinbarungen im Rahmen des § 36 UrhG festgelegt werden. Es werden verschiedene Urheberorganisationen genannt, die eine Legitimation für solche Regelungen hätten, wegen "ihrer Mitgliederzahlung und überregionalen Bedeutung". Das wird im Detail nicht erläutert, so vertritt der Schriftstellerverband nur eine ganz geringe Prozentzahl von Autoren - es kommt wohl nicht auf die Mitgliederzahl an, sondern auf den Organisationsrahmen im Kreis der in Frage kommenden Mitglieder. Die Legitimation von BDZV, VPRT und Börsenverein auf der Verwerterseite wird ebenso pauschal bejaht, ohne auf die Frage einzugehen, ob die jeweiligen Satzungsbestimmungen eine entsprechende Ermächtigung im Sinne des § 36 Abs. 2 UrhG beinhalten - die Kommentierung ist wohl eher rechtspolitisch zu verstehen. Hart kritisieren die Autoren die Regelung, wonach der Antragsteller des Schlichtungsverfahrens - und damit regelmäßig die Gewerkschaften und Urheberorganisationen - die Kosten des Schlichtungsverfahrens tragen als "eklatanten Widerspruch" zum sonstigen Recht. Im Hinblick auf die Neuregelungen der angemessenen Vergütung halten die Autoren eine für den Nutzer wirksame unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten nur im Rahmen der "Linux-Klausel" für möglich. Das Kriterium der Redlichkeit, die eine branchenübliche Vergütung nun zusätzlich noch erfüllen muss, um als angemessen zu gelten, bringen die Autoren mit den Grundsätzen von "Treu und Glauben" in Verbindung, wobei die Grenze der Sittenwidrigkeit bei weitem nicht erreicht werden müsse. Buy-Out-Verträge seien regelmäßig dann unredlich, wenn alle eingeräumten Nutzungsrechte pauschal abgegolten werden. Die Redlichkeit verlange, dass die vereinbarte Vergütung in einem Verhältnis zum Arbeitsaufwand des Kreativen steht - was nicht ganz logisch erscheint, da es um die Nutzung von Rechten und nicht um die Vergütung einer Arbeitsleistung geht. Von der gesetzgeberischen Absicht entfernen sich die Kommentatoren, wenn bei § 32 UrhG eine "eingeschränkte ex-ante-Betrachtung" befürwortet wird - es soll nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommen, sondern auch eine später rückschauende Betrachtung in Frage kommen, da sonst eine Schutzlücke zu § 32a UrhG entstehe, bei dem es auf ein auffälliges Missverhältnis ankommt. Mit der gesetzlichen Konzeption, wie sie im Gesetzgebungsverfahren zu Grunde gelegt wurde und im Wortlaut der Norm ihren Niederschlag fand, hat das wenig zu tun. Auch bei der weiteren Vergütung nach § 32a UrhG wollen die Kommentatoren den Urhebern bereits deutlich früher, nämlich bei einer Abweichung von 20 bis 30 Prozent einen späteren zusätzlichen Anspruch geben.

Das besprochene Werk versteht sich als "Praxiskommentar". Gerade beim Urhebervertragsrecht zeigt es deutlich, wie unterschiedlich die Erwartungen an die zukünftige Praxis der neu geschaffenen und noch nicht richtig mit Leben erfüllten Normen sind. Insofern handelt es sich um einen wichtigen Diskussionsbeitrag. Wie die Praxis und insbesondere Gerichte wirklich einmal mit den Normen umgehen, ist nach wie vor nicht sicher vorherzusagen. Für das Frühjahr 2003 ist ein Ergänzungsband angekündigt. Bis dorthin soll das "Urheberrecht in der Informationsgesellschaft" neu gestaltet sein.