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Literaturhinweis: Das neue Urhebervertragsrecht

Lothar Haas, Das neue Urhebervertragsrecht, Verlag C.H.Beck, München 2002, 32,00 €.

Die Veröffentlichung will die Neuregelungen des Urhebervertragsrechts darstellen, nicht aber dieses Rechtsgebiet vollständig aufarbeiten oder gar einen Kommentar ersetzen. Der Autor hat bei den Beratungen zwischen Bund und Ländern auf Seiten des Bundesrates am Gesetzgebungsverfahren, dessen chaotischen Verlauf er zutreffend wiedergibt, mitgewirkt. Der Band bietet umfangreiche Materialien. Die Auseinandersetzungen um das Gesetz hätten in zahlreichen Punkten Früchte getragen. Manche schwer hinnehmbare Teile des Entwurfs seien überhaupt nicht in das Gesetz gekommen oder doch so geändert worden, dass sie akzeptabel "oder doch wenigstens notfalls hinnehmbar" seien. Handwerklich habe die Hektik der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens "etliche Spuren im Gesetz hinterlassen".

Zutreffend weist der Autor auf den Programmsatz in § 11 S. 2 UrhG hin, wonach das Urheberrecht der Sicherung einer angemessenen für die Nutzung des Werkes dient, dass die Begründung in diesem Zusammenhang mißverständlich ist, wenn sie daran eine stärkere AGB-Kontrolle anknüpft. Das passt weder zum Leitbild des neuen Schuldrechts, noch ist diese Kontrolle angesichts der Regeln zur angemessenen Vergütung im Urheberrecht notwendig. Bei den entsprechenden Regelungen des § 32 UrhG weist der Autor ebenso zutreffend auf die Parallelen zum Dienst- und Werkvertragsrecht hin und hebt dann den bedeutsamen Unterschied hervor: Dort seien die vertragscharakteristischen Leistungen und sonstige Rechte und Pflichten der Parteien geregelt und dann auf das Entgelt abgestellt. Im Urheberrecht bestehe die "Kuriosität", dass nur das Entgelt geregelt ist, sonst nichts. Insgesamt sei die Regelung nicht so zu verstehen, dass immer etwas gezahlt werden muss, auch eine vergütungsfreie Rechtenutzung sei möglich, etwa bei Dissertationen et cetera; die Linuxklausel in § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG sei ein funktionsloses Relikt aus dem Regierungsentwurf. Auch eine pauschale Vergütung sei zulässig. Bei der Höhe der angemessenen Vergütung seien alle Umstände zu berücksichtigen - also vergleichbare Tatsachen, die festgestellt werden müssen, gegebenenfalls durch Beweisaufnahme. Es werde wohl eine Spanne dabei herauskommen, maßgeblich sei dann der Mittelwert. Die Frage nach der redlichen Übung eines so ermittelten Betrages sei eine wertende Korrektur, die allerdings die Interessen beider Parteien berücksichtigen müsse. Zutreffend weist der Autor darauf hin, dass die Diskussion bei den literarischen Übersetzern zu kurz greift, wenn lediglich auf deren Einkommensinteresse abgestellt wird - das berücksichtige nicht das Interesse des Verwerters und nur die Gesamtschau könne zeigen, ob die Vergütung redlich ist oder nicht. Gerade bei diesem Gesetzesmerkmal ist die vorliegende Veröffentlichung sehr hilfreich, denn sie setzt sich mit dem Begriff intensiv auseinander, was man bei anderen Veröffentlichungen bislang sehr weitgehend vermisst. Auch in anderen Details spricht der Autor zutreffend die praktischen Probleme an, etwa bei der Geltung allgemeiner Vergütungsregeln im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Vergütung; so weist er nach, dass eine unter einer Vergütungsregelung liegende Vergütung nicht zwingend und unwiderlegbar als unangemessen niedrig gelten muss. Der Vorrang von Tarifverträgen gegenüber gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG erläutert der Autor differenziert: Die gesamte Neuregelung gelte auch für Arbeitnehmer und nicht nur für freie Mitarbeiter. Es werden auch parallel zu Tarifverträgen 36er-Regelungen aufgestellt werden, nur im konkreten Fall nicht angewendet werden, wenn eine Tarifbindung vorliege. Zahlreiche praxisrelevante Fragen werden auch bei Schlichtungsverfahren abgehandelt einschließlich solcher Verfahrenskosten. Alles in allem liegt ein Band vor, der die Diskussion um die Anwendung des neuen Rechts in differenzierter Weise voranbringt, auch wenn man nicht jedem Detail zustimmt. Man merkt der Veröffentlichung an, dass der Autor an der Entstehung des Gesetzes beteiligt war, ohne gleich "Kombattantenstatus" zu haben.