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Literaturhinweis: Das neue Urhebervertragsrecht

Wilhelm Nordemann, Das neue Urhebervertragsrecht, Verlag C.H.Beck, München 2002, 24,50 €.

Der Autor will "der Rechtspraxis eine erste Orientierung" zum neuen Urhebervertragsrecht ermöglichen. Eine erschöpfende Kommentierung hingegen "würde gegenwärtig allerdings noch hellseherische Fähigkeiten voraussetzen". Der deutsche Gesetzgeber habe - auch international - Neuland betreten. Im Vorwort kritisiert der Autor, der den "Professorenentwurf" zum Urhebervertragsrecht mitformuliert hatte, den "Pressefeldzug einer Reihe von Verlegern" als "Einsatz zu Gunsten einer Handvoll schwarzer Schafe". Auf der anderen Seite heißt es einleitend, es handele sich um ein Gesetz "von so weitreichender, die Verhältnisse in einer Branche neugestaltender Tragweite". Der Autor dankt der Bundesjustizministerin, dem Abteilungsleiter und den zuständigen Mitarbeitern des Ministeriums. Diese seien in ihrer Arbeitszeit in einer beispiellosen Art in Anspruch genommen worden "von Vertretern insbesondere der Verwerterseite ..., die ihre Interessen zur Geltung bringen zu müssen glaubten, obwohl diese - bei objektiver Betrachtung - zu keinem Zeitpunkt der Entstehung des Gesetzes auch nur im geringsten gefährdet waren". Dementsprechend findet sich im Literaturverzeichnis des vorgestellten Bandes zwar das gewerkschaftliche Gutachten, das das Reformvorhaben stützte. Es fehlt jenes Material, das sich kritisch damit auseinandersetzt wie etwa die Gutachten der Verwerterseite.

Die Kommentierung zur angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG) geht von einem verfassungsrechtlichen Gebot dieser Bestimmung aus, schließlich bestehe eine Störung des Vertragsgleichgewichts mit ungewöhnlich belastenden Folgen für den unterlegenen Vertragsteil, nämlich die Urheber und Künstler. Beim gesetzlichen Anspruch auf Korrektur geschlossener Verträge geht der Autor davon aus, dass es die eine angemessene Vergütung gebe, so dass schon bei geringen Abweichungen der Anspruch ausgelöst wird, nur begrenzt durch die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei "gänzlich unerheblichen" Abweichungen - damit wird die im Gesetzgebungsverfahren auch vom Justizministerium vertretene Auffassung, die Angemessenheit sei ein Rahmen, in dem sich eine Vergütung bewege, ignoriert. Es wird auf eine ganze Reihe von Details eingegangen, etwa auf "Kosten", die nur beim Urheber berücksichtigt werden dürften mit der Folge eines entsprechend höheren Honorars, um noch als "angemessen" zu gelten - die Kosten der Verwerter seien nicht oder nur im Bereich der Investitionen zu berücksichtigen (jene nur bei den Pauschalverträgen). Eine Branchenübung lasse sich bislang nur sehr selten feststellen, da eine einheitliche Praxis der Beteiligten regelmäßig fehle. Wenn sich Branchenübungen zukünftig - auch ohne kollektive Vergütungsregeln - bilden würden, sei die Redlichkeit maßgeblich. Neben der Interessenlage der Verwerter müsste gleichberechtigt auch jene der Urheber und Künstler berücksichtigt sein, damit man von Redlichkeit sprechen könne. Ergänzend könne das Vergleichsmarktprinzip des Kartellrechts herangezogen werden durch einen Blick auf andere Branchen, ausländische Märkte oder ähnliche Nutzungen anderer Werkarten. Die Verteilungspläne der großen Verwertungsgesellschaften seien heranzuziehen, da sie "in aller Regel geradezu ein Musterbeispiel für eine gleichberechtigte Berücksichtigung der Interessenlage" seien. Das Gebot der Redlichkeit mache "Buyout-Verträge" für die Zukunft rechtlich insoweit wirkungslos, als darin dem Urheber zugemutet werde, gegen ein einmaliges Pauschalhonorar die Rechte umfassend und für die gesamte Schutzfristdauer zu überlassen. Das treffe nicht nur den Filmbereich, sondern vor allem die freiberuflichen Journalisten. Bei der Berechnung des Anspruchs auf angemessene Vergütung sei vielmehr jede einzelne Nutzungsart zu berücksichtigen, die Vergütung müsse entsprechend aufgeschlüsselt werden. Dennoch seien Pauschalvereinbarungen künftig nicht allgemein ausgeschlossen, etwa wenn das Interesse des Urhebers an einer fortlaufenden Beteiligung für die Nutzung so gering ist, dass das Interesse des Verwerters überwiegt - beispielhaft nennt der Autor die Verwertung eines Werkes im Internet, wo die Erfassung der Einzelnutzungen zur Honorarberechnung einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand darstelle. Alles in allem hat man den Eindruck, als wolle der Autor im Wege der Interpretation in die Gesetz gewordene Regelung des § 32 UrhG die überholten Vorstellungen des § 32 ProfE hineinlesen.

