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Literaturhinweis: Urheberrecht

Manfred Rehbinder, Urheberrecht, Verlag C.H.Beck, 12. Aufl., München 2002, 26,00 €.

Die Neuauflage berücksichtigt das Urhebervertragsrecht. Dies ist Schwerpunkt dieses Literaturhinweises, auf die Vorstellung der 11. Auflage wird im Übrigen verwiesen. Schon im Vorwort verweist der Autor auf das Reformvorhaben und die recht unterschiedlichen Schlussfolgerungen daraus. Die Gretchenfrage laute "wie hälst Du es mit dem Sozialstaat?". Rehbinder verficht hier die Auffassung, dass das liberale Gerechtigkeitsprinzip der Vertragsfreiheit nicht zur Diktierfreiheit des wirtschaftlich Stärkeren oder Erfahreneren pervertieren dürfe, weshalb der Gesetzgeber zum maßvollen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit befugt sei. Bei der Angemessenheit verweist der Autor auf die Selbstregulierung durch die "Sozialpartner" (Anführungszeichen im Original). Man könne nur wünschen, dass die Hoffnung des Gesetzgebers in Erfüllung ginge und die Selbstregulierung erfolge. Denn trotz des "ausführlichen Definitionsversuches" der Angemessenheit sei das Ganze kaum mehr als der auch aus anderen Gebieten bekannte Freibrief "richterlicher Willkür". Der Gesetzgeber setze zu große Hoffnung auf die Einführung des Maßstabs der "Redlichkeit". Wie weit die Meinungen auseinander gehen können, zeigt sich an einem Beispiel: Es könne sogar der Redlichkeit entsprechen, dass sich Kreative an den Produktionskosten beteiligen, etwa bei Habilitationsschriften, die kaum einer lese; so hatte es MdJ-Abteilungsleiter Hucko geschrieben und erntet von Rehbinder die Kritik, da mache sich jemand über wissenschaftliche Arbeiten lustig. Den Anspruch auf weitere Vergütung (§ 32a UrhG) sieht der Autor neben der angemessenen Vergütung des § 32 UrhG. Entgegen anderen Autoren sieht er - zutreffend - beide Ansprüche nicht nebeneinander stehen, sondern in der zeitlichen Abfolge hintereinander gestaffelt. Bei den gemeinsamen Vergütungsregeln befasst sich Rehbinder recht knapp mit der Aktivlegitimation und dem Merkmal der Ermächtigung der beteiligten Organisationen. Diese müsse sich aus der Satzung ergeben oder durch "Einzelakt" erfolgen. Da wohl kaum eine Organisation von Urhebern oder Verwertern eine auf § 36 UrhG passende Satzungsregelung kennt, kommt es in der Praxis zunächst auf den Einzelakt an - das kann nur ein Beschluss des entsprechenden Organs, regelmäßig der Mitglieder- oder Deligiertenversammlung sein. Die Auffassung ist zutreffend und führt - wiederum entgegen anderen Autoren - dazu, dass nicht allein die Existenz und die Größe einer Organisation, die Urheber oder Verwerter repräsentiert, die Aktivlegitimation gleichsam automatisch nach sich zieht. Jede in Frage kommende Organisation hat also selbst zu entscheiden, ob sie vom Instrument des § 36 UrhG Gebrauch machen will - wenn sie sich dafür entscheidet, kann sie sich aber den Verhandlungspartner auf der Gegenseite nicht frei aussuchen. Insgesamt liegt die Neuauflage eines Lehrbuchs vor, das die Rechtsmaterie im präzisen Überblick darstellt.