Bei der weiteren Beteiligung des Urhebers zu einem späteren Zeitpunkt (§ 32a UrhG) meint der Autor, es genüge schon eine Abweichung um weniger als 100 Prozent, um die Norm auszulösen - das wiederum im Gegensatz zur Begründung, die eben diese Grenze annahm. Der Autor kritisiert, dass die gesamte Beziehung des Urhebers zum Verwerter berücksichtigt werden müsse und reduziert die maßgeblichen Aspekte auf einen besonderen Aufwand des Verwerters oder besonders hohe Kosten des Urhebers. Gemeint war in der rechtspolitischen Diskussion allerdings deutlich mehr als der eingeschänkte Blick auf eine einzige Verwertungshandlung, sondern der Blick auf die gesamte Dauer und Art der Zusammenarbeit beider Seiten. Auch hier folgt die Kommentierung des Gesetzes eher der überholten Konzeption des Professorenentwurfs.

Bei den gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) verweist der Autor auf eine Wechselwirkung mit Tarifverträgen und empfiehlt, ihre Laufzeiten aufeinander abzustimmen. Im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation vertritt er die Auffassung, dass nur die auf Bundesebene tätigen Vereinigungen repräsentativ sind mit der Folge, dass (zumindest) für die bundesweite Werkverwertung regionale Vergütungsregeln ausscheiden. Einigungsvorschläge der Schlichtungsstelle, die am Ende entsprechend der gesetzlichen Kompromissregelung abgelehnt werden, haben für den Autor gleichwohl im Rahmen des § 32 UrhG Indizwirkung. Eine Begründung dafür wird indes nicht geliefert, sondern auf die Erwartung in der Begründung des Gesetzesentwurfs verwiesen. Bei der Schlichtungsstelle kritisiert der Autor als "nicht ohne weiteres nachvollziehbar", warum die Kosten der Antragsteller zu tragen habe - angesichts der Absicht des Gesetzgebers, jeweils Standards für eine ganze Branche zu schaffen, seien hohe Streitwerte und damit hohe Kosten im Raum. Dem ist zu entgegnen, dass genau das davon abhalten soll, das überaus einschneidende Mittel kollektiver Regelungen unüberlegt in Anspruch zu nehmen. Der Autor plädiert, von der vorgesehenen Rechtsverordnung durch das Bundesministerium der Justiz Gebrauch zu machen und zunächst eine Kostenverordnung auf den Weg zu bringen, danach erst eine Verfahrensverordnung.

Vergleicht man diese Kommentierung mit den anderen bislang zum neuen Urhebervertragsrecht geäußerten Auffassungen, dann zeichnet sich ab, dass über eine Reihe von Details der Neuregelung Streit besteht - leider über die wichtigsten Punkte: Beschreibt die Angemessenheit den Rahmen einer Vergütung? Wann kann (schon) von einer Branchenübung gesprochen werden? Was meint der Begriff der Redlichkeit? Wann sind Pauschalverträge (noch) angemessen und insbesondere redlich? Wer ist zum Abschluss von gemeinsamen Vergütungsregeln befugt? Auf einen - sehr wichtigen - Punkt geht der Autor nicht oder nur indirekt ein: Da die Regelung für angestellte Urheber (§ 43 UrhG) nicht geregelt wurde, ist zweifelhaft, welche der neuen Regelungen für die Angestellten gelten. Der Autor argumentiert insbesondere bei seinen Ausführungen zu Tarifverträgen so, als seien auch die Arbeitnehmer einbezogen, während er andererseits aber die wirtschaftlichen Beispiele stets in Bezug auf Selbstständige bildet.